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Bundesverwaltungsgericht 02.09.2019 F-7293/2017

2. September 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,717 Wörter·~19 min·10

Zusammenfassung

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-7293/2017

Urteil v o m 2 . September 2019 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien A._______, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken.

F-7293/2017 Sachverhalt: A. B._______ (geb. 1958, nachfolgend: Gesuchstellerin) – eine äthiopische Staatsangehörige – beantragte am 16. Oktober 2017 bei der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz. Mit Formularentscheid vom 16. Oktober 2017 verweigerte die Botschaft die Visumerteilung mit der Begründung, die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können (Akten der Vorinstanz [SEM-Akten], S. 20-25). B. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber A._______ (Freund der Tochter der Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 21. Oktober 2017, gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (Ausländergesetz, gültig bis 31. Dezember 2018, ab 1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]), beim SEM Einsprache. C. Nach den vom Amt für Migration des Kantons Luzern durchgeführten Inlandabklärungen wies das SEM die Einsprache mit Entscheid vom 12. Dezember 2017 ab. D. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Erteilung des beantragten Visums.

Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2018 forderte der vormals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. F. Mit Vernehmlassung vom 5. März 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-

F-7293/2017 chen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Es würden auch keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand des Entscheides gewesen seien. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. März 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Zusätzlich teilte er dem Gericht mit, dass es Mutter und Tochter sehr freuen würde, einen positiven Entscheid zu erhalten. Er könne wirklich garantieren, dass es sich um einen Besuch handle und die Mutter mit Sicherheit wieder in ihre Heimat zu ihren Verwandten zurückreisen werde. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen zurückgekommen. J. Der vormalige Instruktionsrichter, welcher infolge eines aus organisatorischen Gründen erfolgten Wechsels im Spruchkörper als Zweitrichter eingesetzt wurde, ist in der Zwischenzeit für die Abteilung II des Gerichts tätig. Entsprechend wurde Richterin Regula Schenker Senn als Zweitrichterin in den Spruchkörper aufgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

F-7293/2017 1.3 Der Beschwerdeführer war am Einspracheverfahren beteiligt, ist als Gastgeber durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Der angefochtene Entscheid erging nach der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Besagte Verordnung wurde per 15. September 2018 aufgehoben und durch die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 15. August 2018 (VEV, SR 142.204) ersetzt. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV kommt im vorliegenden Verfahren neues Recht zur Anwendung. 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774, welche weiterhin massgeblich ist; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen- Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied-

F-7293/2017 staaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Der angefochtene Entscheid betrifft das Visumsgesuch einer äthiopischen Staatsangehörigen. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 – 5 AIG). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Fall der aus Äthiopien stammenden Gesuchstellerin – erforderlich ist (vgl. Anhang I der Verordnung [EU] Nr. 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23.3.2016 [nachfolgend: SGK]; vgl. auch Art. 21 und Art. 32 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] ABl. L 243 vom 15.9.2009).

F-7293/2017 5.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 6. 6.1 Zur Begründung des Einspracheentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, weder die Bestimmungen der Schengen-Assoziierungsabkommen noch die schweizerische Rechtsordnung gewährten einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 Visakodex (ABL 243 vom 15. September 2009) in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Die Vertretung habe den Visumsantrag abgewiesen, weil sie eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet habe.

Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Der Antragsteller oder die Antragstellerin müsse die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei.

Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse.

Unter Hinweis auf die politische und wirtschaftliche Situation in Äthiopien hielt die Vorinstanz fest, dass diese Verhältnisse einen sehr hohen Migrationsdruck erzeugten. Das SEM schätze daher das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als sehr hoch ein, insbesondere, wenn durch

F-7293/2017 die Anwesenheit von Bekannten oder Verwandten sowie durch eine zahlenmässig bedeutende Diaspora bereits ein soziales Beziehungsnetz in der Schweiz bestehe. Von dieser generellen Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn dem oder der Betroffenen besondere, über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen obliegen würden. Es gelte daher, das persönliche Umfeld in Betracht zu ziehen.

