Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-7253/2025
Urteil v o m 4 . August 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.
Parteien A._______, geboren am (…) 2007, alias A._______, geboren am (…) 2008, alias B._______, geboren am (…) 2005, alias A._______, geboren am (…)2007, je Burkina Faso, vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 8. September 2025.
F-7253/2025 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl. Dabei gab er an, am (…) 2007 geboren zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er zuletzt am 23. August 2023 in Deutschland Asyl beantragt hatte. A.b Auf Informationsersuchen der Vorinstanz hin teilten die deutschen Behörden am 11. Juli 2025 mit, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, volljährig zu sein. Da er keine Identitätsdokumente eingereicht habe, sei er gestützt auf seine Angaben mit den Geburtsdaten (…) 2005 alias (…) 2007 bzw. (…) 2007 registriert worden. Mit Entscheid vom 7. März 2025 sei sein Asylantrag erstinstanzlich abgelehnt worden. A.c Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 15. Juli 2025 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) unter anderem zu seinen Personalien, seinem Lebenslauf, fehlenden Identitätsdokumenten und einer allfälligen Überstellung nach Deutschland an. Ferner wurde er zu seinem Gesundheitszustand befragt und ihm wurde der Ablauf einer medizinischen Altersabklärung erläutert. Das nun anlässlich der Befragung vorgebrachte Geburtsdatum vom (…) 2008 wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) aufgenommen. A.d In der Folge gab die Vorinstanz ein Gutachten zur Altersschätzung in Auftrag, welches das Institut für Rechtsmedizin C._______ am (…) 2025 erstattete. Am 4. August 2025 gewährte sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…) 2007. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 7. August 2025. Am 19. August 2025 passte die Vorinstanz sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) 2007 an und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. A.e Mit Verfügung vom 8. September 2025 (eröffnet am 10. September 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefirst zu verlassen. Ferner hielt sie fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) 2007 laute und mit einem Bestreitungsvermerk versehen sei, und eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe.
F-7253/2025 B. B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2025 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Asylgesuch zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) 2007 zu korrigieren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. B.b Das Bundesverwaltungsgericht führte das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid separat vom vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS. Mit Urteil F-7179/2025 vom 24. September 2025 wies es die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid unter anderem deshalb ab, weil der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. B.c Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2025 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung. B.d Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte nicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Dieses Beschwerdeverfahren hat einzig die Datenänderung im ZEMIS zum Gegenstand, die dem Beschwerdeführer in Dispositivziffer 6 der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. September 2025 mitgeteilt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 ff VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren betreffend Daten-
F-7253/2025 änderung im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513) näher geregelt ist. Die Rechte der betroffenen Personen ‒ insbesondere ihr Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten ‒ richten sich nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1) und dem VwVG (Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung). 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesbehörden bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, so besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen (Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung). 3.3 Grundsätzlich hat die um Berichtigung ersuchende Person die Richtigkeit der verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteile des BGer 1C_613/2019 und 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgebenden Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist nicht erforderlich (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.H.). Kann weder die Richtigkeit der bisherigen noch die der neuen Daten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 5 DSG, Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist nicht immer möglich, weil bestimmte Daten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden müssen. Dies gilt auch für die im ZEMIS erfassten Namen
F-7253/2025 und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Diesfalls ist ein Bestreitungsvermerk anzubringen (Art. 41 Abs. 4 DSG). Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. etwa Urteil des BGer 1C_200/2025 vom 13. Mai 2025 E. 4.1, BVGE 2018 VI/3 E. 3, je m.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum, Alter und Lebenslauf seien teilweise unvollständig, widersprüchlich und ausweichend. Ferner habe er keine rechtsgenügenden Identitätsdokumente eingereicht. Sein an der EB UMA vorgebrachtes Geburtsdatum vom (…) 2008 sei gemäss der medizinischen Altersabklärung nicht möglich. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen habe, ohne sein dort registriertes Geburtsdatum vom (…) 2005 zu korrigieren. In einer Gesamtwürdigung sei davon auszugehen, dass er volljährig sei. Sein eingetragenes Geburtsdatum müsste damit vereinbar sein. Da es kein wahrscheinlichstes Geburtsdatum gebe, sei im ZEMIS praxisgemäss der (…) 2007 mit Bestreitungsvermerk einzutragen (vgl. Vorakten [SEM-act.] 33). 4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Altersabklärungen könnten seine Minderjährigkeit nicht ausschliessen. Er habe sein Geburtsdatum nicht gekannt, da es in seinem Leben bisher nicht bedeutend gewesen sei. Dies sei nicht unüblich. Er habe aber gewusst, dass er minderjährig sei und in etwa einem Jahr das 18. Lebensjahr erreichen werde. Seine Mutter habe ihm eine Kopie seiner Geburtsurkunde zugeschickt, wonach er am (…) 2007 geboren sei. Sein Geburtsdatum im ZEMIS sei entsprechend zu berichtigen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). 4.3 In ihrer Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz, die eingereichte Geburtsurkunde habe keine Beweiskraft, da sie nur als Kopie vorliege und leicht fälschbar und käuflich erwerbbar sei. Der Beschwerdeführer erkläre nicht, wie seine Mutter die Geburtsurkunde erhalten habe und weshalb er sich nicht früher darum bemüht habe. Schliesslich sei er auch mit einem Geburtsdatum vom (…) 2007 volljährig (vgl. BVGer-act. 4).
