Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-872/2026
Urteil v o m 1 3 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien 1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, Rechtsberatung Asyl, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, (…), Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026.
F-872/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) ersuchten am (...) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) blieb ohne Resultat (SEM-act. 18/1; 20/1). A.b Polizeiliche Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdeführenden am 13. Oktober 2025 von der kroatischen Polizei in C._______ angehalten und gegen sie eine Einreiseverweigerung sowie ein Abschiebungsbescheid erlassen wurden. Ferner wurden sie am 2. November 2025 in D._______ von der kroatischen Polizei angehalten und wurde gegen sie erneut eine Einreisesperre verfügt. Eine Abschiebung zurück nach E._______ wurde nicht gemeldet (vgl. SEM act. 8, ID013-018, act. 32, act. 40 S. 2). A.c Am 28. November 2025 fanden die persönlichen Gespräche mit den Beschwerdeführenden statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihnen das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit G._______s sowie Kroatiens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährt und sie wurden zu ihrem Gesundheitszustand befragt. A.c.a Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, sie hätten einige Male erfolglos versucht, von E._______ nach Kroatien zu gelangen. Letztlich seien sie an einem Waldrand ausgesetzt worden, wo sie mit Hilfe von Schleppern nach F._______ gefahren worden seien. Von dort hätten sie zwei Mal ohne Erfolg versucht, nach G._______ weiterzureisen. Beim dritten Mal habe die Polizei von G._______ sie erwischt und auf den Posten gebracht. Unter der Bedingung, gegen ihren Chauffeur auszusagen, seien sie nicht zurückgeschickt worden. Er und seine Frau seien in der Folge getrennt befragt worden, nicht jedoch sein mitreisender (Nennung Verwandter). Danach seien sie in einen Wald gebracht worden, wo ein Polizist die Waffe auf ihn gerichtet und ihn geschlagen habe. Nach der späteren Freilassung seien sie mit dem Linienbus nach H._______ und von dort über I._______ in die Schweiz gereist. Er habe in Kroatien keine Fingerabdrücke abgegeben; er und seine Frau hätten sich nur zwei Tage dort aufgehalten und seien danach ausgeschafft worden. Er wolle weder dorthin
F-872/2026 noch an irgendeinen anderen Ort zurückkehren. Er habe viele Probleme erlebt. Eine Rückkehr nach G._______ komme deshalb nicht in Frage, da er dort sehr schlecht behandelt worden sei.
Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, es gehe ihm physisch gut. Er habe jedoch psychische Probleme; (Beschreibung Probleme). A.d Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen die gleichen Ausführungen wie ihr Mann. Ergänzend führte sie aus, nach ihrer Aussage vor Gericht gegen den Chauffeur sei sie zusammen mit einer anderen Frau in einen Wald gebracht worden, wo ihr ein Polizist das Handy abgenommen und sie durchsucht habe, wobei sie von diesem angefasst worden sei. Als sie sich gewehrt habe, habe ihr der Polizist mit einem Stock auf die Hände geschlagen und sie mehrmals in die Beine getreten. Sie habe dessen Hand auf ihrem Körper gespürt und nichts mehr dagegen tun können. Es sei ihr auch später nicht möglich gewesen, ihrem Mann von diesem Vorfall zu erzählen. Ihr Bein sei heute noch geschwollen und sie habe lange ihre rechte Hand nicht heben können. Sie wolle nicht nach Kroatien zurück. Sie habe ständig Alpträume, auch wegen dem, was ihr als Frau widerfahren sei. Ferner habe sie keine Gründe, die gegen eine Wegweisung nach G._______ sprechen würden.
Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, sie habe kleinere körperliche Beschwerden, welche auch behandelt würden. Da die jetzige Unterkunft nahe an einem Waldrand stehe, getraue sie sich nicht, die Unterkunft zu verlassen, und im Camp brauche sie ihren Mann, um sich sicher zu fühlen. Wegen der Alpträume habe sie oft Herzrasen, wenn sie aufwache. A.e Den Aufnahmegesuchen der Vorinstanz vom 1. Dezember 2025 (SEM-act. 27; 28) stimmten die kroatischen Behörden am 26. und 27. Januar 2026 zu gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM act. 33; 35). A.f Am 28. Januar 2026 holte das SEM Informationen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden beim Gesundheitsdienst des BAZ ein. B. Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 – eröffnet tags darauf – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Kroatien an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F-872/2026 C. Mit Eingabe vom 4. Februar 2026 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihre Asylgesuche materiell zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung unter Anordnung eines provisorischen Vollzugsstopps. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
F-872/2026 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegale Einreise) grundsätzlich Kroatien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist. Ein Mitgliedstaat ist auch dann für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn die betreffende Person illegal eingereist und erfasst worden ist, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben. In zutreffender Weise hat die Vorinstanz gestützt auf die Akten auf eine illegale Einreise der Beschwerdeführenden nach Kroatien geschlossen (vgl. SEM act. 39, act. 40 S. 4; Bst. A.b. hiervor), was auf Beschwerdeebene denn auch nicht bestritten wird. An der Zuständigkeit Kroatiens ändert auch nichts, dass das Land gegen die Beschwerdeführenden ein Einreiseverbot (wiederholt) sowie einen Abschiebungsbescheid verfügt hatte. Entsprechende Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen stehen praxisgemäss einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht entgegen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2210/2024 vom 24. Mai 2024 E. 4.3; D-5759/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 7.2). Mit ihrer expliziten Zustimmung vom 26. und 27. Januar 2026 bestätigten die kroatischen Behörden denn auch im Wissen um die verfügten Einreiseverbote und den Abschiebungsbescheid ihre Zuständigkeit. 4.2 Weiter hat die Vorinstanz korrekt dargelegt, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweise,