Die Gesuchstellerin, deren erwachsene Tochter, die Freundin des Gastgebers, in der Schweiz lebe, sei verwitwet. Sie habe keine familiären Verpflichtungen mehr im Heimatstaat, sei Hausfrau und lebe von einer Rente sowie Überweisungen ihrer Tochter. Es falle auf, dass auf ihr Konto wiederholt Bareinzahlungen grösserer runder Summen getätigt würden. Die Herkunft sei unbekannt, wobei es sich nicht um Rentenzahlungen handeln könne. Sollte dieses Geld auf Überweisungen ihrer Tochter zurückgehen, spräche dies dafür, dass die Gesuchstellerin weitgehend von solchen Überweisungen abhängig sei. Sie befinde sich nicht in derart günstigen materiellen Verhältnissen, dass diese für ihre Rückkehr nach Äthiopien Gewähr bieten würden.

Hinzuzufügen sei, dass ein Widerspruch zwischen dem Einladungsschreiben des Gastgebers und den Reiseplänen der Gesuchstellerin bestehe. Während die Einladung für zwei bis drei Wochen ausgesprochen worden sei, habe die Gesuchstellerin das Visum für 84 Tage beantragt und eine Flugbuchung mit einem Hinflug am 26. November 2017 und einem Rückflug am 18. Februar 2018 vorgelegt. Darauf angesprochen, habe sie entgegnet, sie wisse es nicht. Somit seien ihre Informationen über die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft.

Die Gesuchstellerin habe auch keine gesellschaftlichen Verpflichtungen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sie keine starken Bindungen an den Heimatstaat habe, die das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise gering erscheinen liessen.

Ihr Wunsch, ihre Tochter und ihr Enkelkind zu treffen, sei verständlich, rechtfertige aber für sich allein nicht die Ausstellung des beantragten Visums. Das Treffen könne auch ausserhalb des Schengen-Raums stattfinden.

Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums nicht erfüllt seien, weshalb die Vertretung dessen Ausstellung zu Recht verweigert habe.

F-7293/2017 6.2 Demgegenüber macht der Gastgeber in der Beschwerde namentlich geltend, es stimme, dass die Gesuchstellerin verwitwet sei, doch sie habe die Kinder ihrer älteren verstorbenen Schwester bei sich aufgenommen und grossgezogen. Eines dieser Kinder sei behindert und lebe heute noch bei ihr. Die anderen seien in der Zwischenzeit erwachsen und hätten selber eine Familie mit Kindern. Die Gesuchstellerin würde sicher nicht all ihre Kinder und Grosskinder in der Heimat zurücklassen, schon gar nicht das behinderte Kind, welches bei ihr wohne und auf ihre Pflege angewiesen sei. Dieses Kind bleibe auch in der Zeit, während der sie ihre leibliche Tochter in der Schweiz besuchen möchte, beaufsichtigt in Äthiopien zurück. Es sei einfach nur ihr Herzenswunsch, einmal ihre Tochter und ihr Grosskind, das sie nur von Fotos und vom Telefonieren kenne, hier in der Schweiz zu besuchen und in die Arme zu nehmen.

Die von der Vorinstanz erwähnten Bareinzahlungen zugunsten der Gesuchstellerin würden bestimmt nicht von ihrer Tochter stammen, denn diese lebe sehr bescheiden. Seit Januar 2018 sei sie in einem Alters- und Pflegeheim festangestellt bei einem Beschäftigungsgrad von 80%. Sie kämpfe sehr darum, dass sie möglichst selbstständig mit ihrer neun Jahre alten Tochter in der Schweiz leben könne.

Der Gastgeber nehme an, dass die Gesuchstellerin von den Kindern ihrer verstorbenen Schwester finanziell unterstützt werde. Das behinderte Kind lebe ja auch noch bei ihr. Sie habe alle ihre Verwandten, Bekannten und Freunde in der Heimat. Ausserdem sei sie eine sehr gläubige Frau, welche ihre Heimat, trotz den dortigen Problemen, liebe und sicher nicht einfach alles so aufgeben würde.

Was das Flugticket mit Hinflug am 26. November 2017 und Rückflug am 18. Februar 2018 betreffe, liege ein Missverständnis vor. Aufgrund einer ihr beim ersten Besuch auf der Botschaft erteilten Information sei die Gesuchstellerin der Meinung gewesen, sie müsse ein Ticket vorweisen, damit sie überhaupt ein Visum erhalte. Deshalb habe sie für die ganze Zeitspanne von drei Monaten, während der das Visum gültig sein könne, ein Flugticket gebucht. Sie habe ja nicht gewusst, wann sie das Visum erhalten würde. Die Informationen seien für sie nicht richtig verständlich gewesen. Auch der Gastgeber habe vom SEM und dem Migrationsamt unterschiedliche Informationen bekommen.

