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Bundesverwaltungsgericht 27.05.2026 F-7803/2025

27. Mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,021 Wörter·~20 min·8

Zusammenfassung

Einreiseverbot | Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 8. September 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-7803/2025

Urteil v o m 2 7 . M a i 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien X._______, vertreten durch Sonia Lopez Garcia, advoplus, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 8. September 2025.

F-7803/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. […]), türkischer Staatsangehöriger, reiste am 3. Februar 2016 in die Schweiz ein und heiratete gleichentags eine in der Schweiz niedergelassene EU-Bürgerin (geb. […]). Daraufhin erhielt er am 3. Mai 2018 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau, welche regelmässig verlängert wurde. Im Jahr 2021 trennte sich das Paar. Die Scheidung erfolgte am 19. September 2025 (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 111; Akten des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau [kant. act.] 264). B. Mit Schreiben vom 2. März 2021 wies das Migrationsamt des Kantons Solothurn (nachfolgend: Migrationsamt) das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund vorhandener Schulden ab (kant. act. 121). C. Mit Verfügung vom 25. April 2024 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers, verweigerte ihm eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige und wies ihn aus der Schweiz weg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 7. November 2024 ab (letztinstanzlich bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 2C_629/2024 vom 5. Juni 2025 [SEM act. 125]). D. Mit Verfügung vom 8. September 2025 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein vierjähriges Einreiseverbot (gültig ab Ausreisedatum 16. September 2025), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für den gesamten Schengen-Raum gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (SEM act. 131 ff.). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Oktober 2025 gelangte der Beschwerdeführer – vertreten durch Advokat Yves Waldmann – an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. September 2025. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der

F-7803/2025 Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act. 1]). F. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Prozessführung ab (BVGer act. 8). G. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2025 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 10). Der Beschwerdeführer reichte innert bis zum 2. März 2026 erstreckter Frist keine Replik ein. H. Mit Schreiben vom 5. März 2026 teilte Rechtsanwältin Sonia Lopez Garcia mit, der Beschwerdeführer habe sie in der vorliegenden Sache mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Gleichzeitig ersuchte sie um Zustellung sämtlicher Akten (BVGer act. 15). I. Nach Klärung des Vertretungsverhältnisses stellte das Bundesverwaltungsgericht der neuen Rechtsvertreterin die Akten des Beschwerdeverfahrens zur Einsicht zu. Gleichzeitig ersuchte das Gericht die Vorinstanz, ihr Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren. Dem Ersuchen kam das SEM am 9. April 2026 nach. Mit Schreiben vom 16. April 2026 retournierte die Rechtsvertreterin dem Gericht die Originalakten (BVGer act. 16 ff.).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

F-7803/2025 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zufolge einer nicht genügenden Begründung verletzt.

Dazu führt er im Wesentlichen aus, der Begründung in der angefochtenen Verfügung sei zu entnehmen, dass ihm aufgrund der drei dort aufgeführten Strafbefehle und der hohen Verschuldung keine gelungene Integration attestiert werden könne. Dem könne aufgrund des Bundesgerichtsurteils nicht widersprochen werden. Jedoch verkenne das SEM, dass die Nichterfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG kein Grund für ein Einreiseverbot nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG darstelle und sich auch nicht aus einer anderen Bestimmung ergebe. Die Verfügung erweise sich schon deswegen als unhaltbar begründet. Damit ändere auch der Umstand nichts, dass das SEM in einem einzigen Satz dann lapidar behaupte, mit diesem Verhalten – gemeint sei wohl das Verhalten, welches gegen eine gelungene Integration spreche – gefährde er die öffentliche Sicherheit und Ordnung, weshalb eine Fernhaltemassnahme nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG anzuordnen sei. Entgegen der angefochtenen Verfügung stelle das in Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG geregelte Einreiseverbot keine Sanktion dar, um eine misslungene Integration nach Art. 58a AIG zu sanktionieren. Das Einreiseverbot knüpfe einzig an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Das

F-7803/2025 SEM habe in der angefochtenen Verfügung hingegen nicht begründet, weshalb eine negative Prognose beim Beschwerdeführer zu stellen sei. Damit sei es der Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er wisse nicht, von welchen Überlegungen sich das SEM für die negative Prognose habe leiten lassen. Zudem sei in der angefochtenen Verfügung die Norm von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG offensichtlich falsch angewendet worden (vgl. Beschwerde Ziff. 8 ff.).

Ferner macht er geltend, zwei der drei in der angefochtenen Verfügung erwähnten Strafbefehle seien anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch nicht aufgeführt worden, was ebenfalls eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle (vgl. Beschwerde Ziff. 14, erster Satz).

