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Bundesverwaltungsgericht 27.10.2020 F-6690/2018

27. Oktober 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,303 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Nationales Visum | Humanitäres Visum

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-6690/2018

Urteil v o m 2 7 . Oktober 2020 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien A._______, deren Ehemann B._______, und deren Kinder C._______, D._______, E._______, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Visum aus humanitären Gründen.

F-6690/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie – beantragten am 11. Juni 2018 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok (nachfolgend: Botschaft) die Erteilung humanitärer Visa. B. Mit Formularverfügungen vom 11. Juni 2018 wies die Botschaft diese Visumsanträge ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Juni 2018 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (Ausländergesetz, gültig bis 31. Dezember 2018, ab 1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) Einsprache, welche von der Botschaft zuständigkeitshalber dem SEM überwiesen wurde (Akten der Vorinstanz [SEMact.] 3, S. 113-118). C. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2018 – eröffnet am 24. Oktober 2018 – wies das SEM die Einsprache der Beschwerdeführenden ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei trotz der schwierigen Lebensumstände davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Thailand nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Auch die Bedingungen für die Ausstellung ordentlicher Schengen-Visa seien nicht erfüllt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden die Absicht hätten, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei nicht gewährleistet (SEM-act. 4, S. 120-124). D. Mit Eingabe vom 15. November 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2018 Beschwerde, welche die Botschaft zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwies. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung der beantragten Visa. Zur Begründung wurde namentlich geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer (Ehemann) sich im Immigration Detention Center (nachfolgend: IDC) in (…) befinde und dort trotz gesundheitlicher Probleme keine medizinische Versorgung erhalte. Ausserdem seien die Beschwerdeführerin und ihre Kinder der ständigen Bedrohung und Verfolgung durch die

F-6690/2018 «F._______» ausgesetzt, weshalb sie sich an ihrem Wohnort nicht mehr sicher fühlten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Auf die beigebrachten Beweismittel wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 30. November 2018 räumte der zuständige Instruktionsrichter der Vorinstanz Gelegenheit ein, vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts F-6648/2016 vom 16. August 2017 zur Beschwerde Stellung zu nehmen, dies unter besonderer Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführenden beim Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (nachfolgend: UNHCR) registriert worden seien (BVGer-act. 2). F. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2018 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an den Erwägungen ihres Entscheids vom 10. Oktober 2018 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). G. Am 6. Februar 2019 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2019 ein, welches via die Botschaft und das SEM übermittelt wurde. Das Gericht nahm diese Eingabe als Replik entgegen (BVGer-act. 5). Auf die Begründung der Eingabe wird – soweit rechtserheblich in den Erwägungen zurückgekommen. Die Beschwerdeführerin reichte zur Untermauerung Kopien von ärztlichen Terminvereinbarungen betreffend ihren Ehemann zu den Akten. Das UNHCR habe sie informiert, dass der auf den 18. Januar 2019 verschobene Termin komplett abgesagt worden sei. H. Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und schilderte nochmals die prekäre Situation der Beschwerdeführenden. (BVGer-act. 8). Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.

F-6690/2018 I. Am 25. Juni 2020 überwies die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber eine bei ihr gleichentags per E-Mail eingegangene Schilderung der Sachlage der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 10). Darauf wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen zurückgekommen. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG

F-6690/2018 an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegen die Beschwerdeführenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihrem Gesuch beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums, sondern eines humanitären Visums zu prüfen ist. Damit gelangt mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) im Wesentlichen nationales Recht zur Anwendung. Die revidierte VEV ersetzt die aufgehobene Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV kommt im vorliegenden Verfahren das neue Recht zur Anwendung. Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt wurde (BVGE 2018 VII/5 E. 3.5; m.H. auch zum Folgenden). 3.2 In Art. 4 Abs. 2 VEV wird nun ausdrücklich die bereits vor dem Erlass der neuen Rechtsgrundlage geltende Praxis festgehalten, wonach ein humanitäres Visum insbesondere dann erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, der Fall sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. Urteile des BVGer F-5492/2018 vom 25. Juni 2019 E. 3.2 m.H.; F-5607/2018 vom 25. September 2019 E. 4.2 und 4.3 m.H.).

F-6690/2018 3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien, wie das Vorliegen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten berücksichtigt werden (Urteil F-5607/2018 E. 4.3). 4. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, die Beschwerdeführenden befänden sich in Thailand in einer schwierigen Lage. Es herrsche dort jedoch weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Es treffe zu, dass Thailand das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) nicht ratifiziert habe, sodass die Asylsuchenden und Flüchtlinge in diesem Land keinen besonderen rechtlichen Status oder Rechtsschutz geniessen würden. Gemäss der Botschaft könnten Personen in Thailand wegen illegaler Einreise und widerrechtlichem Aufenthalt inhaftiert werden. Sie könnten, einmal in Haft, nicht mehr wie früher gegen Bezahlung einer Kaution ihre Freilassung erwirken. Dass die Polizei den Beschwerdeführer deshalb oder, gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin, wegen einem Mann aus Sri Lanka ([…]) inhaftiert habe, sei in diesem Zusammenhang jedoch nachvollziehbar und könne nicht als Begründung für ein humanitäres Visum gelten gemacht werden. Die angeblich auch gegen die Beschwerdeführerin stattfindende Verfolgung und ständige Bedrohung durch einen Mann mit Verbindungen zur «F._______» werde nicht glaubhaft belegt. Zwar reiche sie verschiedene Zeitungsartikel ein, diese würden sich aber auf sehr allgemein gehaltene Situationen in Thailand beziehen, jedoch nicht auf die persönliche Situation von ihr oder ihrer Familie. Weder in der Einsprache vom 19. Juni 2018 noch im Visumsgesuch oder in den Einspracheunterlagen würden konkrete und gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgungsmassnahmen in Thailand qualifiziert geltend gemacht, sondern pauschal und allgemein behauptet. Obwohl die für sie schwierigen Lebensumstände keinesfalls zu verkennen seien, würden die Beschwerdeführenden dadurch nicht in eine derartige Notsituation gebracht, welche ein Eingreifen der schweizerischen Behörden zwingend erforderlich machen und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigen würde. Sie hielten sich seit längerer Zeit in Thailand auf und könnten ihren Lebensunterhalt bestreiten. Sie befänden sich bereits in einem sicheren Drittstaat. Damit seien die Voraussetzungen für eine Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt. Gemäss Informationen der

F-6690/2018 Botschaft seien zudem bisher keine zwangsweisen Rückführungen nach Sri Lanka bekannt. Zusammenfassend seien die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht erfüllt. Die Vertretung habe damit die Ausstellung der Sichtvermerke zu Recht verweigert. 4.2 Dieser Argumentation wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer leide unter einer psychischen Störung und befinde sich im IDC, wo keine medizinische Versorgung gewährleistet werde. Vor Kurzem seien im IDC zwei Flüchtlingsgefangene mangels medizinischer Behandlung gestorben. In diesem Zusammenhang reichte die Beschwerdeführerin einen Zeitungsartikel vom (…) ein (BVGer-act. 1, Beilage 1). Der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr (…) im IDC gefangen gewesen, sei aber wegen seines schlechten Gesundheitszustandes mit der Hilfe einer NGO auf Kaution freigelassen worden. Nun befinde er sich wieder im IDC. Während seines ersten Aufenthalts im Jahr (…) habe man versucht, ihn mittels Gift zu töten. Seit diesem Vorfall leide er an psychischen Störungen. Er sei bereits während seiner früheren Gefangenschaft geschlagen und misshandelt worden. Ausserdem wird angeführt, in der Haft werde viel geraucht, was den Lungenzustand des Beschwerdeführers als ehemaligen Tuberkulosepatienten sehr gefährde. Falls er sich erneut mit Tuberkulose anstecken sollte, wäre er in Lebensgefahr. Aufgrund seiner Atembeschwerden benötige er viel Freiraum mit genügend Sauerstoff. Da er aber momentan in einem engen Raum mit vielen Personen gefangen gehalten werde, fehle ihm der nötige Sauerstoff. Das UNHCR habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass nichts unternommen werden könne, da dies die Angelegenheit der Regierung sei. Die gleiche Antwort habe sie im Jahr (…) bekommen. Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, dass sie sich aufgrund der Bedrohung durch die «F._______» nur in Ausnahmefällen ausserhalb ihrer Wohnung aufhalte. Ein Mann, der sie bedrohe, sei ein Mitglied der (…) und habe eine Verbindung zum (…) ([…]). Zwar könne sie seine Mitgliedschaft bei den (…) nicht beweisen. Sie verfüge jedoch über den vollständigen Namen und könne noch weitere Informationen über ihn einreichen. Zudem wies die Beschwerdeführerin auf weitere Vorfälle, bei denen sie und ihr Ehemann von Personen der (…) in (…) bedroht worden seien. Unter anderem berichtete sie von Telefonanrufen und einem Vorfall am (…), bei dem sie auf dem Nachhauseweg von einem Supermarkt von zwei sri-lankischen Männern mit einem Messer bedroht worden sei.

F-6690/2018 Bei den Beschwerdeführenden handle es sich um keine Wirtschaftsflüchtlinge. Sie hätten nicht die Absicht, einfach so in die Schweiz einzureisen und das humanitäre Visum zu missbrauchen. Die Abweisung ihres Gesuchs sei nicht gerecht, weil die Familie unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Es liege beim Ehemann eine besondere Notsituation vor, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. 4.3 Auf Vernehmlassungsstufe führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des angefochtenen Entscheids rechtfertigen könnten. Der Entscheid sei unter anderem erfolgt, weil die Beschwerdeführerin die gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen nicht glaubhaft dargelegt habe und der von ihr geltend gemachte Sachverhalt Widersprüche aufweise. Trotz ihrer Vorbringen, wonach sie sich nicht ausserhalb ihrer Wohnung aufhalten könne, sei es ihr und dem Beschwerdeführer offenbar möglich gewesen, sich monatlich beim IDC zu melden und mehrmals den Weg (…) zu bestreiten. Die Bedrohung durch einen Mann mit Verbindungen zur «F._______» und einen weiteren Mann mit Verbindungen zum (…) in Sri Lanka sei nicht substantiiert belegt. Zudem solle sich der Mann mit Verbindungen zur «F._______» wieder in Sri Lanka befinden, weshalb die behauptete Bedrohung durch ihn in Thailand offensichtlich nicht mehr bestehen könne. Auch die von der Beschwerdeführerin angegebenen Daten betreffend die Freilassung des Ehemanns seien widersprüchlich. Darüber hinaus vermöchten die eingereichten Beweismittel (Bild, Zeitungsartikel und Brief) ihre Aussagen nicht substantiiert zu belegen. Die Vorinstanz habe bezüglich des Umstands, dass Staatsangehörige aus Sri Lanka entweder als UNHCR-Flüchtlinge anerkannt oder beim UNHCR registriert worden seien, umfassende Abklärungen mit der Botschaft und einem UNHCR-Mitarbeiter in Thailand gemacht. Dieser Mitarbeiter habe Kontakt mit sogenannten Beamten, die den UNHCR-Flüchtlingsstatus von Migranten in Thailand bestimmen würden. Gemäss Abklärungen der Vorinstanz basierten die Gründe, wonach Migranten in Bangkok vom UNHCR den Flüchtlingsstatus erhielten, ausschliesslich auf mündlichen Erklärungen und Beschreibungen der Antragsteller selber. Es würden keine vertieften Nachforschungen angestellt. Zu erwähnen sei, dass das UNHCR eine andere, viel breiter angelegte, Flüchtlingsdefinition habe als die FK und das schweizerische Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Es sei weitgehend unklar, ob es sich um Personen handle, die vom UNHCR den