Er bitte darum, diese Tatsachen und den Entscheid nochmals zu überprüfen. In seinem Namen garantiere er, dass die Gesuchstellerin fristgerecht

F-7293/2017 zurück in ihre Heimat fliegen werde. Er werde sie persönlich am Flughafen abholen und auch wieder dorthin begleiten. 7. Im vorliegenden Fall hält die Vorinstanz die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin für nicht gewährleistet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 8. 8.1 Äthiopien ist bei etwa 109 Millionen Einwohnern (World Population Review Januar 2019) mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von 921,9 US-Dollar pro Kopf (GTAI Schätzwert 2019) eines der ärmsten Länder der Welt, auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten zehn Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung lebt unter der absoluten (lokalen) Armutsgrenze. Im Human Development Index 2017 liegt Äthiopien auf Platz 173 von 189 Ländern. Äthiopien befindet sich im Zentrum einer Region, die von gewalttätigen und kriegerischen Konflikten geprägt ist. Das Land ist innenpolitisch sehr fragil und unternimmt grosse Anstrengungen, wirtschaftlich nicht unter die Räder der Globalisierung zu geraten. Äthiopien ist strukturell von Nahrungsmittelknappheit betroffen, ebenso wie von häufigen Überschwemmungen. Viele Menschen können nicht lesen oder schreiben, sind nicht in die moderne Ökonomie eingebunden und haben nur unzureichenden Zugang zu medizinischer Versorgung (vgl. Auswärtiges Amt, < https://www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länder > Äthiopien > Wirtschaft; Das Länder-Informations-Portal, < https://www.liportal.de > Äthiopien > Überblick, jeweils abgerufen im August 2019). 8.2 Vor diesem Hintergrund besteht bei der äthiopischen Bevölkerung ein vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben. 8.3 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden; http://www.auswaertiges-amt.de/

F-7293/2017 angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse muss den sozialen Bindungen und Verpflichtungen dort lebender gesuchstellender Personen aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit deren Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann. 9. 9.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich den Akten zufolge um eine mittlerweile 61-jährige verwitwete Hausfrau, deren Bekannte, Verwandte und Freunde in Äthiopien leben. Ihre Tochter und das Enkelkind halten sich in der Schweiz auf. Die Tochter sei hier als Flüchtling registriert (vgl. bei der Botschaft durchgeführtes Interview [SEM-Akten, S. 17-18]). Auf Beschwerdeebene wird erstmals geltend gemacht, dass die Gesuchstellerin die Kinder ihrer verstorbenen Schwester bei sich aufgenommen und grossgezogen habe. Das behinderte Kind lebe heute noch bei ihr und sei auf ihre Pflege angewiesen. Der Umstand, dass dieses Abhängigkeitsverhältnis nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erwähnt wurde, lässt erhebliche Zweifel an dessen Vorhandensein aufkommen. Sollte die Gesuchstellerin tatsächlich eine besondere Verantwortung gegenüber diesem Kind haben, könnte diese keine Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten, zumal in der Beschwerde ausgeführt wird, das behinderte Kind bleibe während des Besuchs der Gesuchstellerin in der Schweiz in Äthiopien beaufsichtigt zurück. Es darf mithin davon ausgegangen werden, dass die Betreuung des Kindes auch ohne die dauerhafte Anwesenheit der Gesuchstellerin gewährleistet wäre. Abgesehen davon sind gemäss der Beschwerde die anderen Kinder der verstorbenen Schwester inzwischen erwachsen und haben eine eigene Familie. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin in der Heimat besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen obliegen, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnten. 9.2 Gemäss der bestehenden Aktenlage kann auch nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt fristgerecht und anstandslos verlassen würde.

