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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2026 F-8065/2024

11. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,023 Wörter·~20 min·5

Zusammenfassung

Einreiseverbot | Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 21. November 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-8065/2024

Urteil v o m 11 . Februar 2026 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Margerita Socha.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Beat Muralt, Fürsprech und Notar, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 21. November 2024.

F-8065/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. […] 1978) ist nigerianischer Staatsangehöriger. Am 1. April 2008 reiste er erstmals in die Schweiz ein, wo er unter Angabe falscher Personalien und Herkunft um Asyl ersuchte. Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren sowie einer mangels Kooperation gescheiterten unbegleiteten Ausschaffung wurde der Beschwerdeführer am (…) 2009 unter polizeilicher Begleitung mit einem Sonderflug zurückgeführt. B. B.a Am (…) 2011 heiratete er in Spanien eine Schweizer Staatsangehörige. Am 8. März 2013 stellte seine Ehefrau ein Gesuch um Familiennachzug. Bevor das Migrationsamt des Kantons Solothurn (nachfolgend: MISA) dem Beschwerdeführer am 14. November 2013 die Einreise bewilligte, wurde er mit Verfügung vom 13. November 2013 aufgrund seines straffälligen Verhaltens ausländerrechtlich ermahnt. Der Beziehung der Ehegatten entstammen zwei Töchter (geb. 2011 und 2016), welche beide ebenfalls Schweizer Staatsangehörige sind. B.b Am 10. April 2018 ermahnte das MISA den Beschwerdeführer aufgrund seines strafbaren Verhaltens und der seit 2014 bezogenen Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 63’766.50.–. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich künftig klaglos zu verhalten. B.c Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 wurde ein vom Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund der Straffälligkeit, des anhaltenden Sozialhilfebezugs in der Höhe von damals Fr. 77'410.50 sowie ehelicher Schulden in der Höhe von Fr. 59'074.85 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers – bei gleichzeitiger erneuter Ermahnung – verlängert. B.d Am 16. Mai 2022 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim zuständigen Richteramt ein Eheschutzverfahren ein. Am 31. März 2023 erging das Eheschutzurteil; die beiden Kinder wurden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt und der Beschwerdeführer verpflichtet, für sie monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen und die eheliche Wohnung zu verlassen.

F-8065/2024 C. C.a Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 verweigerte das MISA im Namen des Departements des Innern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. C.b Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden über alle Instanzen hinweg abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. November 2023 und Urteil des BGer 2C_698/2023 vom 19. August 2024). D. Nachdem dem Beschwerdeführer durch das MISA das rechtliche Gehör gewährt worden war, erliess die Vorinstanz am 21. November 2024 gegen ihn ein dreijähriges Einreiseverbot (vom 1. Dezember 2024 bis zum 30. November 2027), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) für den ganzen Schengen-Raum gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. E.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Dezember 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Einreiseverbot sei vollständig aufzuheben. E.b Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch vom 7. März 2025 um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. E.c In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und legte den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 16. April 2025 bei. E.d Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen. E.e Am 16. Juli 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit. F. Aus organisatorischen Gründen war im Dezember 2024 das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf die vorsitzende Richterin übertragen worden.

F-8065/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c sofort vollstreckt ist (Bst. a), diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b), sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. c) oder sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen (Bst. d). Ferner kann das SEM gegenüber ausländischen Personen ein Einreiseverbot verfügen, wenn diese Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). In diesem Fall muss die Gefahr bestehen, dass bei einer

F-8065/2024 Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen. Hiervon ist auszugehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht verzugslos auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer F-3475/2022 vom 15. März 2024 E. 3.1; F-370/2022 vom 11. August 2023 E. 4.2; F-1876/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 4.2). 3.2 Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren angeordnet. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). 3.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 3.4 Das in Art. 67 Abs. 1 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots aus den in Art. 67 Abs. 1 AIG genannten Gründen knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-6965/2023 vom 17. September 2024 E. 4.2 m.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz Sozialhilfekosten in der Höhe von Fr. 223'733.– (Stand: November 2022; Fr. 246'188.– im November 2023) verursacht habe. Deswegen habe ihm die zuständige Behörde gemäss Art. 62 Bst. e AIG respektive Art. 63 Bst. c AIG den Aufenthaltstitel widerrufen. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG sei daher eine Fernhaltemassnahme angezeigt. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, würden sich weder aus den Akten ergeben, noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden.

