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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2025 F-7753/2024

21. Mai 2025·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,936 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Schengen-Visum | Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 11. November 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-7753/2024

Urteil v o m 2 1 . M a i 2025 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B._______ und C._______, Verfügung des SEM vom 11. November 2024.

F-7753/2024 Sachverhalt: A. A.a Die iranischen Staatsangehörigen B._______ (geboren 1960 [nachfolgend: Gesuchstellerin 1]) und C._______ (geboren 1941 [nachfolgend: Gesuchstellerin 2]) ersuchten am 20. Juni 2024 beziehungsweise am 23. Juni 2024 bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Teheran um die Ausstellung von Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt von 31 Tagen bei ihrem in der Schweiz lebenden Sohn beziehungsweise Enkel A._______ (nachfolgend: Gastgeber respektive Beschwerdeführer). A.b Mit Formularverfügungen vom 22. Juli 2024 lehnte die Botschaft die Visumsanträge ab. Ebenso wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 11. November 2024 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, den Gesuchstellerinnen sei in Aufhebung der Verfügung die nachgesuchten Schengen-Visa zu erteilen.

B.b Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2025 zugestellt und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, indes liess er sich nicht weiter zur Sache vernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

F-7753/2024 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E.2.2 m.H.). 3. Der angefochtenen Verfügung liegen zwei Gesuche von iranischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerinnen als Drittstaatangehörige nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines

F-7753/2024 Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABI. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfolgend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellenden Personen haben dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von den gesuchstellenden Personen eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihnen bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

F-7753/2024 4.4 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 4.5 Aufgrund ihrer iranischen Staatsangehörigkeit unterliegen die Gesuchstellerinnen der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I EU- Visa-VO; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 5. Strittig und zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerinnen hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK) bieten. 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.2 Der Iran sieht sich aktuell mit einer politischen, sozioökonomischen und ökologischen Krise konfrontiert. Das Land leidet unter Korruption, internationalen Sanktionen und gravierenden Umweltproblemen. Die Wirtschaft wird dominiert durch das Militär und religiöse Stiftungen, die in erster Linie sich selbst bereichern (Bundeszentrale für politische Bildung: Iran, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran, zuletzt abgerufen am 7. Mai 2025). Seit September 2022 ist die Sicherheitslage im Land angespannt und es kann aufgrund der anhaltenden Repression durch die Sicherheitskräfte weiterhin zu (spontanen) Protesten kommen. Polizei- und Sicherheitskräfte können gewaltsam gegen Demonstrierende vorgehen. Die Kommunikationsdienste sind weitgehend eingeschränkt (insbesondere mobiles Internet, Instagram, Whats-App, VPNs). Die Lage in der gesamten

F-7753/2024 Region bleibt volatil und sehr angespannt. Am 26. Oktober 2024 hat Israel als Reaktion auf die iranischen Raketenangriffe vom 1. Oktober 2024 gegen sein Gebiet Luftangriffe auf mehrere Ziele in Iran durchgeführt. Eine abermalige iranische Reaktion sowie weitere israelische Gegenangriffe auf iranisches Territorium können nicht ausgeschlossen werden. Der Iran befindet sich nach Aussagen des Informationsministeriums im Kriegszustand (Auswärtiges Amt: Iran Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/iransicherheit-202396, zuletzt abgerufen am 7. Mai 2025). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von gesuchstellenden Personen aus Iran grundsätzlich als hoch einschätzt. 5.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuchstellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 5.4 Bei der Gesuchstellerin 1 handelt es sich den Akten zufolge um eine 64-jährige, verheiratete Frau, welche in D._______ lebt. Sie hat zwei Kinder. Ein Sohn (der Beschwerdeführer) lebt als anerkannter Flüchtling in der Schweiz und verfügt hier über eine Niederlassungsbewilligung. Über den aktuellen Aufenthaltsort des anderen, aufgrund des Alters der Gesuchstellerin 1 mutmasslich ebenfalls erwachsenen Kindes lässt sich den Akten nichts entnehmen. Die Gesuchstellerin 2 ist 84-jährig, verwitwet, Mutter von fünf erwachsenen Kindern (darunter die Gesuchstellerin 1) und lebt ebenfalls in D._______. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren wohnen vier dieser Kinder im Iran und das fünfte in England. Die Gesuchstellerin 2 habe im Iran ferner 15 Enkel und Urenkel. 5.5 Ein familiäres Beziehungsnetz der Gesuchstellerinnen im Iran kann vorliegend nicht in Abrede gestellt werden. So lässt der Verbleib des Ehemannes der Gesuchstellerin 1 im Heimatland durchaus auf eine gewisse familiäre Verantwortung von ihr im Iran schliessen. Eine derartige Verantwortung wie das Bestehen einer Ehe kann zwar eine mögliche, indes keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten (vgl.

F-7753/2024 BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Betreffend die Gesuchstellerin 2 sind keinerlei Verpflichtungen oder Abhängigkeiten im familiären oder persönlichen Umfeld ersichtlich, die besondere Gewähr für eine Rückkehr in den Iran bieten könnten, zumal sie zusammen mit einem ihrer erwachsenen Kinder in die Schweiz reisen würde. Ohnehin ist das Emigrationsrisiko akzentuiert, wenn – wie im vorliegenden Fall – durch die Anwesenheit des Sohnes beziehungsweise Enkels in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). Neben dem erwähnten sozialen Netz in der Schweiz begünstigen gerade auch Faktoren wie die soziale Sicherheit oder die hohe Qualität der hiesigen Gesundheitsversorgung den Entscheid zur Emigration bei Gesuchstellenden, die sich bereits im Pensionsalter befinden (vgl. Urteile des BVGer F-858/2024 vom 11. September 2024 E. 5.6; F-5724/2023 vom 21. Mai 2024 E. 6.1; F-4580/2023 vom 8. April 2024 E. 6.4.2).

5.6 5.6.1 In Bezug auf die beruflichen respektive wirtschaftlichen Verhältnisse ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin 1 gemäss eigenen Angaben Hausfrau ist, womit sie über keine beruflichen Verpflichtungen verfügt, welche hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten vermöchten. Bei der (…) verfügt sie über ein im November 2018 eröffnetes Bankkonto. Aus dem Auszug geht hervor, dass das Konto in der Zeit vom 19. März 2024 und dem 18. Juni 2024 einen Durchschnittssaldo von 3'840'142'502 iranischen Rial (Fr. 75'020.– [Umrechnungskurs vom 7. Mai 2025, berechnet anhand des Wechselkurses via ExchangeRates https://www.exchange-rates.org/de/]) aufwies. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob es sich hierbei um selbsterwirtschaftetes Vermögen oder um Zuwendungen handelt. Weitere Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen sind den Akten nicht zu entnehmen. 5.6.2 Die Gesuchstellerin 2 ist den Akten zufolge Rentnerin. Sie verfügt bei der (…) – lautend auf ihren Namen – über zwei Bankkonten. Das Bankkonto mit der Kontonummer (…) (eröffnet im Juli 2005) wies am 19. Juni 2024 ein Saldo von 278'017'546 Rial (Fr. 5'431.–) auf, wobei sich der Durchschnittssaldo von 12 Monaten auf 281'817'766 Rial (Fr. 5'506.–) belief. Das Bankkonto mit der Kontonummer (…) (eröffnet im Juni 2006) verzeichnete am 19. Juni 2024 einen Saldo von 2'513'220'153 Rial (Fr. 49'098.–). Augenfällig ist, dass der Saldo Anfang März 2024 demgegenüber lediglich 286'582 Rial (Fr. 6.–) betrug und sich der Durchschnittssaldo von 12 Monaten auf lediglich 287'402'797 Rial (Fr. 5'615.–) belief. Anfangs