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) verlangt von der Behörde, dass sie die betroffene Person anhört, bevor sie verfügt (Äusserungsrecht bzw. rechtliches Gehör im engeren Sinn; Art. 30 Abs. 1 VwVG) und dass sie deren Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Sodann hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6). 3.3 Dieser Anforderung wird die angefochtene Verfügung im Wesentlichen gerecht, verwies doch das SEM ausdrücklich und ausführlich auf die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers und – unter Nennung seiner Verurteilungen – auf seine Straffälligkeit. Weiter führte es aus, der Beschwerdeführer sei von der zuständigen kantonalen Behörde wiederholt auf sein Fehlverhalten hingewiesen worden, trotzdem hätten sich seine Schulden erhöht und er habe nicht zu einer Änderung seines Verhaltens bezüglich Schuldenwirtschaft bewogen werden können. Für den Beschwerdeführer war damit ohne weiteres erkennbar, aus welchen Gründen das SEM von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ausging. So war es ihm auch möglich, sich sachgerecht gegen die vorinstanzliche Verfügung zur Wehr zu setzen. Der Umstand, dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt,

F-7803/2025 beschlägt im Weiteren nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Schliesslich kann dem SEM auch nicht vorgeworfen werden, dass es in seiner Verfügung vom 8. September 2025 auf drei konkrete Strafbefehle verwies, zumal der Beschwerdeführer vom Migrationsamt mit Schreiben «Ausreisefrist / rechtliches Gehör zu Einreiseverbot» vom 13. August 2025 darüber informiert wurde, dass nebst seiner Schuldenwirtschaft auch seine Straffälligkeit zur Verhängung eines Einreiseverbots führen könne (vgl. unpaginierte Akten des Migrationsamts) und ihm die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Strafbefehle überdies bekannt gewesen sein dürften (zur Delegation des rechtlichen Gehörs vgl. bspw. Urteil des BVGer F-2273/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.1 m.w.H.). 3.4 Die erhobenen Rügen der Gehörsverletzung erweisen sich demnach als unbegründet.

4. 4.1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, wenn sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). 4.1.1 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) oder wenn die ausländische Person mutwillig ihre öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 Bst. b VZAE). Eine mutwillig erfolgte Verschuldung stellt grundsätzlich einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2942/2024 vom 2. März 2026 E. 5.2 oder F-1007/2021 vom 3. November 2021 E. 6.2). 4.1.2 Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt demgegenüber vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. etwa BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 m.H.).

F-7803/2025 4.2 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG verfügt die Vorinstanz zudem Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 AIG begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen. 4.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot zusammenfassend damit, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz Schulden in der Höhe von Fr. 374'097.– (Stand: 8. Januar 2024) verursacht habe, weswegen die zuständigen Behörden seinen Aufenthaltstitel widerrufen hätten. Die Verfügung betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz sei rechtskräftig. Zudem sei der Beschwerdeführer straffällig geworden. So sei er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 2. Juli 2025 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'500.–, mit Strafbefehl vom 7. Februar 2025 wegen fahrlässiger Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer Geldstrafe vom 20 Tagessätzen sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. September 2023 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen verurteilt worden. Mit seinem Verhalten habe er die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Daher sei gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG eine Fernhaltemassnahme anzuordnen (SEM act. 131 ff.).

5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen ein, bei der Verschuldung sei mit dem Bundesgericht festzuhalten, dass diese primär auf den Umstand zurückzuführen sei, dass er längere Zeit erfolglos versucht habe, sein Einkommen durch eine selbständige unternehmerische Tätigkeit zu bestreiten. Bei der Prognosestellung sei zu berücksichtigen, dass er durch die hohen Schulden, welche er in der letzten Zeit vor der Wegweisung mit monatlichen Zahlungen von über Fr. 2'000.– abgebaut habe, keine Gefahr für die Schweiz darstelle, wenn er in die Schweiz mittels eines Visums ohne Recht einer Erwerbstätigkeit

F-7803/2025 nachzugehen, einreisen würde. Das Visum könne zudem von einer Garantieerklärung abhängig gemacht werden. Weiter könnten weder die Beschäftigung eines Ausländers noch die Nichtabgabe von Kontrollschildern eine künftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründen, wenn er nicht mit der Sicherungsmassnahme in Form eines Einreiseverbots belegt würde. Aus dem strafrechtlich relevanten Verhalten, wobei zu erwähnen sei, dass die Beschäftigung des Ausländers fahrlässig erfolgt sei, könne kein Risiko einer künftigen Gefährdung durch den Beschwerdeführer begründet werden, welche eine Massnahme in Form eines Einreiseverbots erfordern würde. Vielmehr bestünden keine Anhaltspunkte, dass er ohne verhängtes Einreiseverbot nach erfolgter Wegweisung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden könnte (Beschwerde Ziff. 13 f.).