F-8065/2024 4.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass das Einreiseverbot, welches gleichzeitig für den Schengenraum gelte, unverhältnismässig sei. Schon deshalb, weil er – der Beschwerdeführer – nach dem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung als nigerianischer Staatsangehöriger ohnehin nur mit einem Visum in die Schweiz einreisen könne. Entsprechend sei es etwas unerfindlich, weshalb eine Fernhaltemassnahme überhaupt notwendig sei. Mit dem Wegfall der Aufenthaltsberechtigung sei es ihm generell verwehrt in den Genuss von Sozialhilfeleistungen in der Schweiz zu kommen. Die Einreisesperre (gemeint: das Einreiseverbot) sei alleine unter diesem Gesichtswinkel unverhältnismässig. 4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe in erheblicher Höhe Sozialhilfekosten in der Schweiz verursacht, weshalb ihm auch die Aufenthaltsbewilligung widerrufen worden sei. Das Bundesgericht habe mit Urteil 2C_698/2023 vom 19. August 2024 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung letztinstanzlich bestätigt. Zur Verhältnismässigkeit des Einreiseverbots führt die Vorinstanz weiter aus, der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates und auch für grenznahe Besuche würde er ein Visum benötigen. Die Kinder seien Schweizer Staatsangehörige und seien im Rahmen des Eheschutzverfahrens der alleinigen Obhut der Mutter zugeteilt worden. Dem Beschwerdeführer sei ein Besuchsrecht eingeräumt und er sei zu Unterhaltszahlungen verpflichtet worden. Nach der Rechtsprechung könne ein nicht obhutsberechtigter ausländischer Elternteil die familiäre Beziehung grundsätzlich auch durch Kurzaufenthalte vom Ausland aus wahrnehmen, womit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV genüge getan sei. Aus den Akten gehe zudem nicht hervor, ob der Beschwerdeführer das Besuchsrecht auch tatsächlich wahrgenommen habe, respektive wie sich die Beziehung zu seinen Kindern gestalte und ob er seinen finanziellen Unterhaltsverpflichtungen nachkomme. Es sei dem Beschwerdeführer somit zuzumuten, die Beziehung zu seinen Kindern mittels moderner Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Auch der abstrakte Verweis auf die Kosten von Suspensionsverfügungen und auf die eventuellen Reisekosen von Nigeria in die Schweiz vermöge nicht aufzuzeigen, dass es unmöglich sei, die Kontakte wahrzunehmen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer in der Schweiz mehrfach straffällig geworden und habe folgende Verurteilungen erwirkt: • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. März 2009: bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je

F-8065/2024 Fr. 30.– und Busse von Fr. 500.– wegen rechtswidrigen Aufenthaltes, Hinderung einer Amtshandlung sowie mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung; • Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. Februar 2010: bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wegen rechtswidrigen Aufenthaltes sowie Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung; • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-SihI vom 15. Februar 2014: bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 20.– sowie Busse von Fr. 500.– wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz; • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. Oktober 2016: Busse von Fr. 600.– wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand; • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. Dezember 2017: bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und Busse von Fr 800.– wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit, Führens eines Motorfahrzeuges in übermüdetem Zustand sowie Nichtbeachtens eines polizeilichen Haltezeichens; • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-SihI vom 2. Juni 2018: unbedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 40.– wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz; • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-SihI vom 8. November 2018: unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie missbräuchlichen Verwendens von Ausweisen und / oder Kontrollschildern; • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 19. September 2018: Busse von Fr. 200.– wegen Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette; • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. November 2021: bedingte Freiheitsstrafe von 10 Tagen wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz;

F-8065/2024 • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Juni 2022: unbedingte Freiheitsstrafe von 40 Tagen wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gesamtstrafe zum Grundurteil vom 7. November 2021); • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Mai 2023: unbedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.– wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes; • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. August 2023: unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Tagen wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes; • Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 22. August 2023: unbedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.– wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes; • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. April 2024: unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 90.– wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes; Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Straftaten (unter anderem Art. 96 Abs. 2 SVG, Art. 97 SVG und Art. 19 BetmG) die Voraussetzungen von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze erfüllt. Somit gehe sie – die Vorinstanz – davon aus, dass das Einreiseverbot und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) auch im Hinblick auf die herrschende bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verhältnismässig und rechtens sei. 5. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Einreiseverbot auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG und Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG stützen durfte. 5.1 Zusammen mit seiner Familie hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfekosten in der Höhe von Fr. 246’188.– verursacht. Angesichts des Umstands, dass er zur Einreise in die Schweiz eines Visums bedürfte und genügende finanzielle Mittel für seinen Aufenthalt nachweisen müsste, erscheint die Gefahr, dass er bei

