Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-812/2019
Urteil v o m 2 8 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Julian Beriger.
Parteien 1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), alias C._______, geboren am (…), 3. D._______, geboren am (…), 4. E._______, geboren am (…), 5. F._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2019 / N (…).
F-812/2019 Sachverhalt: A. Die verheirateten Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie ihre drei minderjährigen Kinder reisten eigenen Angaben zufolge am 5. November 2018 illegal in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1/10). B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) durch die Vorinstanz vom 6. November 2018 ergab, dass die französischen Behörden dem Beschwerdeführer 1 ein vom 9. Oktober 2018 bis 8. November 2018 und der Beschwerdeführerin 2 ein vom 9. Oktober 2018 bis 9. Januar 2019 gültiges Visum ausgestellt hatten (vgl. SEM-act. A5/6). C. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. November 2018 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu ihrem Reiseweg angehört. Sie gaben an, dass ein Schlepper für sie vorderhand einen Visumsantrag für Frankreich gestellt habe. Danach seien sie von der Türkei über Tschechien nach Deutschland gereist. Von dort aus gelangten sie nach Frankreich und dann in die Schweiz (SEM-act. B7/12 Ziff. 5.02; SEM-act. B8/20 Ziff. 5.02). Der Beschwerdeführer 1 erklärte gegenüber dem SEM, dass er bereits 1999 in Deutschland und im Jahr 2000 in der Schweiz um Asyl nachgesucht und von 2000-2004 in der Schweiz gelebt habe (SEM-act. B7/12 Ziff. 2.03 f., 2.06 f.). D. Gestützt auf diese Aussagen sowie den CS-VIS-Eintrag gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden rechtliches Gehör und gab ihnen Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bzw. zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) zu äussern. Diesbezüglich gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer 1 während eines vorhergehenden Asylverfahrens schon einmal in der Schweiz gelebt habe und sich auf Deutsch verständigen könne, weshalb die Familie gerne in der Schweiz bleiben möchte (SEM-act. B7/12 Ziff. 7.01; SEM-act. B8/20 Ziff. 7.01). E. Am 29. November 2018 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 2
F-812/2019 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM-act. B11/2 und B12/7). Die französischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 29. Januar 2019 zu (SEM-act. B15/2). F. Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 – eröffnet am 8. Februar 2019 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Überstellung nach Frankreich und forderte die Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEMact. B18/10). G. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung des SEM vom 30. Januar 2019 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Garantien für die Familie von den französischen Behörden einzuholen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich unzulässig sei. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Behörden seien anzuweisen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zu einem Entscheid über dieses Gesuch von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner ersuchen sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Beiordnung der unterzeichnenden Person als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
F-812/2019 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, die Reform des französischen Asylsystems habe die Rechtsstellung der Asylsuchenden nicht verbessert, sodass diese gezwungen seien, ohne Unterstützung durch die französischen Behörden auf der Strasse zu leben. Vor diesem Hintergrund sollte die Schweiz im Falle der Beschwerdeführenden von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Der Beschwerdeführer 1 habe zudem mehrere Jahre in der Schweiz gelebt und spreche Deutsch. H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 20. Februar 2019 wurde der Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt (BVGer-act. 2). I. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 22. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeschrift können sinngemässe Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. Verbleib der Beschwerdeführenden in der Schweiz entnommen werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist allerdings einzig zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist (vgl. Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) und die Voraussetzungen einer Überstellung nach Frankreich im Rahmen der Dublin-III-VO als zulässig erachtet hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; BVGE 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demnach ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
F-812/2019 schwerde nur insoweit einzutreten, als sie nicht die sinngemässen Begehren um Verbleib der Beschwerdeführenden in der Schweiz zum Gegenstand hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden – wie im vorliegenden Fall – wird nach Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid wird nur summarisch begründet. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO zur Anwendung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Es ist von der Situation im Zeitpunkt auszugehen, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
F-812/2019 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3.4 Besitzt ein Asylsuchender ein gültiges Visum, ist in der Regel derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig, der das Visum erteilt hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dies gilt auch dann, wenn das Visum – wie vorliegend – seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die französischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM am 29. Januar 2019 gut. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer 1 im Rahmen seines vorhergehenden Asylverfahrens in den Jahren 2000-2004 in der Schweiz aufgehalten und über einen Aufenthaltstitel verfügt hat, vermag keine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen, da dieser bereits vor mehr als 2 Jahren abgelaufen ist (vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 3.5 Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe Mängel im französischen Asylsystem geltend. Die Reform des Asylverfahrens in Frankreich im Hinblick auf dessen Beschleunigung habe zu keiner Verbesserung der Rechtsstellung der Asylsuchenden geführt. Diese – darunter auch Kinder – seien gezwungen, auf der Strasse zu leben und bekämen keine Unterstützung von den französischen Behörden. Ihre Ausführungen belegen die Beschwerdeführenden mit Verweisen auf verschiedene Zeitungsartikel (BVGer-act. 1 Ziff. 2-4). 4.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
F-812/2019 pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden gibt es keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren – sowohl vor als auch nach seiner Reform – und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankeich systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würde. 4.4 Die Beschwerdeführenden haben mit ihren allgemeinen Ausführungen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die französischen Behörden sich weigern würden, die Beschwerdeführenden aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Weiterhin ist nicht anzunehmen, Frankreich werde den Beschwerdeführenden die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen könnten sie sich nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Weiterhin haben sie bei allfälligen Schwierigkeiten – vor allem im Hinblick auf ihre minderjährigen Kinder – auch die Möglichkeit, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 4.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO vorliegend nicht gerechtfertigt. 5. 5.1 Aus den Angaben im Rahmen der BzP ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden nicht nach Frankreich möchten, da der Beschwerdeführer 1 schon einmal in der Schweiz gelebt habe und er sich hier angesichts seiner Deutschkenntnisse verständigen könne. Die französische Sprache würden
F-812/2019 die Beschwerdeführenden hingegen nicht beherrschen (SEM-act. B7/12 Ziff. 7.01; SEM-act. B8/20 Ziff. 7.01). 5.2 Mit diesen Vorbringen wird implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verlangt, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür nach Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 5.3 Der Wunsch der Beschwerdeführenden, angesichts der Sprachkenntnisse und des mehrjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz bleiben zu wollen, stellt keinen humanitären Grund dar, der einen Selbsteintritt der Schweiz erforderlich machen würde. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden gerade kein Recht darauf ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Anlässlich der BzP und des Ausreisegesprächs machte der Beschwerdeführer 1 geltend, dass er unter Kopf- und Rückenschmerzen leide und deswegen Schmerzmittel nehme (SEM-act. B7/12 Ziff. 8.02; SEMact. B22/2). Die Beschwerdeführerin 2 gab an, dass sie Migräne habe und schmerzlindernde Medikamente einnehme (SEM-act. B8/20 Ziff. 8.02; SEM-act. B23/2). Die drei minderjährigen Kinder seien gesund (SEMact. B7/12 Ziff. 8.02). Die angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind allerdings nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung nach Frankreich abgesehen werden müsste. Es kann somit auf Art. 31 f. Dublin-III-VO verwiesen werden. 5.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige
F-812/2019 Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 20. Februar 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Beiordnung der unterzeichnenden Person als Rechtsbeiständin ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
F-812/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer Rechtsbeiständin werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Julian Beriger
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