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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2026 F-7644/2025

10. Juli 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,989 Wörter·~15 min·7

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Rechtsverweigerung / N

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-7644/2025

Urteil v o m 1 0 . Juli 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien A._______, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Freiplatzaktion Basel, Beratungsstelle für Migrant:innen, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand Rechtsverweigerung / N.

F-7644/2025 Sachverhalt: A. Die aus dem Irak stammende Beschwerdeführerin ersuchte am 9. August 2023 in der Schweiz um Asyl. B. Am 13. November 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie nach Kroatien weg. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. Gemäss Akten der Vorinstanz wurde die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2024 als seit dem 12. Januar 2024 untergetaucht vermerkt. D. Am 21. Juli 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens. E. Am 23. Juli 2025 wurde die Vorinstanz vom zuständigen Kanton darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin seit dem 18. Juli 2025 im entsprechenden Kanton wohnhaft sei. F. Mit Schreiben vom 23. Juli 2025 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens sei aufgrund ihres Untertauchens nicht vorgesehen. Es stehe ihr frei, ein Mehrfachgesuch einzureichen. G. Mit Schreiben vom 26. August 2025 verwies die Beschwerdeführerin auf zwei von ihr verschickte und von der Vorinstanz unbeantwortete E-Mails vom 25. Juli 2025 und vom 8. August 2025 und ersuchte erneut um Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens. Andernfalls sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Gleichzeitig stellte sie in Aussicht, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, sollte keine anfechtbare Verfügung ergehen. H. Am 6. Oktober 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr Asyl-

F-7644/2025 verfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege (recte: Prozessführung) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. I. Am 28. Oktober 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. J. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2025 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 10. November 2025) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. K. In ihrer Replik vom 17. November 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER/PETER BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.4 Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung (Art. 46a VwVG). Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren

F-7644/2025 um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BGE 135 II 60 E. 3.1.2; BVGE 2016/20 E. 3; 2010/29 E. 1.2.2; 2008/15 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2886/2022 vom 19. Juni 2023 E. 2.2; Markus MÜLLER/PETER BIERI, a.a.O., Art. 46a N. 20 ff). 1.5 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG), wobei die Grenze der Grundsatz von Treu und Glauben bildet. Die Beschwerde muss dabei innert angemessener Frist erhoben werden, was sich nach den konkreten Umständen bemisst (BVGE 2008/15 E. 3.2). 1.6 Die Vorinstanz ist am 13. November 2023 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat sie nach Kroatien weggewiesen. Nachdem die Überstellungsfrist von Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) mutmasslich am 7. März 2025 abgelaufen ist – was von der Vorinstanz nicht bestritten zu werden scheint –, ist die Zuständigkeit für die Durchführung des nationalen Asylverfahrens auf die Schweiz übergegangen. Die Beschwerdeführerin hat am 21. Juli 2025, am 25. Juli 2025, am 8. August 2025 und am 26. August 2025 die Vorinstanz aufgefordert, festzustellen, dass die Zuständigkeit für das Asylverfahren bei der Schweiz liege und das nationale Asylverfahren durchgeführt werde. Im Schreiben vom 26. August 2025 forderte sie die Vorinstanz auf, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, sollte sie das Asylverfahren nicht wiederaufnehmen, und stellte eine Rechtsverweigerungsbeschwerde in Aussicht. Diese hat sie schliesslich am 6. Oktober 2025 anhängig gemacht. Das SEM ist verpflichtet in Verfügungsform zu handeln und die Beschwerdeführerin ist besonders berührt dadurch, dass die Vorinstanz hat erkennen lassen, dass sie keine Verfügung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens erlassen werde. Die Beschwerdeführerin ist folglich zur Beschwerdeführung legitimiert und der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist nicht zu beanstanden. Auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.