5.3 Das SEM machte in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz eine erhebliche Schuldensumme kumuliert, weshalb die kantonale Migrationsbehörde seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen habe. Ausserdem sei er mit drei Strafurteilen verzeichnet. Nebst der Verurteilung wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern würden insbesondere das Urteil vom 2. Juli 2025 sowie das hängige Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg (Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) eine Geringschätzung der geltenden Rechtsordnung zum Ausdruck bringen. Es würden Gesetzesverstösse und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen (BVGer act. 11).

6. Es gilt in der Folge zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anlass für die Verhängung des Einreiseverbotes gegeben hat. 6.1 Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das SEM hat in dieser Hinsicht auf drei Strafbefehle verwiesen (vgl. E. 5.1), wobei zu erwähnen gilt, dass die mit Strafbefehl vom 2. Juli 2025 abgeurteilte Straftat (Beschäftigen von Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AIG), anders als vom Beschwerdeführer ausgeführt, vorsätzlich begangen wurde (SEM act. 72). Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer zweifellos gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c erster Halbsatz AIG gesetzt. Dieser bedarf im Übrigen keiner ungünstigen Prognose (vgl. Urteil des BVGer F-2876/2019 vom 6. August 2020 S. 4 m.H.).

F-7803/2025 6.2 Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen rechtfertigt sich in casu zudem die Annahme, dass vom Beschwerdeführer die Gefahr weiterer Störungen der Rechtsordnung ausgeht. Dafür spricht, dass er anlässlich seines Aufenthalts in der Schweiz seit dem Jahr 2019 wiederholt straffällig wurde (vgl. SEM act. 94; 179 ff.). Mit seiner wiederkehrenden Delinquenz manifestiert er eine beachtliche Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Gestützt wird diese Annahme durch den Umstand, dass er gemäss eigenen Aussagen am 22. Februar 2026 unter Missachtung des Einreiseverbots mit dem Zug via Italien in die Schweiz einreiste (kant. act. 288). Während seines Aufenthalts hierzulande wurde er am 6. März 2026 in einen Verkehrsunfall verwickelt, wobei er sich pflichtwidrig vom Unfallort entfernte. Anlässlich seiner am 8. März 2026 erfolgten polizeilichen Einvernahme wurde er darüber informiert, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen Verursachens eines Verkehrsunfalls mit anschliessendem pflichtwidrigem Verhalten, Vereitelung der Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit sowie rechtswidriger Einreise und Aufenthalt eingeleitet worden sei (kant. act. 282 f.). Am 8. März 2026 wurde er im Bezirksgefängnis Zofingen inhaftiert (kant. act. 297). Am 9. März 2026 nahm man ihn in Ausschaffungshaft (kant. act. 343) und am 16. März 2026 erfolgte seine Ausschaffung nach Z._______ (kant. act. 340). Somit ist auch der Fernhaltegrund einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c zweiter Halbsatz zweifellos erfüllt. 6.3 Im Hinblick auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 2. Juli 2025 betreffend Beschäftigen von Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AIG ist zudem auch der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG erfüllt (zur Motivsubstitution vgl. Urteil des BVGer F-763/2024 vom 20. Februar 2025 E. 8.3 m.H.). 6.4 Weiter hat der Beschwerdeführer mutwillig Schulden in beträchtlicher Höhe (namentlich Fr. 374'097) angehäuft, wie im Rahmen des ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens rechtskräftig festgestellt wurde (vgl. Urteil des BGer 2C_629/2024 vom 5. Juni 2025 E. 4.3.4). Entgegen seiner Annahme ist zudem davon auszugehen, dass von ihm auch in dieser Hinsicht eine Gefahr weiterer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht, hat sich doch seine Schuldenlast anlässlich seines Aufenthalts in der Schweiz über Jahre hinweg stets erhöht. Dies obwohl ihm das Migrationsamt am 2. März 2021 die beantragte Niederlassungsbewilligung wegen seiner Verschuldung nicht erteilte und es ihm am 2. August 2021 telefonisch dazu riet, sich um eine konstante Arbeitsstelle und die Rückzahlung seiner Schulden zu bemühen. Bezüglich des Vorbringens des

