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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2026 F-879/2026

2. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,186 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-879/2026

Urteil v o m 2 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Gero Vaagt.

Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch MLaw Valérie Morat, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, (…), Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026.

F-879/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/2 und 6/1). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er bereits am 1. Dezember 2025 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatte (SEM-act. 9/1). B. Am 22. Dezember 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand (SEM-act. 17/2). C. Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz (SEM-act. 15/5) stimmten die bulgarischen Behörden am 23. Dezember 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu (SEM-act. 18/1). D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 – eröffnet am 29. Januar 2026 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (SEMact. 25/15). E. Mit Beschwerde vom 5. Februar 2026 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 28. Januar 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz

F-879/2026 zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Darüber hinaus seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). F. Am 6. Februar 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). G. Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht über seine Rechtsvertretung mit, dass er in der Nacht zum 7. Februar 2026 von den Psychiatrischen Diensten C._______ (…) in D._______ stationär aufgenommen wurde und reichte einen entsprechenden Nachweis zu den Akten (BVGer-act. 4).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich – infolge zwischenzeitlicher Sachverhaltsänderung – als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2026 korrekt festgehalten, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III- VO grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des

F-879/2026 Beschwerdeführers zuständig ist. In diesem Zusammenhang hat sie zutreffend erwogen, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil F-6791/2025 vom 9. September 2025 E. 3), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse gegeben sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Rückkehr nach Bulgarien (Situation in Bulgarien, schlechte Behandlung seitens der bulgarischen Behörden, Zugang zu medizinischer Versorgung) sowie seinen Gesundheitszustand (gemäss eigenen Aussagen: generell gut, aber Schwierigkeiten beim Atmen und psychische Beschwerden, die zu Schlafstörungen führten [SEM-act. 17/2]) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Gleiches gilt für den provisorischen Bericht des Kantonsspitals E._______ vom 18. Januar 2026 bezüglich der ambulanten Behandlung von Bauschmerzen (SEM-act. 21/4) und der E-Mail vom 28. Januar 2026 betreffend psychische Probleme beziehungsweise Schmerzmittelabgabe durch MedicHelp (SEM-act. 22/2). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2026 nichts zu ändern. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Die vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur Situation in Bulgarien und dem dortigen Gesundheitswesen vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der diesbezüglichen Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach

F-879/2026 Bulgarien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und dass Bulgarien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (siehe E. 2.1 hiervor). Was den bis zum 5. Februar 2026 gegebenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (psychische Beschwerden und unklare Bauchschmerzen) angeht, sind diese Leiden selbst in ihrer Gesamtbetrachtung – auch unter Berücksichtigung der gemäss des vorstehend bereits genannten Berichts des Kantonsspitals E._______ vom 18. Januar 2026 (SEM-act. 21/4) noch ausstehenden Abklärung einer Hepatitis D – nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste. Nichtsdestotrotz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-1301/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 5.2-5.6 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). 2.3 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch keine Verletzung der vorinstanzlichen Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung in Bezug auf seinen Gesundheitszustand vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2026 gegeben. Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Diesen Anforderungen hat die Vorinstanz entsprochen. Wie aus der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2026 hervorgeht, hat sie die Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand aus dem Dublin-Gespräch vom 22. Dezember 2025 und die im Anschluss daran durch ärztliche Berichte gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt (vgl. SEM-act. 21/4 und 24/1). In den Überstellungsmodalitäten weist die Vorinstanz entsprechend unter anderem darauf hin, dass der Beschwerdeführer unter unklaren Bauchschmerzen, eventuell Gastroenteritis, leide und die Hepatitis-Abklärung noch nicht abgeschlossen sei (SEM-act. 24/1). 2.4 Allerdings hat sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2026 offenbar stark verschlechtert. In der Nacht zum 7. Februar 2026 ordnete Herr Dr. med. F._______ wegen des psychopathologischen Status des Beschwerdeführers (Selbstgefährdung und psychische Störung) dessen

