Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-6746/2024
Urteil v o m 2 3 . Februar 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Katrin Henzi, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2024.
F-6746/2024 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) hatte er am 18. Juni 2023 in Rumänien und am (...) in B._______ um Asyl nachgesucht. A.b Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung nach Rumänien. A.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. Oktober 2023 wurde mit Urteil des BVGer D-5711/2023 vom 8. Juli 2024 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und erneuten Beurteilung an das SEM zurückgewiesen. A.d Mit Schreiben vom 19. August 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich ergänzend zu mehreren Fragen schriftlich zu äussern, so hinsichtlich des Kontaktes zu seinem (Nennung Verwandter) in der Schweiz, einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis zu demselben im Sinne von Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zu allfälligen gesundheitlichen Einschränkungen und medizinischen Behandlungen sowie zu eventuellen Gründen, welche gegen eine Wegweisung nach Rumänien sprechen könnten. A.e Am 20. und 28. August 2024 sowie am 10. Oktober 2024 gingen dem SEM Informationen betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zu. A.f Am 9. September 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zum ergänzenden rechtlichen Gehör ein. B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
F-6746/2024 Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Rumänien an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 24. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte deren Aufhebung und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten sowie das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Anordnung eines provisorischen Vollzugsstopps. Ferner sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 7. November 2024 setzte die vormals zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 30. Oktober 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde ebenfalls gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer replizierte am 13. Dezember 2024. H. Am 3. März 2025 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Übernahme des Mandats mit. I. Aus organisatorischen Gründen wurde die Behandlung des vorliegenden
F-6746/2024 Beschwerdeverfahrens im Juni 2025 auf die vorsitzende Richterin übertragen. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Einreichung detaillierter ärztlicher Zeugnisse zu seinem aktuellen Gesundheitszustand auf. K. Mit Eingaben vom 27. November und 5. Dezember 2025 reichte er die eingeforderten Unterlagen – (Aufzählung Beweismittel) – ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG, Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
F-6746/2024 Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das SEM sei in mehrfacher Hinsicht ihrer Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen, so hinsichtlich des Abhängigkeitsverhältnisses zu seinem (Nennung Verwandter), seinem psychischen Gesundheitszustand – verbunden mit bestehender Suizidalität – sowie der Einholung individueller Garantien zu seinem Schutz. Zudem habe es seine Begründungspflicht und dadurch das rechtliche Gehör verletzt. 3.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Gemäss den Akten hat das SEM vor der Redaktion der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. August 2024 das ergänzende rechtliche Gehör gewährt und ihn dabei aufgefordert, Fragen zum Kontakt mit dem in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandter) und einem möglichen Abhängigkeitsverhältnis zu demselben zu beantworten. Weitere Fragen betrafen den aktuellen Gesundheitszustand, eine allfällige medizinische Behandlung und weitere Gründe, welche gegen eine
F-6746/2024 Wegweisung nach Rumänien sprechen würden (vgl. SEM act. 50). Er hat sich in seiner Stellungnahme vom 9. September 2024 – unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses und weiterer Unterlagen – ausführlich vernehmen lassen. Sodann hat das SEM zu den angeführten physischen und psychischen Problemen ärztliche Berichte eingeholt und bei der Pflege des Zentrums um Auskünfte und relevante Informationen zum Gesundheitszustand ersucht (vgl. SEM act. 52 – 55, act. 66). Das SEM hat sich alsdann in der Verfügung sowohl mit dem Umstand, dass er einen (Nennung Verwandter) in der Schweiz hat, einem möglichen besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu diesem als auch mit dem Gesundheitszustand rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Der medizinische Sachverhalt ist gestützt auf die Vorbringen und Akten zusammengefasst worden. Weitere medizinische Abklärungen hat das SEM zu Recht nicht für erforderlich gehalten. Diesbezüglich verwies es auf die vorhandene medizinische Infrastruktur in Rumänien (vgl. dazu E. 5.5 nachfolgend) und die Möglichkeit, die aktuell vorgesehenen Behandlungen bis zur Überstellung zunächst in der Schweiz und anschliessend in Rumänien weiterzuführen. Zudem legte es dar, dass dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Rumänien Rechnung getragen werde, indem die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert würden (vgl. SEM act. 67 S. 9). Ob die Beurteilung eines möglichen besonderen Abhängigkeitsverhältnisses und der medizinischen Umstände korrekt geschehen ist, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die rechtliche Würdigung dieser Sachverhaltselemente. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen, der Akten sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel nachvollziehbar http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35
F-6746/2024 aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich – gerade auch in individueller Hinsicht – leiten liess (vgl. SEM act. 51 S. 6ff.). Dabei durfte sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie getan hat. So sind den Erörterungen der Vorinstanz einlässliche Ausführungen zur Zuständigkeit der rumänischen Behörden für das weitere Asyl- und Wegweisungsverfahren, der fehlenden Gründe für die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, zu den Möglichkeiten, sich gegen unkorrektes Verhalten zu wehren oder die Behörden um Schutz zu ersuchen sowie zum Gesundheitszustand (inkl. Suizidalität) und den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zu entnehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass er die Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Einschätzung seiner Aussagen und Beweismittel nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft deren materielle Würdigung. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 18. Juni 2023 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte, was er anlässlich des Dublin-Gesprächs bestätigte. Nachdem die rumänischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 6. Oktober 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III- VO zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit grundsätzlich gegeben.