F-7253/2025 5. 5.1 Vorliegend ist – anders als im Dublin-Verfahren – nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer voll- oder minderjährig ist, sondern ob sein aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (…) 2007 oder sein auf Beschwerdeebene neu vorgebrachtes Geburtsdatum vom (…) 2007 wahrscheinlicher ist (vgl. E. 3.3). Dies gilt umso mehr, als dass er mit beiden Geburtsdaten im Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz vom 8. Juli 2025 volljährig gewesen wäre. Die strittigen Geburtsdaten stimmen hinsichtlich des Geburtsjahres überein, was auf das Jahr 2007 als wahrscheinliches Geburtsjahr deutet. 5.2 Der Beschwerdeführer reicht mit der Beschwerde erstmals eine Kopie eines Auszugs seiner Geburtsurkunde vom (…) 2014 ein, wonach er am (…) 2007 geboren wurde. Das Dokument wurde angeblich am (…) 2021 in seiner Heimatgemeinde in Burkina Faso ausgestellt (BVGer-act. 1 ‒ Beilagen). Dieses in Kopie eingereichte Dokument enthält keine Sicherheitsmerkmale, sodass es nicht auf seine Echtheit überprüfbar und darüber hinaus ohnehin leicht fälschbar und käuflich erwerbbar ist. Der Beschwerdeführer stellte in Aussicht, ihm sei die Originalurkunde per Post geschickt worden (vgl. BVGer-act. 1 S. 3), reichte diese dem Bundesverwaltungsgericht aber nie ein. Überdies kann er die Herkunft des Dokuments nicht erklären. So gab er bei der EB UMA an, er habe alle Identitätsdokumente – auch die Geburtsurkunde – in seinem Heimatdorf verloren (SEMact. 19 F/A 4.04), bringt nun aber vor, seine Mutter, zu der er keinen Kontakt mehr habe (SEM-act. 19 F/A 3.01), habe ihm eine Kopie der Geburtsurkunde geschickt (BVGer-act. 1 S. 2 f.). Angesichts dieser Umstände kommt dem Dokument nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Folglich liegen keine rechtsgenügenden Identitätspapiere vor, die das Geburtsdatum des Beschwerdeführers belegen können. 5.3 Das Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin C._______ vom (…) 2025 ergibt beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von 19.5 bis 21.4 Jahren und ein Mindestalter von 17.38 Jahren (SEMact. 23 S. 5). Im Zeitpunkt der Untersuchung wäre der Beschwerdeführer gestützt auf das aktuell eingetragene Geburtsdatum vom (…) 2007 18.6 Jahre, gestützt auf das vorgebrachte Geburtsdatum vom (…) 2007 18.2 Jahre alt gewesen. Folglich sind beide Geburtsdaten mit dem festgestellten Mindestalter vereinbar. Das Alter des Beschwerdeführers ist bei einem Geburtsdatum vom (…) 2007 näher an seinem festgestellten durchschnittlichen Lebensalter, was auf ein wahrscheinlicheres Geburtsdatum deuten kann (vgl. Urteil des BGer 1C_200/2025 E. 4.3).
