Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-7440/2025
Urteil v o m 3 0 . März 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Konsularische Direktion KD des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Gesuch um Rückführung in die Schweiz im Rahmen des konsularischen Schutzes; Verfügung der Konsularischen Direktion KD vom 1. September 2025.
F-7440/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (Schweizer Staatsangehöriger, geb. […]) reiste im Jahr 2015 nach Syrien. Mitte Juni 2019 wurde er von den «Syrian Democratic Forces» (SDF) in der Nähe von Baghouz, Syrien, verhaftet und im Gefängnis B._______ inhaftiert. B. B.a Am 9. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um konsularischen Schutz. In der Folge fand am 7. November 2022 eine Besprechung zwischen seinem Rechtsvertreter sowie einem Anwaltskollegen auf der einen und sieben Vertreterinnen und Vertretern des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) auf der anderen Seite statt. Dabei bekräftigte das EDA, dass die Schweiz keine aktive Rückführungsunterstützung für erwachsene terroristisch motivierte Reisende anbiete. Nach der Erläuterung der Lage in Nordostsyrien führte das EDA aus, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen des Möglichen den konsularischen Schutz gewährt habe und dies weiterhin tun werde, die Handlungsmöglichkeiten aufgrund der politischen Lage vor Ort jedoch eingeschränkt seien. B.b Mit Schreiben vom 8. Februar 2023 verlangte der Rechtsvertreter eine anfechtbare Verfügung und ersuchte das EDA gleichzeitig um das Ausfindigmachen des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers. Am 27. Oktober 2023 informierte die Vorinstanz den Rechtsvertreter, dass interne Abklärungen getätigt würden. Gemäss EDA-internem E-Mailverkehr vom 7. November 2023 handelte es sich dabei insbesondere um Erkundigungen über den Aufenthaltsort und die aktuelle Situation des Beschwerdeführers. Am 7. Dezember 2023 informierte es dessen Rechtsvertreter per E-Mail, dass die Abklärungen aufgrund der aktuellen Lage in Nordostsyrien kompliziert seien und mehr Zeit in Anspruch nähmen. B.c Am 21. Dezember 2023 erhob der Rechtsvertreter Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil F-7138/2023 vom 9. Juli 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_517/2024 vom 13. Dezember 2024 (publiziert als BGE 151 I 294) gut und wies die Vorinstanz an, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
F-7440/2025 C. Mit Verfügung vom 1. September 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. September 2022 bzw. 8. Februar 2023 um Rückführung in die Schweiz im Rahmen des konsularischen Schutzes ab. Vorbehalten bleibe, soweit dies möglich sei, die weitere Unterstützung des Beschwerdeführers vor Ort. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das EDA anzuweisen, dem Beschwerdeführer konsularischen Schutz zu gewähren und ihn in die Schweiz zurückzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Beizug der Akten des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB), des Bundesamts für Justiz (BJ) und des EDA. Ihm seien die vollständigen Akten zuzustellen und ihm sei das Recht zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. Zu seinen Haftbedingungen sei ein Sachverständigengutachten bei Frau C._______, in ihrer ehemaligen Funktion als UN- Sonderberichterstatterin für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus, einzuholen. Das vorliegende Verfahren sei mit dem Verfahren A-5960/2025 zu koordinieren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. E. Das Verfahren A-5960/2025 (Datenschutz; Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung bezüglich Einsicht in die Akten des NDB) wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2025 als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem der NDB mit Verfügung vom 5. November 2025 materiell über das Auskunftsgesuch des Beschwerdeführers entschieden hatte. Gegen die Verfügung des NDB erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses Verfahren (Datenschutz; Auskunftsbegehren zur Bearbeitung von Daten in den Informations- und Speichersystemen des NDB) wird unter der Verfahrensnummer A-9409/2025 geführt und ist noch hängig. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