F-6690/2018 Flüchtlingsstatus erhalten hätten, oder um Personen, die vom UNHCR registriert worden seien. Auch gewähre die angebliche Registrierung kein explizites Recht auf Einreise, Aufenthalt und Verbleib in der Schweiz. Es sei von der Beschwerdeführerin ausserdem nie substantiiert belegt worden, inwiefern ihre Familie bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka einer unmittelbaren und ernsthaften Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Gemäss den Abklärungen mit der Botschaft vom 24. September 2018 sei zudem das Risiko einer Deportation von Migranten in Thailand als sehr gering einzuschätzen. Es gebe keine Anhaltspunkte, wonach das Non-Refoulement-Gebot in Thailand missachtet werde, und es seien keine Vollzüge nach Sri Lanka bekannt. Der geltend gemachte schlechte physische und psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermöge daran nichts zu ändern. Aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass er in Thailand entsprechend medizinisch versorgt worden sei, weshalb nicht gesagt werden könne, dass keine Behandlungsmöglichkeiten bestehen würden. Der Umstand allein, dass die Spitalinfrastruktur, das medizinische Fachwissen oder die Behandlungsmöglichkeiten in Thailand nicht dasselbe Niveau aufwiesen wie in der Schweiz, könne noch keine Situation einer akuten, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben begründen. Die Vorinstanz verkenne insgesamt nicht, dass die damaligen und heutigen Lebensumstände der Beschwerdeführenden in (…) beziehungsweise in Sri Lanka schwierig sein könnten. Jedoch bestehe für sie keine besondere Notsituation, welche im Gegensatz zu anderen Personen ein behördliches Eingreifen erforderlich machen würde. Ungeachtet der Tatsache, ob die Beschwerdeführenden beim UNHCR registriert seien, könnten sie sich auch bei einer allfälligen konkreten Gefährdung beim UNHCR melden. Hierbei bleibe hervorzuheben, dass es sich vorliegend um ein humanitäres Visum handle, bei dem strengere Voraussetzungen als bei einem altrechtlichen Botschaftsasylgesuch gelten würden. Das Beweismass einer entsprechenden Gefährdung werde gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteile D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4; D-3429/2014 vom 15. September 2014 E. 5.2) unter dem Aspekt des humanitären Visums angehoben. Aufgrund der nunmehr strengeren Voraussetzungen könnten die Beschwerdeführenden aus den in der Rechtsmitteleingabe erwähnten unzumutbaren Lebensumstände nichts zu ihrem Vorteil ableiten.

F-6690/2018 4.4 Replikweise legte die Beschwerdeführerin die schwierige Situation dar, in der sich insbesondere ihr Ehemann aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes befinde. Er werde sowohl von der Polizei als auch von den anderen im IDC Gefangenen geschlagen, misshandelt und beschimpft. Sie habe sich mehrmals beim (…) über diese Situation beschwert, was bisher keinen Erfolg mit sich gebracht habe. 4.5 Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 führte die Beschwerdeführerin namentlich aus, ihr Ehemann, der sich seit (…) im IDC befinde, werde von seinen Mitinsassen aufgrund seiner psychischen Probleme misshandelt. Bei ihm seien schwere psychische Erkrankungen diagnostiziert worden (langjährige Schizophrenie), die ihn davon abhielten, seine Mahlzeiten und Medikamente einzunehmen. Neulich sei er mehrmals von anderen Gefangenen missbraucht worden, während das UNHCR und das Haftpersonal es versäumt hätten, ihn zu schützen. Des Weiteren berichtete die Beschwerdeführerin von einem kürzlich ereigneten Vorfall an ihrer Zimmertüre, bei dem sie und ihre Kinder mitten in der Nacht von unbekannten Personen bedroht worden seien. Sie würden sich aus Sicherheitsgründen den ganzen Tag im Zimmer einschliessen. Sie habe den Kindern deshalb verboten, weiterhin zur Schule zu gehen. Zurück nach Sri Lanka könne sie nicht gehen, da der Ehemann ein Kriegsopfer sei. Er sei von sri-lankischen Streitkräften im Zeitraum von (…) für (…) Monate im (…) festgehalten und während der Haft grausam mit Waffen angegriffen und gefoltert worden. Aufgrund einer Verletzung am Hinterkopf leide er an einer psychischen Störung. Weil nach dem Ende des Waffenstillstandes im Jahr 2006 viele junge Männer und Frauen durch das Militär und die «Tamil Armed Group» (EPDP) ermordet worden seien, sei er nach Thailand geflohen. Er wolle aufgrund der erfahrenen Folter nicht nach Sri Lanka zurückkehren. 4.6 In ihrer Eingabe vom 25. Juni 2020 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann habe sich durch den Konsum von verunreinigtem Wasser und Essen im IDC eine Blutvergiftung zugezogen. Er leide zudem an Schizophrenie und verweigere deshalb das Essen. Sein Immunsystem befinde sich auf einem schwachen Level, weshalb er in ein Spital eingewiesen worden sei. Dort sei er an sein Bett gefesselt gewesen und man habe ihm nicht erlaubt, auf die Toilette zu gehen. Ausserdem sei seine körperliche und geistige Verfassung sehr schlecht. Sie sei ebenfalls psychisch angeschlagen, sodass sie sich nicht um ihre Kinder kümmern könne. Zudem sei sie kürzlich von indischen Staatsangehörigen sexuell missbraucht worden.

