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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2018 F-6907/2018

17. Dezember 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,096 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. November 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-6907/2018

Urteil v o m 1 7 . Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Mathias Lanz.

Parteien

A._______, geb. am (…), Aegypten, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. November 2018 / N (…).

F-6907/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A3), dass die Vorinstanz ihn am 1. November 2018 zur Person befragte und ihm das rechtliche Gehör unter anderem zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Deutschland gewährte (SEM-act. A14), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. November 2018 – eröffnet am 29. November 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass sie gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (SEM-act. A31), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. November 2018 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass er weiter beantragte, es sei wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er sinngemäss und eventualiter beantragte, ihn nach England und nicht nach Deutschland wegzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1),

F-6907/2018 dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am 11. Dezember 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte (BVGer-act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Überstellung nach Deutschland im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu Recht als gegeben erachtet hat (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2), dass auf das Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, sowie auf das Begehren, es sei aufgrund von Wegweisungsvollzugshindernissen die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können, dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

F-6907/2018 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO),

F-6907/2018 dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer – aus einem Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank zu schliessen – am 27. Mai 2016 sowie am 15. Februar 2018 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatte, dass er – den weiteren Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank zufolge – am 22. Juli 2012 und am 23. August 2012 auch in England, am 4. September 2013 in Schweden, am 20. Dezember 2013 in Italien, am 16. Mai 2017 erneut in Schweden und am 23. Februar 2018 in den Niederlanden je ein Asylgesuch gestellt hatte (vgl. SEM-act. A10), dass der Beschwerdeführer von den niederländischen Behörden am 16. August 2017, am 25. September 2017 sowie am 20. Juli 2018 den deutschen Behörden rücküberstellt wurde, dass die deutschen Behörden zuletzt am 8. August 2018 ein Gesuch der niederländischen Behörden um Wiederaufnahme akzeptierten, der Beschwerdeführer vor der Überstellung aber untertauchte, dass die niederländischen Behörden das Gesuch der Vorinstanz vom 5. November 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers deshalb am 8. November 2018 ablehnten (SEM-act. A21 f.), dass die Vorinstanz die deutschen Behörden am 12. November 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. A23), dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 19. November 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zustimmten (SEM-act. A28 f.),

F-6907/2018 dass der Beschwerdeführer vorbringt, England sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, zumal er dort zum ersten Mal im Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten um Asyl ersucht hatte, sein Bruder sowie sein Cousin dort wohnten und er in England schon einmal eine Arbeitserlaubnis gehabt habe, dass sich Deutschland demzufolge für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht für zuständig hätte erklären dürfen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweise ins Recht legt, welche die Existenz eines Bruders oder eines Cousins in England belegen, dass er anlässlich seiner Befragung zur Person vom 1. November 2018 angab, seine Eltern sowie ein Bruder lebten in Ägypten, ein weiterer Bruder in Frankreich, dass er zwar noch weitere Angehörige und Bezugspersonen habe, deren Aufenthaltsort respektive Wohnsitz er jedoch nicht kenne (SEM-act. A14), dass er anlässlich einer Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich am 18. Oktober 2018 zu Protokoll gab, er wolle in der Schweiz einen Bruder besuchen, der irgendwo in Zürich wohne (SEM-act. A2), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 5. Dezember 2018 erstmals vorbringt, in England einen Bruder und einen Cousin zu haben, dass der Beschwerdeführer zu Namen und Wohnort dieser Personen keine genaueren Angaben machte, dass sich aus den Akten trotz mehrmaliger Befragungen des Beschwerdeführers zu seinen familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen keine Hinweise ergeben, welche auf die Existenz eines Bruders oder eines Cousins in England hindeuten würden, dass es vorliegend deshalb weder belegt noch glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Verwandte in England hat, weshalb sich weitere Abklärungen in dieser Hinsicht erübrigen, dass es sich vorliegend um ein Verfahren um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch die deutschen Behörden handelt und eine erneute Prüfung der Zuständigkeitskriterien nach Kapitel III der Dublin-III-VO grundsätzlich zu unterbleiben hat (BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1),