F-8065/2024 einem erneuten Aufenthalt in der Schweiz durch das Gemeinwesen unterstützt werden müsste, als gering. Entgegen seiner Ansicht kann jedoch diese Gefahr auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, nicht ausgeschlossen werden: Art. 21 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG, SR 851.1) regelt die Unterstützungspflicht des Aufenthaltskantons, falls der sich in der Schweiz ohne Wohnsitz aufhaltende Ausländer sofortiger Hilfe bedarf (Abs. 1). Zudem sorgt der Aufenthaltskanton für die Rückkehr des Bedürftigen in seinen Wohnsitz- oder Heimatstaat (Abs. 2). Mit einer finanziellen Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden Familie wird der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht rechnen können, sollten ihm die finanziellen Mittel für seinen Aufenthalt ausgehen. Folglich kann bei einem erneuten Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht ausgeschlossen werden, dass er auf die Unterstützung des Gemeinwesens zurückgreifen müsste. 5.2 Zudem hat sich der Beschwerdeführer zwischen März 2009 und April 2024 mehrfach strafbar gemacht. Weder die ausgesprochenen Strafen noch die ausländerrechtlichen Ermahnungen hielten den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten ab. Dies und die Vielzahl von Verurteilungen lassen auf seine Unwilligkeit oder Unfähigkeit schliessen, sich an die Rechtsordnung zu halten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass er bereits während seines ersten Aufenthalts in der Schweiz zwischen 2008 und 2009 verurteilt worden ist, darunter wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Hinderung einer Amtshandlung sowie mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung. Diese Delikte lagen der ersten ausländerrechtlichen Ermahnung des MISA vom 13. November 2013 zu Grunde. Zu seinen Gunsten ist zwar zu berücksichtigen, dass es sich bei den vorliegend in Frage stehenden Straftaten nicht um schwere Delikte handelt. Der Beschwerdeführer hat dennoch mit seinen zahlreichen Straftaten zweifelsfrei gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verstossen. Zudem ist aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit und seiner mangelnden Einsicht auch von einer zukünftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. 5.3 Zusammenfassend liegen hinreichende Gründe vor, die die Verhängung einer Fernhaltemassnahme sowohl gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als auch gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG zu rechtfertigen vermögen.

F-8065/2024 6. 6.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6.2 Der Beschwerdeführer hat in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Zudem hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und es ist aufgrund seines Verhaltens auch von deren künftiger Gefährdung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG auszugehen. Dies wurde unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsvoraussetzungen ausführlich dargelegt (vgl. E. 5), sodass an dieser Stelle auf Wiederholungen verzichtet und auf die genannten Ausführungen verwiesen werden kann. Es besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers. Das öffentliche Interesse beim Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG liegt darin, eine künftige Belastung der öffentlichen Finanzen zu vermeiden. Das öffentliche Interesse beim Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG liegt darin, künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu vermeiden. 6.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Er führt an, seine Kernfamilie lebe in der Schweiz. Trotz Trennung von seiner Ehefrau habe er die Beziehung zu seinen Kindern aufrechterhalten. Der rechtskräftige Widerruf der Aufenthaltsbewilligung führe nun dazu, dass physische Kontakte mit den Kindern nur noch sehr eingeschränkt möglich seien. Die «Einreisesperre» habe zudem zur Folge, dass er – der Beschwerdeführer – auch nicht mehr in den Schengenraum einreisen und sich allenfalls so im grenznahen Raum im Ausland mit seinen Kindern treffen könne, was eine zusätzliche Erschwerung der ohnehin nur sehr eingeschränkt möglichen Pflege der Beziehungen zu seinen Kindern darstelle. Im Ergebnis sei somit die verfügte «Einreisesperre» einerseits unnötig, weil zwecklos. Andererseits verunmögliche diese, im