F-7803/2025 Beschwerdeführers, er habe seine hohen Schulden in der letzten Zeit vor der Wegweisung mit monatlichen Zahlungen von über Fr. 2'000.– abgebaut (Beschwerde Ziff. 13), kann darauf hingewiesen werden, dass bereits im Verfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung die Sanierungsbemühungen des Beschwerdeführers als unzureichend eingestuft wurden (vgl. Urteil des BGer 2C_629/2024 vom 5. Juni 2025 E. 4.3.4). Dass er sich seither darum bemühte, weitere Schulden abzubauen, ist hingegen nicht belegt. Soweit er davon etwas ableiten will, dass die Verschuldung primär auf den Umstand zurückzuführen sei, dass er längere Zeit erfolglos versucht habe, sein Einkommen durch eine selbständige Tätigkeit zu bestreiten (vgl. Beschwerde Ziff. 13), gilt zu erwähnen, dass er auch nach seiner Festanstellung als (…) am 1. Juli 2021 weiter Schulden anhäufte. Dabei handelte es sich gemäss verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts nicht nur um Forderungen aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit (vgl. Urteil des BGer 2C_629/2024 E. 4.3.4). Damit liegt sowohl ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als auch deren Gefährdung gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG vor. 6.5 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz grundsätzlich gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ein Einreiseverbot verhängen. Weiter ist auch der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG erfüllt. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Fernhaltemassnahme in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens angeordnet hat. Bestand und Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer (Art. 67 Abs. 3 AIG) ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (Art. 96 Abs. 1 AIG). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person und das von ihr ausgehende zukünftige Gefährdungspotenzial (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 67 Abs. 5 sowie Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). 7.2 Die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch mutwillige Schuldenwirtschaft in beträchtlicher Höhe und sein delinquentes Verhalten wiegen nicht leicht. Bereits aus generalpräventiven Gründen besteht ein relevantes öffentliches Interesse

F-7803/2025 an seiner Fernhaltung. So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die rechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Die Anordnung des Einreiseverbots ist aber auch aus spezialpräventiven Gründen angezeigt, um die Anhäufung weiterer Schulden in der Schweiz zu verhindern und der Begehung weiterer Straftaten in der Schweiz und im Schengenraum entgegenzuwirken. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. 7.3 Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sind seine privaten Interessen gegenüberzustellen. In diesem Sinne verweist er auf seinen in der Schweiz lebenden Vater, seine vielen Freunde und Bekannten, über welche er nach neunjährigem Aufenthalt hier verfüge, und seine zahlreichen Verwandten, Onkel und Cousins (Beschwerde Ziff. 15). Die dargelegten Beziehungen begründen hingegen keine schutzwürdigen Beziehungen im Sinne von Art. 8 EMRK. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wird ebenso nicht geltend gemacht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, BGE 137 I 154 E. 3.4.2, je m.w.H.). Kontakte mit diesen Personen kann er mithilfe der heute verfügbaren Kommunikationsmittel oder durch Treffen ausserhalb des Schengen-Raums aufrechterhalten. 7.4 Zusammenfassend vermag das private Interesse des Beschwerdeführers, gemäss den für türkische Staatsangehörige geltenden Einreisebestimmungen in die Schweiz einreisen zu können, das gewichtige öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit nicht zu überwiegen. Die Dauer des Einreiseverbots von vier Jahren erweist sich in einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlichen Fällen – entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen (Beschwerde Ziff. 16) – als verhältnismässig (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-6257/2018 vom 8. Oktober 2019 [vierjähriges Einreiseverbot bei zirka Fr. 357'000 Schulden]). 7.5 Nach alledem ist festzustellen, dass das auf vier Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 8. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem rechtmässig ist.

F-7803/2025 8.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]). Dabei stellen die Mitgliedstaaten vor der Eingabe einer Ausschreibung fest, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Ausschreibung im SIS hinreichend rechtfertigen (Art. 21 Abs. 1 SIS-VO-Grenze). Gemäss Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-VO- Grenze kann eine Person im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden, wenn sie wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (vgl. Art. 21 und 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze). Den Anforderungen des Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS- VO-Grenze ist Genüge getan, wenn die Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens bei mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe liegt (BGE 147 IV 340 E. 4.6 m.H.). 8.2 Es ist nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde. So wurde er unter anderem wegen der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG (SR 741.01) verurteilt (SEM act. 181). Damit liegt eine Straftat vor, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist. Die Voraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze sind somit erfüllt. Die SIS-Ausschreibung erweist sich zudem als verhältnismässig und somit insgesamt als zulässig. Die zahlreichen Verwandten des Beschwerdeführers in Deutschland und die Verwandten seiner Ex-Ehefrau in A._______, mit welchen er einen guten Kontakt pflege (vgl. Beschwerde Ziff. 17), kann er auch ausserhalb des Schengen-Raums treffen. Zudem bleibt es den Schengen- Staaten unbenommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise in ihr Hoheitsgebiet beziehungsweise den Aufenthalt zu gestatten. 8.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Ausschreibung im SIS im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist.

F-7803/2025 9. Die angefochtene Verfügung ist als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

F-7803/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

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