Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-6700/2018
Urteil v o m 7 . Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), Mali, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. November 2018 / N (…).
F-6700/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. September 2018 von Deutschland her kommend illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass er bei der Einreichung des Asylgesuchs angab, am (…) geboren und daher noch minderjährig zu sein, dass er demgegenüber der Vorinstanz am 9. Oktober 2018 mitteilte, er sei volljährig, dass seine Angaben auch vom zentralen Visa-Informationssystem (CS- VIS) bestätigt werden, weshalb er von der Vorinstanz für das restliche Verfahren als volljährig angesehen wurde, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person vom 9. Oktober 2018 (vgl. Protokoll [SEM-Akte A8/11]) unter anderem geltend machte, er habe D._______, wo er zuletzt gelebt habe, am 8. September 2018 verlassen und sei via E._______ nach Deutschland gelangt, dass er in D._______ ein Visum für Deutschland beantragt habe, welches ihm gewährt worden sei, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung gestützt auf seine Aussagen und den Eintrag im CS-VIS, wonach ihm von Deutschland ein vom 29. August 2018 bis am 24. September 2018 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war, das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte, dass er diesbezüglich erklärte, er glaube, er wäre in Deutschland nicht sicher, weil er von einem Mann, den er am Flughafen in F._______ getroffen habe, bedroht worden sei, dass dieser Mann ihm gesagt habe, er kenne seinen Aufenthaltsort und sie würden ihm einen Fetisch schicken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Zusatzbemerkungen (vgl. A8/11, S. 8 Ziff. 9.01) hinzufügte, er sei froh, in der Schweiz sein zu können, dass er nicht möchte, dass man ihm Böses zufüge,
F-6700/2018 dass es bei einer Wegweisung nach Deutschland wäre, als ob man ihn umbringen würde, dass die Vorinstanz die deutschen Behörden am 23. Oktober 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die deutschen Behörden dieses Übernahmeersuchen am 13. November 2018 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 13. November 2018 – eröffnet am 19. November 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. September 2018 nicht eintrat, die Wegweisung nach Deutschland verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2018 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass der Instruktionsrichter am 28. November 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. November 2018 aufgefordert wurde, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung die beiliegende Beschwerdekopie unterzeichnet zu retournieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeverbesserung am 3. Dezember 2018 fristgerecht beim Gericht einging,
F-6700/2018 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
F-6700/2018 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich mit dem CS-VIS ergab, dass dem Beschwerdeführer von Deutschland ein vom 29. August 2018 bis am 24. September 2018 gültiges Schengen-Visum ausgestellt wurde, dass die deutschen Behörden dem im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III- VO gestellten Übernahmeersuchen des SEM vom 23. Oktober 2018 am 13. November 2018 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ausführt, er habe beim SEM anlässlich des rechtlichen Gehörs einen anderen Sachverhalt geltend gemacht als denjenigen, den ihn tatsächlich dazu bewegt habe, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, dass er im Rahmen der vorliegenden Beschwerde die wahren Gründe für seine Einreise in die Schweiz darlegen wolle, dass er sein Herkunftsland aus Furcht vor Verfolgungen, denen er zum Opfer gefallen sei, verlassen habe, dass er in seinem Land ein Netz von Schleppern habe treffen müssen, welches ihm die Reise nach Deutschland erleichtert habe,
F-6700/2018 dass sie zahlreich von den Diensten dieses Netzes profitiert hätten, dass sie in Deutschland neben der Schweizer Grenze an einem unbekannten Ort unter der Leitung ihrer Peiniger gearbeitet hätten, dass vorgesehen gewesen sei, dass er zur Begleichung der Reisekosten auf Rechnung des mafiösen Netzes weiterarbeite, ihm jedoch die Flucht gelungen sei, dass er es nicht mehr habe ertragen können, für diese Leute weiterzuarbeiten, dass er Angst gehabt habe, sie zu verraten, dass er von diesen Leuten gesucht werde und sie seine Spuren in Deutschland wiederfinden würden, dass er sich davor fürchte, von ihnen verfolgt zu werden, weil er seine Vertragspflichten verletzt habe, dass sie in ganz Deutschland präsent und gut organisiert seien, dass er daher das Gericht darum bitte, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Angelegenheit zwecks Neubeurteilung im Lichte des neuen Sachverhalts zurückzusenden, dass er um erneute Anhörung ersuche, um zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung beitragen zu können, dass er um Wiederherstellung (recte: Erteilung) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuche, sodass es ihm erlaubt sei, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen,
F-6700/2018 dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass nicht davon auszugehen ist, die deutschen Behörden würden ihn in seine Heimat zurückschaffen, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten, dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
F-6700/2018 dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den deutschen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Deutschland wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass er die Möglichkeit hat, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren, dass es ihm zudem offensteht, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen deutschen Justizbehörden zu wenden, dass der Beschwerdeführer das in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte angebliche Wegweisungshindernis (Schwierigkeiten mit einem mafiösen Netz) im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnte, weshalb die entsprechenden Ausführungen als nachgeschoben zu qualifizieren sind und darauf nicht eingegangen zu werden braucht, dass nicht ersichtlich ist, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht hätte möglich sein sollen, diese angeblich gegen eine Rückführung nach Deutschland sprechenden Gründe bereits beim SEM geltend zu machen, dass daher kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und den Beschwerdeführer erneut anzuhören, weshalb die entsprechenden Gesuche abzuweisen sind, dass nichtsdestotrotz darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in Deutschland behördlichen Schutz beanspruchen kann, sollte er sich etwaigen Behelligungen seitens Drittpersonen ausgesetzt sehen, dass sich angesichts dessen seine Befürchtung, bedroht zu werden und einen Fetisch zugestellt zu bekommen, als unbegründet erweist,
F-6700/2018 dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt (vgl. A8/11, S. 8 Ziff. 8.02) angab, er habe ab und zu Schwindel und Herzklopfen gehabt, weshalb er hier beim Arzt gewesen sei, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass ein besonderer Ausnahmefall, der einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen könnte, vorliegend nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde, dass sein Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
F-6700/2018 und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Deutschland über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann, dass ausserdem die Verfügbarkeit von Medikamenten gewährleistet ist, dass keine Hinweise vorliegen, wonach Deutschland seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
F-6700/2018 dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde in Anbetracht der Umstände abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass der am 28. November 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-6700/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Karin Schnidrig
Versand: