Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.02.2018 F-771/2018

19. Februar 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,732 Wörter·~14 min·10

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-771/2018

Urteil v o m 1 9 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ghana, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2018 / N (…).

F-771/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2017 summarisch zur Person befragt (BzP) und ihm das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit u.a. von Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens gewährt wurde, wobei er in diesem Zusammenhang ausführte, in Deutschland habe er seine Freundin nicht heiraten können, deshalb möchte er in der Schweiz bleiben, seine Freundin heiraten und für seinen Sohn (geb. […] November 2017) sorgen, dass das SEM am 3. Januar 2018 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dies gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-Verordnung), dass die deutschen Behörden das Ersuchen am 9. Januar 2018 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Januar 2018 (eröffnet am 1. Februar 2018) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das SEM gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung vom 16. Januar 2018 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht,

F-771/2018 dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Begehren im Wesentlichen geltend macht, er könne die Schweiz nicht verlassen, da seine Freundin und der gemeinsame Sohn in der Schweiz lebten, dass er und seine Freundin vergeblich versucht hätten, in Deutschland zu heiraten, und er schlussendlich aus diesem Grund in die Schweiz gekommen sei, wo das Ehevorbereitungsverfahren laufe und die Heirat kurz bevorstehe, dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 8. Februar 2018 einen superprovisorischen Vollzugsstopp anordnete, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 2018 (Eingang beim Gericht am 13. Februar 2018) die Begründung seiner Beschwerde ergänzte, dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2018 (Poststempel) dem Gericht einen seine Freundin betreffenden Arztbericht („Kurzaustrittsbericht“) vom 12. Februar 2018 einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,

F-771/2018 wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Beschwerdeeingabe vom 12. Februar 2018 geltend macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf die Beziehung zu seiner Freundin und die bevorstehende Heirat nicht vollständig abgeklärt, indem sie ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nicht gewährt habe, dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 29 f. VwVG verletzt, nicht stichhaltig ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP-Befragung am 19. Dezember 2017 Gelegenheit hatte, zu der Beziehung zu seiner Freundin, zum gemeinsamen Sohn sowie zur Wegweisung, u.a. nach Deutschland, Stellung zu nehmen (vgl. Akten SEM A9/13 Ziff. 1.14, 2.07 und 8.01), dass die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung (S. 4 f.) mit diesen Umständen auseinandergesetzt hat, soweit sie im vorliegenden Kontext rechtserheblich sind, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

F-771/2018 dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),

F-771/2018 dass die deutschen Behörden dem auf Art. 23 Dublin-III-VO gestützten Gesuch der Schweiz vom 5. Januar 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers am 9. Januar 2018 zustimmten, dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back), wie oben erwähnt, grundsätzlich keine Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO mehr stattfindet, dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass die Anwesenheit der als Flüchtling anerkannten Freundin des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Sohnes in der Schweiz an der grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands nichts zu ändern vermag, ist doch insb. die Familienbeziehung zum Sohn erst nach der Gesuchstellung in Deutschland entstanden (vgl. Art. 9 Dublin-III-VO), dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in die Schweiz gekommen, um seine Freundin zu heiraten und für seinen Sohn zu sorgen,

F-771/2018 dass er sich damit sinngemäss auf die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive auf die – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beruft, gemäss der das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29 a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum bezüglich der Frage des Vorliegens humanitärer Gründe verfügt, dass die Schweiz jedoch zum Selbsteintritt verpflichtet ist, wenn völkerrechtliche Hindernisse, wie die Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge, einer Überstellung entgegenstehen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2), dass der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die in der Schweiz lebende Freundin und den gemeinsamen Sohn insbesondere auf die Bestimmung von Art. 8 EMRK abzielt, die das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert, dass die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK unter anderem das Bestehen einer familiären Beziehung voraussetzt, wobei gemäss Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht (EGMR) nicht in erster Linie ein rechtlich begründetes, sondern ein tatsächlich gelebtes Familienleben geschützt ist (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1 m.H.; MEYER-LADEWIG/NETTESHEIM/VON RAUMER [Hrsg.], EMRK, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N 54 ff. zu Art. 8 m.H.), dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen, bzw. der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, S. 288, WILLIAM A. SCHABAS, The European Convention on Human Rights, A Commentary, 2015, S. 388 f.), dass die Vorinstanz das Bestehen einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin zu Recht verneint hat, ist der Beschwerdeführer doch erst im Dezember 2017 in die

F-771/2018 Schweiz gekommen, nachdem sie sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Dezember 2016 in Deutschland kennengelernt hatten und sich danach sporadisch dort getroffen haben (vgl. Akten SEM A9/13 Ziff. 5.02 a.E.), dass deshalb die Beziehung, selbst wenn der Beschwerdeführer und seine Freundin in der Schweiz nicht an verschiedenen Orten leben würden (sie wohnt in X._______, er im EVZ Y._______), zum heutigen Zeitpunkt den Anforderungen an Art. 8 EMRK nicht genügen würde, dass nichts anderes für die Beziehung zum gemeinsamen Kind gilt, zumal diese erst mit der Geburt im November 2017 begründet wurde, dass der Beschwerdeführer überdies die weiteren Schritte im Ehevorbereitungsverfahren vom Ausland her veranlassen kann und es an den kantonalen Behörden ist, ihm gegebenenfalls die Einreise und den Aufenthalt zur Eheschliessung zu ermöglichen (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.7), dass sich auch aus den geltend gemachten und mittels Arztbericht vom 12. Februar 2018 (Akt. 6) belegten gesundheitlichen Beschwerden der Freundin des Beschwerdeführers keine Verpflichtung der Schweiz ergibt, das Asylgesuch des Beschwerdeführers selbst zu prüfen, dass der Beschwerdeführer sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),

F-771/2018 dass dem SEM, wie erwähnt, bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der superprovisorisch verfügte Vollzugsstopp dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 - 3

F-771/2018 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Martin Kayser Barbara Kradolfer

Versand:

F-771/2018 — Bundesverwaltungsgericht 19.02.2018 F-771/2018 — Swissrulings