F-6907/2018 dass sich der Beschwerdeführer unbesehen davon nicht auf den Schutz der Familieneinheit (Art. 9 f. Dublin-III-VO) und die Zuständigkeit Englands berufen könnte, da weder der Bruder noch der Cousin als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten könnten, dass der Beschwerdeführer angibt, psychische Probleme und Angstzustände zu haben und nur bei seiner Familie in England wieder gesund werden zu können, dass gemäss den Austrittsberichten des Spitals B._______ vom 20. und vom 22. November 2018 beim Beschwerdeführer zwar ein Verdacht auf eine sonstige akute vorübergehende psychotische Störung (ICD-10 F23.8) sowie eine Hepatitis C diagnostiziert wurde, dass es während der stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers zu einer deutlichen Stabilisierung der psychischen Situation gekommen sei, wobei eine Weiterführung der bestehenden Pharmakotherapie unter regelmässigen klinischen und laborchemischen Verlaufskontrollen empfohlen werde (SEM-act. A30 und act. A33), dass demzufolge beim Beschwerdeführer weder von einer schweren Krankheit ausgegangen werden kann, noch ersichtlich ist, inwiefern er aus gesundheitlichen Gründen auf die Unterstützung durch eine andere Person angewiesen wäre, dass der Beschwerdeführer somit auch aus Art. 16 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, dass die deutschen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch sodann gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO am 19. November 2018 stattgegeben haben, womit die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet wurde, selbst wenn der Beschwerdeführer in England das erste Asylgesuch im Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten stellte, dass es demzufolge Deutschland obliegt, den Abschluss der Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zu gewährleisten (Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass sich der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Deutschlands entgegenhalten lassen muss, zumal er dort zweimal um Asyl nachsuchte, dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,

F-6907/2018 dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III- VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass der Beschwerdeführer nebst den von ihm angeführten, psychischen Problemen und Angstzuständen auch Rückenschmerzen geltend macht, dass er angibt, zu seinem Bruder und zu seinem Cousin nach England zu wollen, zumal er dort bereits einmal eine Arbeitserlaubnis erhalten habe und nur dort wieder gesund werden könne, dass er in Deutschland kein soziales Umfeld habe, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen sinngemäss beantragt, in Anwendung der humanitären Klausel von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO nach England überstellt zu werden,

F-6907/2018 dass die Anwendung von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO jedoch bereits deshalb nicht in Frage kommt, weil es sich vorliegend um ein Wiederaufnahmeverfahren handelt und die Beziehungen zu den angeblichen Verwandten in England ohnehin nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, dass dessen unbesehen vorliegend auch keine humanitären Gründe ersichtlich sind, gestützt auf die der Beschwerdeführer nach England zu überstellen wäre, dass sich der Beschwerdeführer insoweit auf seinen Gesundheitszustand beruft, als dieser offenbar einer Überstellung nach Deutschland, nicht aber einer solchen nach England entgegensteht, dass der Beschwerdeführer damit, wohl trotz seines Wunsches, nach England überstellt zu werden, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert und geltend macht, die Überstellung nach Deutschland setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass es, wie bereits erwähnt, gemäss den Austrittsberichten des Spitals B._______ vom 20. und vom 22. November 2018 während den stationären Behandlungen des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2018 bis zum 31. Oktober 2018 sowie vom 4. November 2018 bis zum 12. November 2018 zu einer deutlichen Stabilisierung der psychischen Situation gekommen ist, wobei die Weiterführung der bestehenden Medikation empfohlen wurde,

F-6907/2018 dass der körperliche Untersuchungsbefund demgegenüber unauffällig ausfiel (SEM-act. A30 und act. A33), dass daher weder der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder die empfohlene Weiterführung der medikamentösen Behandlung noch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenschmerzen einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Deutschland unbestreitbar über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-

F-6907/2018 dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und in casu die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass der Vorinstanz im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 11. Dezember 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,

F-6907/2018 dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Verbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-6907/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Mathias Lanz

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