F-8065/2024 Rahmen des noch Möglichen seine immer noch sehr jungen Kinder in der Schweiz zu besuchen. Aus diesen Gründen sei das Einreiseverbot aufzuheben, zumal eine allfällige Einreise visumspflichtig sei, womit einem allfälligen Kontrollbedürfnis genüge getan sei. 6.4 Dem Beschwerdeführer wurde die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert, wodurch er das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren hat. Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens sind somit in erster Linie diesem Umstand geschuldet. Da der Verlust des Aufenthaltsrechts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2). Der Kontakt zu seinen Kindern und seiner (noch) Ehefrau ist für den Beschwerdeführer gewiss von nicht zu vernachlässigender Bedeutung. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass gemäss den vorliegenden Akten nicht bekannt ist – und es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert darlegt – dass er das ihm eingeräumte Besuchsrecht tatsächlich wahrgenommen hätte respektive wie sich die Beziehung zu seinen beiden Töchtern effektiv und tatsächlich gestaltet. Die nachteiligen Auswirkungen des Einreiseverbots bestehen somit darin, dass der Beschwerdeführer während drei Jahren den Kontakt mit seiner Familie nur unter erschwerten Bedingungen wird pflegen können. Das Einreiseverbot kann aus wichtigen Gründen für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (vgl. E. 3.3). Nicht beeinträchtigt wird ferner die Pflege der Kontakte auf andere Weise als durch persönliche Treffen, namentlich mittels moderner Kommunikationsmittel, auch wenn dies den direkten Kontakt nicht zu ersetzen vermag. Weitere besondere Verbindungen zur Schweiz liegen nicht vor beziehungsweise werden nicht geltend gemacht. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer während seines rund zwölfjährigen Aufenthalts in der Schweiz offenbar weder sprachlich noch wirtschaftlich integrieren konnte. 6.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Interesse des Beschwerdeführers, ohne über die Visumspflicht hinausgehende Einschränkungen in die Schweiz einreisen zu können, aufgrund seiner familiären Verbindungen zwar nicht unbedeutend ist. Es vermag jedoch das gewichtige öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angesichts seiner langjährigen Straffälligkeit nicht zu überwiegen.

F-8065/2024 Die dreijährige Dauer des Einreiseverbots erweist sich als verhältnismässig. 7. 7.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 Bst. a der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze], Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). 7.2 Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen – insbesondere wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG), Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 SVG) und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 BetmG) – den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO-Grenze verlangten Schweregrad erfüllt. In Anbetracht seines strafbaren Verhaltens hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, weshalb die SIS-Ausschreibung zu Recht erfolgt und entgegen den Beschwerdevorbringen verhältnismässig ist (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-VO-Grenze). Die Vorinstanz begründet die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS erst auf Vernehmlassungsstufe und stützt sie auf Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Beschwerden jedoch mit einer von den angefochtenen Entscheiden abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 140 II 353 E. 3.1). Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot des Beschwerdeführers mit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG – und daher damit, dass er Sozialhilfekosten verursacht hat. Auch wenn sich die Vorinstanz betreffend die SIS-Ausschreibung zunächst einzig auf die Sozialhilfekosten bezieht und erst auf Vernehmlassungsstufe auf Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-VO Grenze hinweist, erhielt der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung beziehungsweise zur Begründung der SIS-Ausschreibung (Straffälligkeit) zu äussern. Damit knüpft die Motivsubstitution vorliegend nicht an eine Rechtsnorm an, mit deren Erheblichkeit der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht

F-8065/2024 rechnen musste (vgl. BGE 128 V 272 E. 5b/bb). Daher musste dem Beschwerdeführer für die Motivsubstitution nicht das rechtliche Gehör gewährt werden (vgl. Urteil des BGer 2C_389/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 4.3). 7.3 Mit Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an seiner längerfristigen Fernhaltung gegeben. Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, ihm bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihm aber mit Zwischenverfügung vom 19. März 2025 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde mit Zwischenverfügung 19. März 2025 ebenfalls gutgeheissen. Er ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Das Gericht setzt die Entschädigung unter Berücksichtigung der Kostennote fest. Wird – wie vorliegend – keine solche eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bandbreite ausgerichteter Entschädigungen in vergleichbaren Fällen ist das Honorar nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 900.– (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. 10. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)

F-8065/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 900.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Margerita Socha

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