F-7253/2025 5.4 Gemäss Auskunft der deutschen Behörden vom 11. Juli 2005 ist der Beschwerdeführer dort gestützt auf seine eigenen Angaben mit den Geburtsdaten (…) 2005 alias (…) 2007 bzw. (…) 2007 registriert (SEMact. 16). Er kann nicht nachvollziehbar erklären, wie es zu diesen angeblich falschen Registrierungen kam und weshalb er sich im Rahmen des dortigen Asylverfahren, in dem er anwaltlich vertreten war, nicht um eine Berichtigung bemühte (vgl. SEM-act. 19 F/A 2.06 und 8.01). Das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (…) 2007 stimmt mit einer deutschen Registrierung voll überein, das vorgebrachte Geburtsdatum vom (…) 2007 nur hinsichtlich des Geburtstages ([…]. Tag des Monats) und jahres (2007). 5.5 Der Beschwerdeführer gab sein Geburtsdatum auch in der Schweiz nicht konsistent an. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende notierte er, am (…) 2007 geboren zu sein (SEM-act. 2), korrigierte dies an der EB UMA auf den (…) 2008 (SEM-act. 19 F/A 1.06) und mit Beschwerde schliesslich auf den (…) 2007 (BVGer-act. 1). Überdies konnte er seine Altersangaben nicht ins Verhältnis zu seiner Biografie setzen. Mithin konnte er anlässlich der EB UMA nicht benennen, wann oder mit welchem Alter er die Grundschule in Burkina Faso besucht und was er hernach bis zu seiner Ausreise getan hat. Ferner gab er an, sein Heimatland im Jahr 2019 verlassen zu haben, und sogleich, dass er nicht mehr wisse, wann dies gewesen sei. Auch führte er zunächst aus, damals 18 Jahre alt gewesen zu sein, und korrigierte dies umgehend auf 14 Jahre (vgl. SEM-act. 19 F/A 5.01). Sofern er sein Heimatland tatsächlich im Jahr 2019 als 14-Jähriger verlassen hätte, wäre er im Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz mindestens 19 Jahre alt gewesen. Dies liesse sich mit den strittigen Geburtsdaten nicht vereinbaren. Seine ungenauen, teils widersprüchlichen und nicht überprüfbaren Angaben kann der Beschwerdeführer nicht damit erklären, er habe nicht gewusst, dass sein Alter eine Rolle spielen könne, und sein Geburtsdatum habe in seinem Leben noch nie eine Bedeutung gehabt (vgl. BVGeract. 1 S. 3). Vielmehr ist aufgrund seiner Reiseroute, der eingereichten Kopie seiner Geburtsurkunde und seines deutschen Asylverfahrens davon auszugehen, dass er sein Alter und Geburtsdatum spätestens im Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz kannte, mindestens aber fundierte Angaben dazu hätte machen können. Insgesamt lässt das Aussageverhalten des Beschwerdeführers stark an seinen Geburts- und Altersangaben zweifeln. 5.6 In einer Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass weder das aktuell im ZEMIS
F-7253/2025 eingetragene Geburtsdatum vom (…) 2007 noch das behauptete Geburtsdatum vom (…) 2007 bewiesen werden können. Ausgehend vom Jahr 2007 als wahrscheinlichstes Geburtsjahr ist festzuhalten, dass sich das vorgebrachte Geburtsdatum einzig auf ein Dokument mit sehr geringem Beweiswert stützt, weshalb es nicht als wahrscheinlicher als das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum erachtet werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, in denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5, 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5). Daher ist das aktuell im ZEMIS eingetragene, mit einem Bestreitungsvermerk versehene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (…) 2007 unverändert zu belassen. Da dies – soweit ersichtlich – noch nicht erfolgt ist, ist die Vorinstanz gehalten, das mit Beschwerde neu vorgebrachte Geburtsdatum vom (…) 2007 als weitere Nebenidentität des Beschwerdeführers im ZEMIS zu erfassen. 5.7 Da die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt soweit wie möglich erstellt und ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat, ist die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen. 6. Im Ergebnis ist die in Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung mitgeteilte Datenänderung im ZEMIS, wonach das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (…) 2007 mit Bestreitungsvermerk lautet, nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite.)
F-7253/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, «A._______, geboren am (…) 2007» als weitere Nebenidentität des Beschwerdeführers im ZEMIS zu erfassen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki
F-7253/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).