Im Rahmen des bei der Botschaft durchgeführten Interviews gab die Gesuchstellerin an, sie lebe von der Pension ihres Ehemannes und werde von ihrer Tochter unterstützt (vgl. SEM-Akten, S. 18). Ein Auszug aus ihrem Konto bei der C._______ weist per 1. August 2017 einen Saldo von 101'376.70 Äthiopischen Birr, d.h. ungefähr Fr. 3'393.– (Umrechnungskurs

F-7293/2017 vom 27. August 2019) aus. Es fällt auf, dass auf dieses Konto am 30. Mai 2017 und am 8. Juni 2017 Bareinzahlungen in der Höhe von 80'000.– beziehungsweise 30'000.– Äthiopischen Birr erfolgten (vgl. SEM-Akten, S. 29-30). Da die Einzahlungen von einer Person namens D._______ getätigt wurden, ist davon auszugehen, dass es sich dabei weder um Rentenzahlungen noch um Überweisungen der Tochter der Gesuchstellerin handelt. Vor dem Hintergrund, dass die erwähnten Beträge jeweils relativ zeitnah zum Visumsgesuch einbezahlt wurden und mangels Aktualität des Bankbelegs können daraus keine genauen Rückschlüsse auf die finanzielle Situation der Gesuchstellerin gezogen werden. Aufgrund der bestehenden Aktenlage dürfte jedoch davon auszugehen sein, dass die Gesuchstellerin auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist. Insgesamt gilt es darauf hinzuweisen, dass die in den Akten liegenden Bankunterlagen (Kontoauszug und Bankbestätigung vom 1. August 2017 [SEM-Akten, S. 28- 30]) die Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise nicht ausräumen können, zumal Vermögenswerte wie Bankguthaben durch eine Emigration nicht verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.). 9.3 Der Wunsch der Gesuchstellerin, ihre Tochter und ihr Grosskind in der Schweiz zu besuchen, ist zwar durchaus nachvollziehbar. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist es jedoch weder ihr noch dem Gastgeber gelungen, die Zweifel am fristgerechten Verlassen der Schweiz zu entkräften. Aufgrund der vorliegenden Akten kann weder auf eine gesicherte wirtschaftliche Existenz noch auf besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen der Gesuchstellerin in Äthiopien geschlossen werden, die geeignet sind, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz erheblich herabzusetzen. Im Weiteren fällt auf, dass hinsichtlich der beabsichtigten Aufenthaltsdauer ein Widerspruch zwischen den Ausführungen der Gesuchstellerin und denjenigen des Gastgebers besteht. Während die Gesuchstellerin für 84 Tage in die Schweiz kommen möchte und eine entsprechende Flugbuchung mit einem Hinflug am 26. November 2017 und einem Rückflug am 18. Februar 2018 vorgelegt hat (vgl. SEM-Akten, S. 24, S. 31-32), hat sich der Gastgeber in seinem Einladungsschreiben für eine Dauer von 2-3 Wochen ausgesprochen (vgl. SEM-Akten, S. 36). Auf den Widerspruch angesprochen, gab die Gesuchstellerin bei der Botschaft an, sie wisse es nicht (vgl. SEM-Akten, S. 17). Angesichts dieser Umstände ist zu bezweifeln, ob die Gesuchstellerin mit ihrer Einreise in die Schweiz denselben Zweck verfolgt wie der Beschwerdeführer, welcher ihr lediglich einen zeitlich beschränkten Besuch ermöglichen will. Die in der Beschwerde vertretene Argumentation, wonach die Gesuchstellerin ja nicht gewusst habe, wann sie

F-7293/2017 das Visum erhalten werde und deshalb für die ganze Zeitspanne von drei Monaten, während der das Visum gültig sein könne, ein Flugticket gebucht habe, kann vor diesem Hintergrund nicht überzeugen. 10. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Der Beschwerdeführer vermag somit daraus, dass er für eine fristgerechte Rückreise der Gesuchstellerin besorgt wäre, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 11. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten einheitlichen Visums – gültig für den gesamten Schengen- Raum – nicht erfüllt (vgl. E. 5.1). Angesichts der fortbestehenden Zweifel am Aufenthaltszweck – aus der Sicht der Gesuchstellerin – rechtfertigt sich auch nicht die Ausstellung eines humanitären Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit. 12. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. Januar 2018 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

F-7293/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. […]) – das Amt für Migration des Kantons Luzern, ad: LU (…)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

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