F-7440/2025 führung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut. Der rubrizierte Rechtsanwalt wurde als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. G. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte den Parteien mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2026 Gelegenheit, zu einer möglichen Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens A-9409/2025 Stellung zu nehmen. H. Innert einmalig erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2026 eine Stellungnahme zur Sistierung des Verfahrens F-7440/2025 ein und aktualisierte den Sachverhalt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die Konsularische Direktion des EDA gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist mit seinen Begehren nicht durchgedrungen. Als Adressat der angefochtenen Verfügung hat er ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
F-7440/2025 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. Gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG; SR 195.1) kann Auslandschweizerinnen und -schweizern sowie Schweizer Staatsangehörigen, die sich im Ausland aufhalten, konsularischer Schutz gewährt werden. Der Bund kann natürliche und juristische Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren (Art. 42 ASG). Gemäss Art. 43 ASG besteht kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz (Abs. 1). Der Bund kann eine Hilfeleistung namentlich dann verweigern oder begrenzen, wenn: a. die Gefahr besteht, dass sie aussenpolitischen Interessen des Bundes nachteilig sein könnte; b. andere Personen dadurch gefährdet werden; c. die betroffene Person Empfehlungen des Bundes missachtet oder sich auf andere Weise fahrlässig verhalten hat oder d. die betroffene Person frühere Hilfeleistungen missbraucht hat (Abs. 2). Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind (Abs. 3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2015 nach Syrien ausgereist und Mitte Juni 2019 von den SDF in der Nähe von Baghouz, Syrien, festgenommen worden. Später sei er im Gefängnis B._______, in dem Anhänger des «Islamischen Staats» (IS) einsitzen, inhaftiert worden. In der Folge sei er ins Gefängnis in D._______ (E._______) transferiert worden. Der Vorinstanz sei es gelungen, den neuen Aufenthaltsort ausfindig zu machen, und ihr sei mitgeteilt worden, der Beschwerdeführer sei soweit bei guter Gesundheit, wobei er wegen einer alten Kampfverletzung (Splitter im rechten Fuss) und Atembeschwerden medizinisch betreut werde. Am 14. Januar und 25. Februar 2025 habe das «Department of Foreign Relations» der «Democratic Autonomous Administration of North and East Syria» (DAANES) bzw. deren Vertretung in der Schweiz der Vorinstanz mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei bei guter Gesundheit und es bestehe keine Gefährdung an Leib und Leben. Am 24. Januar 2025 habe die Vorinstanz auch vom NDB die Auskunft erhalten, der Beschwerdeführer befinde sich in einem guten
F-7440/2025 allgemeinen Gesundheitszustand. Er habe eine Infektion am Fuss, die Lungenentzündung sei hingegen ausgeheilt. Am 26. Juni 2025 habe ein Video-Anruf mit dem Beschwerdeführer durchgeführt werden können. Für das EDA hätten daran eine Vertreterin der Schweizerischen Botschaft in Beirut und eine Vertreterin der KD teilgenommen. Er habe dabei erwähnt, die Haftbedingungen im Gefängnis in D._______ seien sehr viel besser als in den anderen Gefängnissen, und habe keine Misshandlungen geltend gemacht (vgl. Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der konsularische Schutz gemäss Art. 45 und 46 ASG und seiner Ausführungsgesetzgebung (insbesondere Art. 57 Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland [Auslandschweizerverordnung, V-ASG]) auch im Lichte von Art. 24 Abs. 2 BV und des Völkerrechts (insbesondere Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen [WÜK, SR 0.191.02] sowie Art. 3 EMRK) grundsätzlich keine aktive Repatriierung von Personen umfasse, die der IS-Mitgliedschaft beschuldigt würden und im Ausland inhaftiert seien. Unabhängig davon sei gestützt auf Art. 43 Abs. 2 Bst. a–c ASG der konsularische Schutz im vorliegenden Fall grundsätzlich zu verweigern. Der Vorbehalt von Art. 43 Abs. 3 ASG greife vorliegend nicht, weil eine aktuelle Gefährdung von Leib und Leben des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet zusammengefasst, ein Anspruch auf Rückführung bestehe nicht nur gestützt auf die Gesetze der Schweiz, sondern lasse sich auch aus völkerrechtlichen Verpflichtungen ableiten. Die Sicherheitsinteressen der Schweiz würden für eine Rückführung sprechen; es sei nicht auszuschliessen, dass erneute Befreiungsversuche in Syrien stattfinden könnten, wodurch eine unkontrollierte Rückreise wahrscheinlich würde. Dies würde unbestrittenermassen ein grösseres Risiko für die Schweiz darstellen als eine behördlich kontrollierte Rückführung des Beschwerdeführers, mit Unterbringung in einem Gefängnis in der Schweiz. Seit sechs Jahren befinde er sich ohne gerichtliche Anordnung, Überprüfung oder Aussicht darauf und mit zu erwartender unbegrenzter Dauer in Haft. Gemäss ständiger Rechtsprechung des EGMR stelle ein Freiheitsentzug auf unbestimmte Zeit und ohne Aussicht auf gerichtliche Beurteilung der Haft bereits eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Angesichts der Feststellungen des EGMR, der Expertenorgane der UNO und Nichtregierungsorganisationen zu den Haftbedingen in den Gefängnissen und Lagern Nordsyriens seien die Abklärungsergebnisse der Vorinstanz zu den Haftbedingungen des Beschwerdeführers
F-7440/2025 zurückzuweisen. Es liege auf der Hand, dass das Aussenministerium der De-facto-Regierung, welche die Haftanstalten betreibe, kein Interesse daran habe, völkerrechtswidriges Verhalten einzuräumen oder dem Beschwerdeführer in Gesprächen oder Telefonaten mit der Vorinstanz oder dem NDB eine freie Schilderung der tatsächlichen Haftbedingungen zu ermöglichen. In seiner Ergänzung vom 13. März 2026 führt er aus, nach der Verlegung in den Irak drohe ihm dort die Todesstrafe. IS-Kämpfer würden nach dem Anti-Terrorgesetz von 2005 abgeurteilt. Dessen Art. 4 i.V.m. Art. 2 Ziff. 3 qualifiziere bereits die Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation als Vergehen, das mit der Todesstrafe geahndet werden könne. Die dabei angewandten Verfahren würden regelmässig rechtsstaatliche Mindeststandards missachten. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Zweifel mehr, dass ihm eine konkrete Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ASG drohe. 5. 5.1 Anfangs 2026 gab die syrische Regierung ihre Absicht bekannt, Lager im Nordosten des Landes zu schliessen. In diesen Lagern lebten bis vor Kurzem zehntausende Menschen, die im Verdacht standen, Mitglieder des IS oder deren Angehörige zu sein (The Wall Street Journal, A Giant ISIS Detention Facility Comes Apart in Syria’s Desert, 17.02.2026, https://www.wsj.com/world/middle-east/chaotic-closure-of-a-huge-isis-detention-camp-is-testing-syrias-regime-fb738abd, abgerufen am 13.03.2026). Tausende mutmassliche IS-Mitglieder wurden in Syrien über Jahre festgehalten, ohne Anklage und Zugang zum Justizsystem (Asharq al-Awsat [London], ISIS Suspects Transferred from Syria to Iraq are Interrogated in a Baghdad Prison, 13.02.2026, https://english.aawsat. com/arab-world/5240352-isis-suspects-transferred-syria-iraq-are-interrogated-baghdad-prison, abgerufen am 13.03.2026). Aufgrund der ungeordneten Übergabe kam es zu teils chaotischen Zuständen und zur Flucht einer grossen Zahl von Personen (The Wall Street Journal, A Giant ISIS Detention Facility Comes Apart in Syria’s Desert, 17.02.2026, https:// www.wsj.com/world/middle-east/chaotic-closure-of-a-huge-isis-detentioncamp-is-testing-syrias-regime-fb738abd, abgerufen am 13.03.2026). Um die Flucht weiterer mutmasslicher IS-Mitglieder aus Hafteinrichtungen im Norden und Osten Syriens im Verlauf des Konflikts zwischen den SDF und Damaskus zu vereiteln und ein Wiedererstarken des IS zu verhindern, drängten die USA auf einen Transfer der verbleibenden mutmasslichen IS- Mitglieder aus den Hafteinrichtungen der SDF in den Irak. Ab dem
F-7440/2025 21. Januar 2026 wurden in einer 23 Tage andauernden Operation mehr als 5700 erwachsene, männliche mutmassliche IS-Mitglieder durch US-Einheiten aus den Hafteinrichtungen der SDF in den Irak gebracht (The Guardian, Alleged Australian IS fighters transferred from Syria to Iraq where they could face death penalty, 19.02.2026, https://www.theguardian.com/australia-news/2026/feb/19/concerns-suspected-australian-isfighters-could-face-death-penalty-after-mass-prisoner-transfer-to-iraq, abgerufen am 13.03.2026). Am 12. Februar 2026 wurde der Transfer für abgeschlossen erklärt (U.S. Central Command (CENTCOM), U.S. Forces Complete Mission in Syria to Transfer ISIS Detainees to Iraq, 13.02.2026, https://www.centcom.mil/MEDIA/PRESS-RELEASES/Press-Release- View/Article/4406293/us-forces-complete-mission-in-syria-to-transfer-isisdetainees-to-iraq/, abgerufen am 14.03.2026). Das EDA erklärte Mitte Februar 2026 gegenüber Schweizer Radio und Fernsehen (SRF), dass die drei bisher in Syrien festgehaltenen Schweizer Staatsangehörigen – gemäss den dem EDA vorliegenden Informationen – in den Irak verlegt worden seien. Allerdings hätten die irakischen Behörden dies noch nicht bestätigt (SRF, Terrorverdacht - Schweizer IS-Kämpfer jetzt in irakischem Gefängnis, 17.02.2026, https://www.srf.ch/news/international/terrorverdachtschweizer-is-kaempfer-jetzt-in-irakischem-gefaengnis, abgerufen am 13.03.2026). In einem Interview mit der Zeitung 20 Minuten erklärte Ahmed Luaibi vom irakischen Justizministerium, dass die "drei Schweizer Terroristen", welche seit 2018 oder 2019 ohne Verfahren in syrischer Haft gewesen waren, von Syrien in den Irak gebracht worden seien (20 Minuten, Drei IS-Schweizer nach Camp Cropper verlegt – es droht der Galgen, 18.02.2026, https://www.20min.ch/story/irak-stellt-schweizer-is-anhaenger-vor-gericht-103508471, abgerufen am 13.03.2026). SRF erklärte am 7. März 2026 auf der Basis eigener Recherchen, dass sich drei Westschweizer unter denjenigen Inhaftierten befinden würden, die in den Irak transferiert worden seien (SRF, Schweizer IS-Gefangene von Syrien in den Irak transferiert, 07.03.2026, https://www.srf.ch/play/tv/tagesschau/video/schweizer-is-gefangene-von-syrien-in-den-irak-transferiert?urn=urn: srf:video:287bb1ee-1eb2-4f80-b8eb-237c03ac12dc, abgerufen am 13.03.2026). Radio Télévision Suisse (RTS) berichtete im Mai 2024 im Rahmen einer Reportage aus Syrien über die mutmasslichen Schweizer IS-Mitglieder. RTS hielt über die Identität der Schweizer gestützt auf Angaben der kurdischen Autonomiebehörden folgendes fest: «A._______., 30 ans, radicalisé à l'âge de 18 ans. En 2015, il quitte Genève pour rejoindre Daesh. Selon les Kurdes, il devient combattant, tireur d'élite et se porte candidat à un attentat suicide en Irak qui n'aura finalement pas lieu. Il est arrêté en 2019, alors qu'il tente de libérer sa femme et sa fille du camp
F-7440/2025 de Al-Hol (…)» (RTS, Djihadistes suisses en Syrie: "On attend la mort", 23.05.2024,https://www.rts.ch/info/suisse/2024/article/djihadistes-suissesen-syrie-on-attend-la-mort-28512749.html, abgerufen am 13.03.2026). 5.2 Die Hafteinrichtung, in der die Häftlinge aus Syrien aktuell untergebracht sind, ist das Al-Karkh Gefängnis, (nach dem ehemaligen amerikanischen Truppenstützpunkt) Camp Cropper genannt (Alsharqiya, Iraqi Justice Minister reveals new details about ISIS prisoners, 26.02.2026, https://www.alsharqiya.com/en/news/iraqi-justice-minister-reveals-newdetails-about-isis-prisoners, abgerufen am 03.03.2026; The Washington Post, Transfer of ISIS suspects concludes as Trump pursues Syria exit, 13.02.2026, https://www.washingtonpost.com/national-security/2026/02/ 13/trump-syria-isis-iraq/, abgerufen am 15.03.2026). Ahmed Luaibi vom irakischen Justizministerium bestätigte im Februar 2026 gegenüber 20 Minuten, dass drei Schweizer ebenfalls in Camp Cropper seien. Nach ihren Prozessen würden sie, je nach Fall, auf andere Gefängnisse verteilt, so Luaibi weiter (20 Minuten, Drei IS-Schweizer nach Camp Cropper verlegt – es droht der Galgen, 18.02.2026, https://www.20min.ch/story/irak-stelltschweizer-is-anhaenger-vor-gericht-103508471, abgerufen am 13.03.2026; 20 Minuten, Schweizer Jihadisten: «Ihr seid gegen Todesstrafe – holt sie aber doch nicht zurück», 19.02.2026, https://www.20min.ch/story/schweizer-jihadisten-ihr-seid-gegen-todesstrafe-holt-sie-aber-doch-nicht-zurueck-103509774, abgerufen am 13.03.2026). Die Hafteinrichtung der Häftlinge aus Syrien ist im März 2026 bereits mehrmals unter Beschuss irannaher Gruppierungen geraten (Agence France-Presse (AFP), Iraq warns of strikes near prison housing Daesh detainees, 13.03.2026, https://www.arabnews.com/node/ 2636456/middle-east, abgerufen am 13.03.2026). 5.3 Bereits am 2. Februar 2026 erklärte die irakische Justiz, dass die Ermittlungen in den Fällen von mehr als 1387 mutmasslichen IS-Mitgliedern begonnen hätten. So seien unter der Aufsicht des Vorsitzenden des Supreme Judicial Council mehrere Richter mit einer Spezialisierung in Anti-Terror-Fällen am zuständigen ersten Untersuchungsgericht Al-Karkh mit den Ermittlungen betraut worden (The New Arab [London], From Syrian prison to Iraqi courts: 'IS detainees' face trial under counterterrorism law, 04.02.2026, https://www.newarab.com/news/iraq-opens-counterterrorismtrials-detainees-syria, abgerufen am 13.03.2026). Um die Verfahren zu beschleunigen ist das Gericht mit mehreren zusätzlichen Richtern und Mitgliedern der Staatsanwaltschaft verstärkt worden, mit dem Ziel, alle Fälle innerhalb von vier bis sechs Monaten ("within four to six months") zu
F-7440/2025 erledigen (Kurdistan 24 [Hewlêr/Erbil], Iraq Launches Major Judicial Investigation into Thousands of ISIS Detainees Transferred from Syria, 08.02.2026, https://www.kurdistan24.net/en/story/892785, abgerufen am 13.03.2026). Ahmed Luaibi vom irakischen Justizministerium erklärte am 19. Februar 2026 gegenüber 20 Minuten, dass die Verfahren gegen 500 Männer bereits begonnen hätten. Die Verdächtigen würden als Personen eingestuft, die Verbindungen zum IS gehabt hätten und würden daher unter das Anti-Terrorismus-Gesetz fallen (20 Minuten, Schweizer Jihadisten: «Ihr seid gegen Todesstrafe – holt sie aber doch nicht zurück», 19.02.2026, https://www.20min.ch/story/schweizer-jihadisten-ihr-seid-gegen-todesstrafe-holt-sie-aber-doch-nicht-zurueck-103509774, abgerufen am 13.03.2026). Mit dem Tod bestraft werden gemäss Artikel 4 des Anti-Terrorismus-Gesetzes folgende Personen: "Anyone who committed, as a main perpetrator or a participant, any of the terrorist acts stated in the second & third articles of this law, shall be sentenced to death. A person who incites, plans, finances, or assists terrorists to commit the crimes stated in this law shall face the same penalty as the main perpetrator" (Republic of Iraq, Anti- Terrorism Law (Law No. 13 of 2005), 07.11.2005, https://www.refworld.org/legal/legislation/natlegbod/2005/122206, abgerufen am 13.03.2026). Je nach Verfahrensausgang treffe dies auch auf die Schweizer Staatsbürger zu, wie Luaibi auf Anfrage festhielt. Ob es tatsächlich zu einer Hinrichtung kommen könnte, könne jedoch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden. Wann der Prozess gegen die drei Schweizer beginne und ob dieser öffentlich sein werde, stehe noch nicht fest (20 Minuten, Drei IS-Schweizer nach Camp Cropper verlegt – es droht der Galgen, 18.02.2026, https://www.20min.ch/story/irak-stellt-schweizer-is-anhaenger-vor-gericht-103508471, abgerufen am 13.03.2026). 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen abgeklärt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie ist dazu aber nicht verpflichtet. 6.2 Aufgrund der vorliegenden Quellen und insbesondere der Angabe des EDA ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ins Al-Karkh
F-7440/2025 Gefängnis in Bagdad, Irak, verlegt wurde und dort auf seinen Prozess wartet, wobei ihm allenfalls die Todesstrafe droht. Die Haftbedingungen im Irak sind unklar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die von der Vorinstanz in der Vergangenheit getätigten Abklärungen aufgrund der damaligen Situation stets auf die Haftbedingungen in Syrien bezogen hatten (vgl. E. 4 oben). Unter diesen Umständen liegt ein erheblich veränderter Sachverhalt vor und es erübrigt sich, das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens A-9409/2025 zu sistieren. Die umfassende Beurteilung des vorstehend dargelegten, grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens durch die Vorinstanz vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb, die angefochtene Verfügung zu kassieren, womit auch der Instanzenzug erhalten bleibt. 7. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung vom 1. September 2025 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist von einem Aufwand von 10 Stunden zu Fr. 250.– auszugehen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2’500.− (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
F-7440/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
F-7440/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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