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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2026 F-7848/2025

21. Mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,758 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Einreiseverbot | Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 12. September 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-7848/2025

Urteil v o m 2 1 . M a i 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Megen Inceleme.

Parteien A._______, vertreten durch Ursula Weber, Rechtsanwältin, Advokatur Gartenhof, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 12. September 2025.

F-7848/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (Jg. 1987, ungarische Staatsangehörige) reiste im September 2012 in die Schweiz ein. Sie erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrem Lebenspartner (Drittstaatsangehöriger). Aus dieser Beziehung gingen zwei Kinder (Jg. 2013 und 2014) hervor. Die Eheschliessung erfolgte im Januar 2015. Per 30. Juni 2024 wurde die Beschwerdeführerin infolge unbekannten Aufenthalts aus dem Einwohnerregister amtlich gestrichen. B. Im Jahr 2025 erwirkte die Beschwerdeführerin folgende Strafurteile: - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 7. Juni 2025 wegen mehrfachen Diebstahls, Hehlerei und Hausfriedensbruchs; Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.–. - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 24. Juli 2025 wegen einfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs; Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzten zu je Fr. 30.–. - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 26. Juli 2025 wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (Gesamtstrafe zum Grundurteil vom 7. Juni 2025). Mit Verfügung vom 26. Juli 2025 wies die Kantonspolizei C._______ – stellvertretend für die kantonale Migrationsbehörde – die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Ausreisefrist bis 27. Juli 2025. In der Folge trat sie erneut strafrechtlich in Erscheinung: - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 6. August 2025 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs; Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen. Gleichentags erfolgte eine erneute Wegweisung aus der Schweiz unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 8. August 2025. - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 12. September 2025 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts; Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen.

F-7848/2025 Mit Verfügung vom 12. September 2025 wurde die Beschwerdeführerin von der kantonalen Migrationsbehörde erneut weggewiesen, unter Hinweis eines möglichen zwangsweisen Wegweisungsvollzugs. C. Die Vorinstanz erliess mit Verfügung vom 12. September 2025 (eröffnet am selben Tag) ein einjähriges Einreiseverbot mit Gültigkeit vom 14. September 2025 bis 13. September 2026 für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Nach Erlass des Einreiseverbots ergingen folgende weiteren Strafurteile: - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 18. September 2025 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.–. - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 6. Oktober 2025 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts; Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 40 Tagen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 beauftragte die kantonale Migrationsbehörde die Kantonspolizei mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Ausschaffungshaft an. Das Bezirksgericht C._______ bestätigte mit Urteil vom 8. Oktober 2025 die angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 5. Januar 2026. Die Rückführung nach Ungarn erfolgte am 30. Oktober 2025. E. Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Einreiseverbot sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie – mit ergänzender Eingabe vom 15. Oktober 2025 – um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. F. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die prozessualen Rechtsbegehren mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2025 gut.

F-7848/2025 G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 12. Januar 2026 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren und deren Begründung fest. Die Vorinstanz hielt daraufhin mit Duplik vom 27. Januar 2026 vollumfänglich an ihrer Verfügung fest. H. Die vorinstanzlichen und kantonalen Akten wurden beigezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin, die ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen

F-7848/2025 gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsangehörige und damit Angehörige einer Vertragspartei des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG findet das ordentliche Migrationsrecht – bestehend aus dem AIG und seinen Ausführungsverordnungen – daher nur insoweit Anwendung, als das FZA keine abweichenden Regelungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. 3.2 Gemäss Akten war die Beschwerdeführerin zuletzt im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer bis (…) September 2025. Ein formeller Widerruf der Bewilligung ist nicht ersichtlich, weshalb vordergründig ein Erlöschen des Aufenthaltstitels anzunehmen ist. Die Akten enthalten zum aufenthaltsrechtlichen Status zwar keine durchgehend übereinstimmenden Angaben; die Beschwerdeführerin wird in den Polizeirapporten teils mit Aufenthaltsstatus B, teils als Touristin geführt (vgl. Polizeirapporte vom (...) April 2025, (…) Juni 2025 sowie (…) und (…) Juli 2025 [kantonale Akten, S. 205, 221 und 225 bzw. 230 ff.]). Zudem gab sie anlässlich einer polizeilichen Einvernahme an, sich bei Kollegen aufgehalten und auf ein Zimmer in der Sonnen-Ecke im Kanton Zürich gewartet zu haben (vgl. Polizeibericht vom (…) April 2025 [kantonale Akten, S. 206]). Gleichwohl ist vorliegend entscheidend, dass die ergangenen Wegweisungsentscheide unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des verfügten Einreiseverbots keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr besass. 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt die Vorinstanz – unter Vorbehalt von Abs. 5 derselben Bestimmung – ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