Vorliegend beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist erst mit Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu laufen, nachdem der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2024 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (vgl. Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO; in diesem Sinne auch: SEM act. 72 und 73). 4.2 Sodann sind – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründen könnten. Sein sich in der Schweiz aufhaltender (Nennung
F-6746/2024 Verwandter) stellt weder einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, noch fällt die Beziehung zu ihm in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass ihm der erwähnte (Nennung Verwandter) – seinen Angaben zufolge – die einzige emotionale Stütze sein dürfte durch dessen Nähe, den regelmässigen Kontakten sowie den Gesprächen in schwierigen Momenten (vgl. Beschwerdeschrift S.7). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis etwa wegen schwerer Krankheit ist jedoch zu verneinen (vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3). Weder wohnt der Beschwerdeführer bei seinem (Nennung Verwandter) noch wird dargelegt, dass er zwingend auf seine ständige Betreuung angewiesen wäre. Wohl erwähnte er anlässlich des Dublin-Gesprächs am 25. September 2023, dass er zu seinem (Nennung Verwandter) in die Schweiz reisen wolle; jedoch machte er nicht geltend, dass er zwingend auf dessen Hilfe angewiesen wäre (vgl. SEM act. 15). Zudem hat sein (Nennung Verwandter) Sri Lanka bereits (Nennung Dauer) vor seiner Ausreise verlassen. Auch wenn sie während der (...)-jährigen Trennung ständig telefonischen Kontakt gehabt haben sollen, war es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, sein Leben auch ohne dessen physische Präsenz zu meistern und letztlich bis in die Schweiz zu reisen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens bleibt deshalb bestehen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich nicht, dass Rumänien verpflichtet ist, ihn gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. Er macht allerdings geltend, er leide an (Nennung Leiden), verbunden mit Suizidalität. Rumänien habe daher gemäss Art. 19 der Aufnahmerichtlinie eine geeignete psychologische Betreuung zu gewährleisten. Das Land verfüge zwar über Mechanismen, welche grundsätzlich ein Screening zum Erkennen von vulnerablen Personengruppen garantiere, jedoch nur für geistige Beeinträchtigungen, nicht aber für psychische Störungen. Aufgrund von Kosteneinsparungen seien überdies im gesamten Asylsystem Übersetzer eher die Ausnahme. Die Vorinstanz verkenne, dass für Asylsuchende mit schweren psychischen Erkrankungen keine ausreichende Gesundheitsversorgung bestehe. Dieser Umstand bedeute für ihn eine konkrete Gefahr einer schwerwiegenden und unwiederbringlich lebensverkürzenden Gesundheitsgefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK, insbesondere aufgrund seiner anhaltenden Suizidalität. Das Land habe das schlechteste Gesundheitssystem in Europa, was im vorangegangenen Asylverfahren belegt worden sei. Die Schweiz habe deshalb von ihrem
F-6746/2024 Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen und auf sein Asylgesuch einzutreten. 5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gibt es gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3329/2025 vom 15. Mai 2025 E. 5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer vermag nicht konkret darzulegen, dass Rumänien die Sicherheit von gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen nicht garantieren und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht nicht einhalten würde, so insbesondere hinsichtlich der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105), des Übereinkommens vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (SR 0.104), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) und der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Die nicht weiter belegten Ausführungen des Beschwerdeführers zu erlebter unwürdiger respektive unmenschlicher Behandlung in Rumänien im Zusammenhang mit seiner illegalen Einreise (vgl. SEM act. 15 und act. 67 S. 6) sind nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach dieses seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkomme. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten oder Mitarbeitenden der Behörden könnte er im Übrigen rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen Nichtregierungsorganisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem hin
F-6746/2024 5.3 Sodann sind auch keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO verpflichten würden. In casu hat der Beschwerdeführer bereits ein Asyl- und Wegweisungsverfahren in Rumänien durchlaufen (vgl. SEM act. 21). Da das dortige Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist (vgl. E. 5.2 hievor), stellen ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Es steht ihm im Übrigen frei, den rumänischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags (Art. 40 Verfahrensrichtlinie) zu unterbreiten. Er macht auch nicht geltend, er habe dort kein faires Asylverfahren durchlaufen. Weiter vermag er keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, dort würden ihm nach einer Überstellung die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich ausserdem nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf das geltend gemachte Verhalten seitens der Behörden, das sich im Übrigen auf Vorkommnisse nach seiner illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht. 5.4 Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angeht, sind folgende Beeinträchtigungen aktenkundig: 5.4.1 (Nennung medizinischer Bericht, enthaltend: Leiden, Diagnosen, Medikation und medizinische Empfehlungen). 5.4.2 (Nennung weiterer medizinischer Bericht, enthaltend: Leiden, Diagnosen, Medikation und medizinische Empfehlungen). 5.4.3 (Nennung zusätzlicher medizinischer Bericht, enthaltend: Leiden, Diagnosen, Medikation und medizinische Empfehlungen). Eine Rückweisung nach Rumänien werde als höchst problematisch und belastend erachtet, da sich die bestehenden (...) Probleme verstärken würden und das Risiko einer Re-Traumatisierung bestehe.