F-872/2026 aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 8 und E. 9.5). Ferner liege kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem (Nennung Verwandter) (N_______) in der Schweiz vor, da dieser nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte, und es seien keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat die Vorinstanz namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Hinblick auf die erlebte Behandlung durch die kroatischen Behörden sowie deren dokumentierten Gesundheitszustand berücksichtigt und korrekt gewürdigt. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dabei insbesondere die von den Beschwerdeführenden angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die aufgrund eigener Abklärungen erstellte medizinische Sachlage (Diagnosen; Kontrollen und Therapien; Hilfsangebote) sowie die Frage einer drohenden Suizidalität aufgeführt und gewürdigt. Gleichzeitig hat sie den Umstand berücksichtigt, dass in Kroatien eine ausreichende medizinische Infrastruktur vorhanden ist und den Beschwerdeführenden dort der Zugang zu allfällig notwendigen medizinischen Behandlungen offensteht (vgl. SEM act. 36, 38 und 40 S. 3 und 7 f.). Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. In der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter (Nennung Leiden) und habe das Medikament (...) erhalten. Dessen Abgabe sowie die Dosierung sei Beleg für (Nennung Leiden). Trotzdem sei ihr keine psychiatrische Fachbehandlung gewährt worden. Sie habe (Nennung Grund) die Medikamente abgelehnt, was ein typisches (Nennung Symptom) sei. Diese Leiden sind gesamthaft nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Kroatien mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt
F-872/2026 durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Kroatien verfügt zudem über eine fortschrittliche medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Beschwerdeführenden bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme zukommen zu lassen. Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die nötige medizinische oder sonstige Hilfe einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich ein stabiles Umfeld positiv auf die psychische Gesundheit einer Person auswirkt. Insofern ist das Ansinnen der Beschwerdeführenden, ihr Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen zu können, verständlich. Die Dublin-III-VO räumt jedoch schutzsuchenden Personen kein Recht ein, den ihren Asylantrag prüfenden Mitgliedstaat und ihren Aufenthaltsort innerhalb desselben selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Nach ihrer Ankunft in Kroatien können sich die Beschwerdeführenden an die dortigen medizinischen Institutionen wenden. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Begründung auf die relevanten ärztlichen Unterlagen – insbesondere den (Nennung Beweismittel) – sowie auf ihre eigenen Abklärungen beim Gesundheitsdienst im BAZ J._______ vom 28. Januar 2026 gestützt. Dieser bestätigte, seitens der Rechtsvertretung sei am (...) mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin suizidal sei. Daraufhin sei sie wiederholt zu Gesprächen aufgeboten worden, wobei sie – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nicht nur die Medikamente des Gesundheitsdienstes, sondern auch alle anderen Hilfsangebote abgelehnt habe. Wohl kann es infolge eines Traumas zur Ablehnung von Hilfe kommen. Dennoch erstaunt, dass die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund, dass ihr während des Verfahrens eine Rechtsvertretung zur Seite stand, welche ihre Interessen wahrnahm und insbesondere den Gesundheitsdienst am (...) auf ihre Suizidalität hinwies (vgl. SEM act. 37), anlässlich der verschiedenen Gespräche auch nicht ansatzweise willens war, irgendeine Hilfeleistung in Anspruch zu nehmen.
Insgesamt kann vorliegend nicht auf eine Verweigerung adäquater psychiatrischer Fachbehandlung respektive auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung durch das SEM geschlossen werden. Angesichts obiger Ausführungen zur Rechtsprechung des EGMR und des Vorhandenseins einer genügenden medizinischen Infrastruktur durfte das SEM in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass aus weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten waren, und musste diese nicht abwarten.
F-872/2026 Soweit die Beschwerdeführenden anführen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rücküberstellung dem gleichen geografischen und institutionellen Raum ausgesetzt würde, in welchem die Traumatisierung stattgefunden habe, was ein hohes Risiko der Retraumatisierung berge, ist Folgendes entgegenzuhalten: Ihren Angaben zufolge war die Beschwerdeführerin in G._______ dem für die Traumatisierung ursächlichen Vorfall ausgesetzt, nicht jedoch in Kroatien. Sodann befinden sich die Beschwerdeführenden nach der Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens in einer anderen Situation als anlässlich ihrer illegalen Einreise und haben die Möglichkeit, dort Asylgesuche zu stellen (vgl. Urteil des BVGer D-5625/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 9.2). Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der sogenannten Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile der BVGer F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2 und F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Die Vorinstanz hat den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 4.3 Unter diesen Umständen liegt keine Verweigerung adäquater psychiatrischer Fachbehandlung beziehungsweise keine unrichtige oder unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Die entsprechende Rüge ist unbegründet. 5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Der am 6. Februar 2026 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
F-872/2026 7. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 111ater Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
F-872/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Stefan Weber