F-7848/2025 [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. etwa BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 m.H.). 4.2 Das in Art. 67 Abs. 1 AIG geregelte Einreiseverbot stellt ferner keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, S. 3813). Bei Erlass eines Einreiseverbots gegenüber EU/EFTA-Staatsangehörigen ist der sog. Ordre-Public- Vorbehalt im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu beachten. Danach dürfen Massnahmen, die den freien Personenverkehr einschränken, nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erlassen werden. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG (ABl. Nr. 56/850 vom 4. April 1964; nach Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA die im Zeitpunkt der FZA-Unterzeichnung massgebliche Fassung, inzwischen kodifiziert in Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 [ABl. L 158/77]) darf bei solchen Massnahmen ausschliesslich das persönliche Verhalten der betroffenen Person ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen genügen für sich allein nicht; sie können nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr der betroffenen Person erkennen lassen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Art. 5 Anhang I FZA steht mithin Massnahmen entgegen, die an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen oder ausschliesslich generalpräventiv begründet werden. Massgeblich ist das vorhandene Rückfallrisiko, dessen Beurteilung umso strenger zu erfolgen hat, je schwerer die bedrohten Rechtsgüter wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3). 4.3 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).

F-7848/2025 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin wurde im Zeitraum von Juni 2025 bis zum Erlass des Einreiseverbots vom 12. September 2025 wiederholt straffällig und insgesamt zu Freiheitsstrafen von 130 Tagen und Geldstrafen von 160 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Dieses Verhalten stellt einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und begründet einen Fernhaltegrund im Sinn von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG. 5.2 Fraglich ist indessen, ob die nach Art. 5 Anhang I FZA erforderliche Legalprognose – wie von der Vorinstanz angenommen – zulasten der Beschwerdeführerin zu beurteilen ist. 5.2.1 Die Fernhaltemassnahme und Rückfallgefahr begründet die Vorinstanz im Wesentlichen mit der Kumulation der strafrechtlichen Verurteilungen innerhalb kurzer Zeit, der Begehung zahlreicher Vermögensdelikte und einer daraus abgeleiteten Wiederholungsgefahr. In Anbetracht der zeitlichen Nähe der Tatbegehungen (fünf Verurteilungen innert vier Monaten) lassen die begangenen Delikte – mehrfacher (geringfügiger und einfacher) Diebstahl, Hausfriedensbruch, Hehlerei sowie rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt – zwar eine gewisse Persistenz deliktischen Verhaltens und Missachtung behördlicher Anordnungen erkennen. Die Beschwerdeführerin hält allerdings zutreffend fest, dass es sich ausschliesslich um Delikte von geringer Schwere handelt, die weder Leib und Leben noch andere hochwertige Rechtsgüter unmittelbar gefährden (BGE 139 II 121 E. 6.3). Grundsätzlich können auch Vermögensdelikte freizügigkeitsrechtsbeschränkende Massnahmen rechtfertigen; dies bedingt jedoch, dass sich die Rückfallgefahr im konkret zu beurteilenden Einzelfall hinreichend manifestiert (vgl. Urteile des BVGer F-925/2020 vom 30. August 2021 E. 6.3; F-4843/2021 vom 25. August 2022 E. 7.3.2; F-3567/2023 vom 13. Juni 2024 E. 7.2.2). 5.2.2 Bei den vorliegend vor dem Hintergrund von Art. 5 Anhang I FZA ins Gewicht fallenden Delikten handelt es sich insbesondere um Ladendiebstähle und Hausfriedensbrüche (Missachtung von Hausverboten; vgl. SEM-act. 6 und 7). Der Gesamtwert der Deliktsgüter beläuft sich dabei auf Fr. 1'659.65, wobei vorwiegend Lebensmittel, alkoholische Getränke und Kosmetikartikel entwendet wurden (vgl. Strafbefehle vom 7. Juni 2025, 26. Juli 2025 und 6. August 2025 [SEM-act. 5-7]). Damit liegen der Höhe nach – ohne die mehrfache Tatbegehung zu bagatellisieren – keine bedeutsamen Deliktsbeträge vor, die gegen ein besonders intensives deliktisches Verhalten sprechen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin seit