F-7644/2025 2. Die Beschwerdeführerin macht eine formelle Rechtsverweigerung geltend. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Aus der genannten Bestimmung werden rechtsprechungsgemäss das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung abgeleitet (Urteil des BGer 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.1). Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich beziehungsweise stillschweigend nicht an die Hand nimmt und nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; 134 I 229 E. 2.3; vgl. zuletzt u.a. Urteil des BGer 2C_689/2022 vom 17. Januar 2025 E. 4.1). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen, die Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sei abgelaufen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf die Schweiz übergegangen sei. Die Fristen der Dublin-III-VO seien self-executing, weshalb die Asylsuchenden sich direkt darauf berufen könnten. Die im Schreiben vom 23. Juli 2025 geäusserte Ansicht der Vorinstanz, wonach ein Mehrfachgesuch gestellt werden müsse, entspreche nicht deren bisheriger Praxis und widerspreche deren eigener Weisung, in welcher festgehalten werde, dass ein Mehrfachgesuch nur bei Personen vorgesehen sei, die bereits überstellt worden seien. Die E-Mails der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2025 und vom 8. August 2025 seien von der Vorinstanz nicht beantwortet worden, ebenso wenig das Schreiben vom 26. August 2025. Aufgrund des Schreibens der Vorinstanz vom 23. Juli 2025 sei nicht davon auszugehen, dass diese auf das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens eingehen werde. 3.2 In ihrer Vernehmlassung erwidert die Vorinstanz, im Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens habe diese nicht dargelegt, wo sie sich in der Zeit ihres Untertauchens aufgehalten habe. Ein Hinweis auf eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes sei dem Schreiben nicht zu entnehmen gewesen. Eine Ausreise ins Ausland oder gar eine Rückkehr in den Heimatstaat könne nicht ausgeschlossen werden. Entsprechend seien die Voraussetzungen für ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG gegeben. Im Rahmen eines https://www.swisslex.ch/doc/aol/e998a5da-ae36-4692-98bf-a6085778a400/69513203-607d-490f-bb22-5cda9af24dc2/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/previews/2c651a23-0b90-4100-b5cf-08e53567ac3a%2C0ab1cedc-792d-4673-a970-e6bfe06a82e1/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/c1e8354d-9869-4101-8b3a-eb965947d119/citeddoc/3cf2d742-8313-4833-8022-a5070941b4c9/source/document-link

F-7644/2025 Mehrfachgesuchs würde sie die Asyl- und Wegweisungsgründe der Beschwerdeführerin prüfen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin der Instruktion, ein Mehrfachgesuch einzureichen, keine Folge geleistet habe, sondern sich mit Schreiben vom 21. Juli 2025 trotz schuldhafter und grober Verletzung der Mitwirkungspflicht erneut auf einen vermeintlichen Anspruch der Wiederaufnahme des Asylverfahrens vom 9. August 2023 berufe. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte «Praxis» der Wiederaufnahme sei lediglich dann anzuwenden, wenn eine Überstellung ohne Verschulden der zu überstellenden Person nicht vollzogen werden könne. 3.3 Die Beschwerdeführerin repliziert, sie könne über ein Dutzend Fälle in den letzten zwölf Monaten aufzeigen, bei welchen nach Ablauf der Überstellungsfrist von 18 Monaten und nach Untertauchen das Asylverfahren von der Vorinstanz ohne Weiteres wieder aufgenommen worden sei. Die Zuständigkeit gehe nach Ablauf der Frist gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III- VO ipso iure auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Damit sei die zuständige Behörde verpflichtet, das Asylverfahren wiederaufzunehmen und im nationalen Verfahren fortzuführen. Es sei für die Anwendung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO unwesentlich, ob sich ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin im Ausland befinde. Ein Mehrfachgesuch ziele auf die Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft ab. Die Flüchtlingseigenschaft sei jedoch noch gar nicht materiell geprüft worden, weshalb kein Mehrfachgesuch vorliegen könne. Entsprechend sei sie – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht verpflichtet, ihre Asylgründe darzulegen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens sei bereits am 7. März 2025 auf die Schweiz übergegangen. Die Verzögerung widerspreche dem Ziel der Dublin-III-VO, effektiven Zugang zu Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und eine zügige Bearbeitung der entsprechenden Anträge nicht zu gefährden. Indem die Vorinstanz sich weigere, einen Entscheid zu fällen, verletze sie die in Art. 111c [recte: 111b] Abs. 2 AsylG festgelegten Fristen und es liege eine faktische Rechtsverweigerung vor. 4. 4.1 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz verpflichtet ist, über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens mittels einer anfechtbaren Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG zu befinden.

F-7644/2025 4.2 Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sieht vor, dass der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Gemäss Art. 35a AsylG wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, wenn die Schweiz aufgrund der Dublin- III-VO für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde. Diese Bestimmung war im Rahmen der Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands am 26. September 2014 mit Wirkung ab 1. Juli 2015 revidiert worden (AS 2015 1841). In den Erläuterungen zum Entwurf des revidierten Art. 35a AsylG (Botschaft vom 7. März 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands], BBl 2014 2675, 2708 f.) heisst es: «Um den effektiven Zugang zum Asylverfahren zu gewährleisten, muss der zuständige Dublin-Staat die Möglichkeit vorsehen, dass die asylsuchende Person den Abschluss der Prüfung ihres Asylgesuchs beantragen kann (Art. 18 Abs. 2 Dublin III-Verordnung). Bei Fällen, in denen die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller lediglich einen erstinstanzlichen Entscheid erhalten hat, muss der zuständige Dublin-Staat zudem die Rechtsweggarantie gewähren. (…). Der neue Artikel präzisiert, dass eine Person, die ihr Asylgesuch zurückgezogen hat oder während des laufenden Asylverfahrens untergetaucht ist und deren Gesuch deshalb abgeschrieben wurde, Anspruch auf Prüfung ihres Asylgesuchs hat, wenn die Schweiz aufgrund der Dublin III-Verordnung für diese Prüfung zuständig ist. Diese Massnahme entspricht der Vorgabe von Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Dublin III-Verordnung. Aufgrund der Bemerkungen der Vernehmlassungsteilnehmer ist diese Bestimmung nun ausschliesslich auf Dublin-Fälle anwendbar und stellt damit eine Sonderbestimmung dar». Daraus erhellt, dass – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids untergetaucht war, der Wiederaufnahme des Asylverfahrens nicht entgegensteht, mithin Art. 8 Abs. 3bis AsylG in der vorliegenden Konstellation nicht greift. Die Wiederaufnahme des Asylverfahrens ist in einer Zwischenverfügung festzustellen (Art. 29b Abs. 1 AsylV1). Zu verweisen ist ferner auf die Rechtsprechung des EuGH, welche festhält, dass bei Ablauf der Überstellungsfrist gemäss

F-7644/2025 Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs von Rechts wegen auf den ersuchenden Staat – in casu die Schweiz – übergeht; dies unabhängig davon, aus welchen Gründen die gesuchstellende Person nicht überstellt werden konnte und auch unabhängig davon, ob ihr dies zuzurechnen ist (vgl. Urteil des EuGH vom 25. Oktober 2017 C-201/16 Shiri, Rn. 30 und 43; Urteil des EuGH vom 5. März 2026 C-458/24 Daraa, Rn. 46; vgl. auch Urteil des BVGer F-238/2024 vom 25. Januar 2024 E. 6.4). Die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats «sind verpflichtet, von Amts wegen die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um die Zuständigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats anzuerkennen und unverzüglich mit der Prüfung des von dieser Person gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu beginnen» (Urteil des EuGH vom 25. Oktober 2017 C-201/16 Shiri, Rn. 30). 4.3 Daraus folgt – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – dass es bei Ablauf der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Aufnahme des nationalen Asylverfahrens keines Asylgesuchs seitens der betroffenen Person bedarf. Die Vorinstanz ist verpflichtet, das Asylverfahren von sich aus mittels einer Zwischenverfügung wiederaufzunehmen. Wird ein entsprechendes Gesuch gestellt, ist die Vorinstanz a fortiori gemäss Art. 35a AsylG i.V.m. Art. 29b AsylV1 verpflichtet, über das Gesuch um Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens im Rahmen einer (anfechtbaren) Verfügung zu befinden. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens mittels einer Verfügung befunden hat. Zu untersuchen ist deshalb, ob das Schreiben des SEM vom 23. Juli 2025 als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist. 5.1 Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfangs von Rechten oder Pflichten (Bst. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben. Daraus ergibt sich, dass eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG die Begründung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten zur Folge hat, also die Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mittels der