F-6746/2024 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Urteil F-1301/2025 vom 8. Dezember 2025 (zur Publikation bestimmtes Referenzurteil) nach einer Analyse der aktuellen medizinischen und psychiatrischen Versorgung von Asylsuchenden in Rumänien zum Schluss, dass die bisherige Rechtsprechung, wonach dieses Land über eine medizinische Infrastruktur verfügt, die nebst der gebührenden Behandlung von physischen Beschwerden auch eine adäquate (Weiter-)Behandlung von psychischen Leiden und Traumata ermöglicht, zu bestätigen ist (vgl. E. 5.2 bis 5.6). Somit ist davon auszugehen, dass das Land über eine medizinische Infrastruktur verfügt, die die Behandlung der dem Beschwerdeführer attestierten Leiden (vgl. E. 5.4.1-5.4.3 vorstehend) ermöglicht. Insbesondere wird gemäss dem rumänischen Asylgesetz schutzbedürftigen Personen, worunter auch Menschen mit schweren Krankheiten oder mit psychischen Störungen fallen, medizinische Hilfe vorrangig geleistet; traumatisierte Asylsuchende – wie vorliegend der Beschwerdeführer – werden entsprechend betreut und an die notwendigen Stellen (bspw. Fachkliniken) weitergeleitet (vgl. F-1301/2025 E. 5.4 f.). Sodann ist Rumänien verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und bei besonderen Bedürfnissen die notwendige medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren. Eine solche Hilfe ist denn auch, wie erwähnt, im Asylgesetz ausdrücklich vorgesehen und der Zugang zu derselben effektiv möglich. Es liegen keine Hinweise vor, wonach ihm die Behörden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würden. Demnach stellen die medizinischen Probleme keine überstellungshindernden Gesundheitsbeeinträchtigungen dar. Vorliegend wird vor dem Hintergrund der in den erwähnten ärztlichen Berichten festgestellten psychischen Verfassung des Beschwerdeführers die rechtserhebliche Schwelle zu Art. 3 EMRK aktuell nicht erreicht oder gar überschritten (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Angesichts der vorstehend aufgezeigten aktuellen medizinischen und psychiatrischen Versorgung von Asylsuchenden in Rumänien vermag die auf Beschwerdeebene geäusserte Kritik einer mangelhaften psychologischen/psychotherapeutischen Versorgung nicht zu überzeugen. 5.6 Im Weiteren ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1 und die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, so etwa Urteile des BVGer F-4209/2024 vom 28. Februar 2025 E. 5.5 und
F-6746/2024 F-6033/2023 vom 10. November 2023 E. 10.5, jeweils m.w.H.). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). Gemäss dem ärztlichen Bericht vom (...) haben sich die traumatischen Erlebnisse des Beschwerdeführers allesamt in seiner Heimat Sri Lanka abgespielt (vgl. BVGer act. 12 S. 2 f. des Berichts). Es ist nicht auszuschliessen, dass der aktuelle gesundheitliche Zustand respektive die Traumata des Beschwerdeführers (auch) durch den Aufenthalt respektive die schlechte Behandlung der rumänischen Polizisten im Anschluss an seine illegale Einreise (wieder) ausgelöst worden sein könnten. Im erwähnten ärztlichen Bericht wird dazu festgehalten, dass er jeglichen Menschen und lauten Geräuschen aus dem Weg zu gehen versuche, da ihn diese sofort wieder an Sri Lanka und die traumatischen Ereignisse erinnern würden (BVGer act. 12, S. 3 des Berichts). Seine Angst, nach Rumänien zurückzukehren, ist insofern nachvollziehbar. Dem steht jedoch gegenüber, dass er auf legalem Weg überstellt und er nicht – wie im (Nennung Zeitpunkt) – mit der Situation an der rumänischen Grenze nach seiner illegalen Einreise konfrontiert wird. Soweit im erwähnten ärztlichen Bericht auf die bestehenden Suizidgedanken, von welchen er sich aber auch distanzieren könne, hingewiesen wird, ist Folgendes festzuhalten: Die schweizerischen Behörden sind bei Suizidalität gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt werden (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.). Das SEM hat denn auch den medizinischen Umständen zu gegebener Zeit bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung zu tragen und die rumänischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Insoweit kann der Traumatisierung des Beschwerdeführers hinreichend entgegengewirkt werden. 6. Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Rumänien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
F-6746/2024 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
F-6746/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das SEM hat dafür zu sorgen, dass die Vollzugsbehörden die rumänischen Behörden vorgängig des Wegweisungsvollzugs in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände betreffend den Beschwerdeführer informieren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Stefan Weber
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