F-7753/2024 Juni 2024, und damit kurz vor Beantragung des Visums, sind zudem mehrere grössere Zuflüsse auf das Konto zu verzeichnen, deren Herkunft unklar bleibt. Schliesslich geht aus den Akten hervor, dass die Gesuchstellerin 2 im Iran ein Grundstück besitzt, dessen Wert mit 100'000'000 Rial (Fr. 1'954.–) angegeben wird, und dass sie von der staatlichen Rentenkasse einerseits als Rentnerin eine monatliche Pension in Höhe von 103’526'065 Rial (Fr. 2'022.–) und andererseits als Witwe eine monatliche Hinterbliebenenrente in Höhe von 130’899'944.– Rial (Fr. 2’557.–) erhält. 5.7 Auch wenn die beiden Gesuchstellerinnen in relativ guten finanziellen Verhältnissen leben, ist im Hinblick auf die vorhandenen Vermögenswerte darauf zu verweisen, dass Grundeigentum und liquides Vermögen keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerinnen bieten, da derartige Vermögenswerte im Fall einer Migration nicht verloren gingen (Urteil des BVGer F-4758/2018 vom 14. April 2020 E. 6.3.2 m.w.H). Es handelt sich dabei um ein eigenes Prüfkriterium, dass die fehlende Gewähr für eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise nicht aufzuwiegen vermag (vgl. (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK sowie Art. 5 Abs. 2 AIG [in Bezug auf das Kriterium der gesicherten Wiederausreise] und Art. 21 Abs. 1 und Abs. 5 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK [hinsichtlich ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt]). Obschon es den beiden Gesuchstellerinnen aufgrund ihres Alters nicht leichtfallen dürfte, das vertraute soziale Umfeld zu verlassen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich in der Schweiz neue Lebensperspektiven sowie insbesondere einen vereinfachten und engeren Kontakt zu ihrem Sohn respektive Enkel erhoffen. 5.8 Daran vermag der Umstand, dass der Gesuchstellerin 2 im Jahr 2012 ein Visum für die Einreise nach Grossbritannien erteilt worden ist, und sie gemäss Angaben des Beschwerdeführers dort fristgerecht wiederausgereist sei, stellt im hiesigen Kontext kein Indiz für eine gesicherte Wiederausreise dar, namentlich weil Grossbritannien zu keinem Zeitpunkt dem Schengen-Raum angehört und stets eine eigene Visa- respektive Grenzpolitik verfolgt hat. Es lassen sich mithin keine Rückschlüsse auf das nachgesuchte Schengen-Visum ziehen. 5.9 Ebenso wenig vermag die Zusicherung einer fristgerechten Ausreise durch den Beschwerdeführer nichts daran ändern, dass die Gesuchstellerinnen keine hinreichende Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bieten. Gastgeber und Garanten können zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im

F-7753/2024 Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Personen einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). 6. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die familiäre Bindung zu den Gesuchstellerinnen beruft und vorbringt, er wolle diese nach langer Zeit endlich wiedersehen, ist darauf hinzuweisen, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.4) vorliegend ausser Betracht fällt. Der Beschwerdeführer macht zu Recht keine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz geltend (vgl. Urteil des BVGer F-4899/2024 vom 4. November 2024 E. 6.3.2). Hinsichtlich humanitärer Gründe ist zwar der Wunsch der Beteiligten, sich wieder zu treffen, durchaus nachvollziehbar. Dies allein stellt jedoch keinen hinreichenden Grund zur Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit dar (vgl. Urteil des BVGer F-3858/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.4). Es gilt zu erwähnen, dass im vorliegenden Fall der persönliche Kontakt zwischen den Betroffenen auch anderweitig aufrechterhalten werden kann, da der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling die Möglichkeit hat, die Gesuchstellerinnen in einem Drittstaat zu treffen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass er seine Mutter gemäss eigenen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren 2018 in der Türkei getroffen hat. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die nachgesuchten Visa für den Schengen-Raum nach Gesagtem zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 900.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteile des BGer 2C_468/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2; 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). (Dispositiv: nächste Seite)

F-7753/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Andrea Beeler

Versand:

F-7753/2024 — Bundesverwaltungsgericht 21.05.2025 F-7753/2024 — Swissrulings