F-7644/2025 Verfügung wird eine konkrete Berechtigung oder eine bestimmte Verpflichtung begründet beziehungsweise festgestellt (vgl. BGE 109 Ib 253 E. 1a). 5.2 Das Schreiben der Vorinstanz vom 23. Juli 2025 enthält im Wesentlichen den Hinweis, dass nach deren Auffassung eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens nicht vorgesehen sei, nachdem sich die Beschwerdeführerin der Überstellung nach Kroatien durch unbekannten Aufenthalt entzogen habe. Sodann wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, ein schriftliches und begründetes Mehrfachgesuch einzureichen. Die Vorinstanz legte ein Merkblatt mit dem Titel «Information über Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche (schriftliches Verfahren)» bei. Darin liegt keine hoheitliche Anordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG. Insbesondere fehlt es an einem verbindlichen Entscheidcharakter. Das SEM hat weder ausdrücklich über ein konkretes Begehren befunden noch einen Nichteintretens- oder Abweisungsentscheid gefällt. Das Schreiben regelt kein konkretes Rechtsverhältnis verbindlich, sondern beschränkt sich auf eine Orientierung über die aus Sicht der Vorinstanz bestehende Rechtslage sowie die nach ihrer Auffassung offenstehende verfahrensrechtliche Möglichkeit eines Mehrfachgesuchs. Daraus folgt, dass die Vorinstanz über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederaufnahme des nationalen Verfahrens nicht mit einer Verfügung befunden hat. Auch die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2025, vom 8. August 2025 und vom 26. August 2025 liess die Vorinstanz unbeantwortet. Aus deren Schreiben vom 23. Juli 2025 geht hervor, dass sie nicht beabsichtigt, eine Verfügung zu erlassen, solange die Beschwerdeführerin kein Mehrfachgesuch stellt. Dies bestätigt sie nochmals in ihrer Vernehmlassung, indem sie festhält, im Rahmen eines Mehrfachgesuchs würde sie die Asylund Wegweisungsgründe der Beschwerdeführerin prüfen. Indem das SEM entgegen dem anderslautenden Gesuch um Erlass einer (anfechtbaren) Verfügung (s. Schreiben vom 26. August 2025) davon absah, hat es eine formelle Rechtsverweigerung begangen und damit Bundesrecht (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt. 6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverweigerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, in einer anfechtbaren Verfügung unverzüglich über das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2025 um Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens zu befinden.

F-7644/2025 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat am 17. November 2025 eine Kostennote von insgesamt Fr. 1'378.90 (6 Stunden à Fr. 225.– sowie Spesen) eingereicht. Dieser Aufwand erscheint als angemessen und der entsprechende Betrag ist der Beschwerdeführerin auszurichten.

F-7644/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das SEM wird angewiesen, mittels einer anfechtbaren Verfügung unverzüglich über das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2025 um Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens zu befinden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'378.90 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Maria Wende

Versand:

F-7644/2025 — Bundesverwaltungsgericht 10.07.2026 F-7644/2025 — Swissrulings