F-879/2026 Fürsorgerische Unterbringung (FU) in den (…) an, da sich der Beschwerdeführer laut der Polizei auf Bahngeleise gesetzt und damit selbstgefährdendes Verhalten an den Tag gelegt hatte. Aufgrund seines nunmehr dokumentierten, indes noch nicht umfassend abgeklärten, psychischen Gesundheitszustandes könnten beim Beschwerdeführer Vulnerabilitätsmerkmale gegeben sein, die dazu führen würden, ihn als besonders verletzliche Person einzustufen. 2.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F- 7195/2018 ausführlich mit der Lage in Bulgarien auseinandergesetzt. Trotz des Bestehens von Unzulänglichkeiten verneinte es – wie auch vorstehend unter E. 2.1 – das Vorliegen von systemischen Mängeln betreffend die dortige Asyl- und Aufnahmesituation (vgl. Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6 ff.). Sind bei der asylsuchenden Person Vulnerabilitätsmerkmale vorhanden, stellt dies deshalb noch keine Verpflichtung dar, automatisch von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen. Jedoch gilt es bei solchen Asylsuchenden unter Berücksichtigung der konkreten Art der Verletzlichkeit vertieft zu prüfen, ob die Betroffenen im Falle des Vollzugs der Wegweisung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wären. Die Einstufung einer Person als besonders verletzlich kann sodann eine Pflicht für die Vorinstanz auslösen, vor der Überstellung von den bulgarischen Behörden schriftliche individuelle Garantien in Bezug auf einen sofortigen Zugang zu medizinischer Behandlung und einer angemessenen Unterbringung einzuholen. Auch hierbei ist nicht von einem Automatismus auszugehen. Vielmehr müssen für die Frage nach der Notwendigkeit der Einholung entsprechender Garantien sämtliche Aspekte des Einzelfalls berücksichtigt werden (vgl. Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.1 f.). 2.4.2 Die im Nachgang zur angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2026 eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist daher als relevante Sachverhaltsänderung im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.; 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer F-5228/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 8.1; D-3893/2021 vom 22. Juni 2023 E. 4.1). Sie erfordert angesichts der am 7. Februar 2026 fachärztlich angeordneten FU, in welcher sich der Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – nach wie vor befindet, eine umfassende Abklärung seines psychischen Gesundheitszustands und Beurteilung seiner allfälligen Vulnerabilität sowie der Frage, ob diese gegebenenfalls einer Überstellung entgegensteht oder die

F-879/2026 Einholung individueller Garantien der bulgarischen Behörden für den Beschwerdeführer notwendig macht. 2.4.3 Das streitgegenständliche Verfahren ist demnach nicht (mehr) spruchreif. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist nicht hinreichend erstellt (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.1; 2016/27 E. 9.1.1; Urteil des BVGer F- 5228/2022 E. 8.4) und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ein Rückweisungsgrund kann denn auch darin liegen, dass eine neu eingetretene, massgebliche Tatsache neue Sachverhaltsabklärungen erfordert, auch wenn die Vorinstanz die Sachverhaltsänderung nicht selbst zu verantworten hat, sie für die vorzunehmenden Abklärungen (grösseren Umfangs) aber besser geeignet ist als die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; ASTRID HIRZEL, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 3. Aufl. 2023, Art. 61 N. 16; siehe ferner Urteil des BVGer F- 5228/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 8 f.). Folglich ist es angezeigt, die Sache zur Abklärung des psychischen Gesundheitszustands und Beurteilung der allfälligen Vulnerabilität des Beschwerdeführers sowie gegebenenfalls deren Folgen (soeben E. 2.4.2 in fine) an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG; BVGE 2015/10 E. 7.1). 3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2026 aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 4. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 6. Februar 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb es sich erübrigt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu befinden. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist ferner von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

F-879/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2026 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Sebastian Kempe Gero Vaagt

F-879/2026 — Bundesverwaltungsgericht 02.03.2026 F-879/2026 — Swissrulings