F-7848/2025 der amtlichen Streichung im Juni 2024 über keinen festen Wohnsitz verfügt, an einer Suchtproblematik leidet und nach einem rund 13-jährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz erstmals im April 2025 strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. Polizeirapporte vom (…) April 2025, (…) August 2025 [kantonale Akten, S. 210, 268; zur Suchtproblematik: Abklärung zur Hafterstehungsfähigkeit vom (…) Juli 2025, (…) September 2025 und (…) Oktober 2025 [kantonale Akten, S. 246, 320 und 382]). Dem Polizeirapport vom (…) August 2025 ist sodann zu entnehmen, dass die begangenen Ladendiebstähle nach Angaben der Beschwerdeführerin dem Selbsterhalt dienten, indem sie beabsichtigte, durch den Weiterverkauf der Waren, finanzielle Mittel für eine Schlafstelle zu erlangen (vgl. kantonale Akten, S. 269). Auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin zudem vor, dass die Delikte in einem offensichtlichen Zusammenhang mit ihrer persönlichen Ausnahmesituation stünden (gemeint wohl: Trennung, fehlender fester Wohnsitz und Suchtverhalten; vgl. BVGer-act. 1 und 12). Das strafrechtliche Verschulden ist daher unter Berücksichtigung des Strafmasses – 100 Tage Freiheitsstrafe und 120 Tagessätze Geldstrafe –, der Begleitumstände und des gesetzlichen Strafrahmens von maximal fünf Jahren Freiheitsstrafe bei Diebstählen (Art. 139 StGB [SR 311.0]) noch im unteren Bereich zu verorten (zur Bejahung einer Rückfallgefahr bei EU/EFTA-Staatsangehörigen bezüglich Vermögensdelikte: Urteile des BGer 2C_16/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.2; 2C_724/2017 vom 18. Juli 2018 E. 4.3.1 f.; Urteile des BVGer F-925/2020 vom 30. August 2021 E. 6.4.3; F-3516/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4). Nicht ausser Acht zu lassen ist schliesslich, dass seit der Ausreise der Beschwerdeführerin im Oktober 2025 – trotz Gewährung der aufschiebenden Wirkung – keine weiteren in der Schweiz begangenen Straftaten bekannt sind. 5.2.3 Gesamthaft betrachtet stehen die vergleichsweise geringfügigen Deliktswerte und die Widerhandlungen gegen das AIG in einem zeitlich begrenzten und spezifischen persönlichen Kontext, die im Gesamtbild nicht die erforderliche Intensität erreichen, um eine freizügigkeitsbeschränkende Massnahme – nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit – zu rechtfertigen (vgl. ähnlich etwa Urteile des BVGer F-3567/2023 vom 13. Juni 2024 E. 7.2.4; F-1860/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2.4; F-4843/2021 vom 25. August 2022 E. 7). 5.3 In Würdigung aller Sachverhaltselemente ergibt sich, dass das festgestellte Fehlverhalten der Beschwerdeführerin (noch) keine hinreichend konkrete Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, die ein

F-7848/2025 Grundinteresse der Gesellschaft berührt und eine Fernhaltemassnahme unter spezialpräventiven Aspekten rechtfertigen würde. Das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot erweist sich folglich als ungerechtfertigt. 5.4 Die Beschwerdeführerin wird dennoch darauf hingewiesen, dass bei erneutem strafrechtlich relevantem Verhalten oder anderweitiger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung künftig die Verhängung eines Einreiseverbots in Betracht käme. Sie wird in diesem Sinn ausdrücklich ausländerrechtlich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG; vgl. Urteil des BVGer F-1860/2022 vom 29. März 2023 E. 7.3 m.H.). 6. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung bundesrechtswidrig (Art. 49 Bst. a VwVG) und die Beschwerde gutzuheissen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bandbreite der ausgerichteten Entschädigungen in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3567/2023 vom 13. Juni 2024 E. 9) ist die Parteientschädigung auf total Fr. 1’200.– festzusetzen.

F-7848/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 12. September 2025 aufgehoben und die Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1’200.– zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Generalsekretariat des EJPD und die kantonale Migrationsbehörde.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Megen Inceleme

F-7848/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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