F-6690/2018 Zur Untermauerung wurden ein in englischer Sprache verfasstes ärztliches Attest betreffend den Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers vom (…) bis (…) und Fotos, welche den Beschwerdeführer im Spital zeigen, eingereicht. 5. 5.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt Thailand mit Blick auf Asylsuchende und Flüchtlinge nicht als sicherer Drittstaat. Das Gericht erwog, diese würden als illegale Immigranten angesehen und könnten deshalb inhaftiert werden. Das Land sei nicht Vertragspartei des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und missachte das Non-Refoulement-Gebot gerade auch bei der Ausschaffung tamilischer Asylsuchender, selbst wenn sie vom UNHCR als Flüchtlinge registriert worden seien. Vielmehr seien diese Personen der regulären Immigrationsgesetzgebung Thailands unterworfen und müssten sich – wie alle anderen ausländischen Personen auch – ein thailändisches Visum beschaffen. Gerade bei sri-lankischen Staatsangehörigen würden jedoch oft Sicherheitsbedenken geltend gemacht, weshalb eine Verlängerung von Visa nicht garantiert sei. Es gebe überdies keine Möglichkeit, in Thailand eine Bewilligung für den dauernden Aufenthalt zu erlangen (vgl. Urteil des BVGer F-5607/2018 E. 6.1 m.H. auf das Urteil des BVGer F-6882/2018 vom 27. März 2019 E. 4.3 m.H.). 5.2 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Asylsuchende und Flüchtlinge in Thailand keinen effektiven und dauerhaften Schutz vor Verfolgung geniessen, weshalb die Gefahr einer Rückschiebung durch die thailändischen Behörden in den Heimatstaat nicht generell ausgeschlossen werden kann. Zu prüfen ist daher, ob im Einzelfall eine konkrete Gefahr der Rückschiebung besteht und ob die betroffene Person der Gefahr einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre, würde sie in ihren Heimatstaat zurückgeschickt (vgl. Urteil F-5607/2018 E. 6.2 m.H.). 6. Zur Ausstellung von humanitären Visa müssten konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen im Gegensatz zu anderen Personen zwingend erforderlich machen würde. Die Parteien sind sich darin einig, dass für die Erteilung humanitärer Visa strenge Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Uneinig sind sie sich hingegen, ob die geltend gemachte Bedrohung, die Lebensumstände in Thailand und insbesondere der Gesundheitszustand des

F-6690/2018 Beschwerdeführers eine Notlage im Sinne der Rechtsprechung begründen (vgl. E. 3.2). 6.1 Die Beschwerdeführenden würden gemäss eigenen Angaben in Thailand mehrmals von der «F._______» bedroht. Die konkret geltend gemachten Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin namentlich auf dem Nachhauseweg von einem Supermarkt von zwei sri-lankischen Männern mit einem Messer bedrängt worden sei, sich durch Klopfen an ihrer Wohnungstür oder Telefonanrufe bedroht gefühlt habe, werden nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Zur Untermauerung der beschriebenen Situationen kann die Beschwerdeführerin – wie sie in ihrer Beschwerdeschrift selbst eingesteht – keine Beweismittel vorlegen. Auch das von ihr eingereichte Foto (BVGer-act. 1, Beilage 4), welches unter anderem den Mann abbilden soll, von dem sie im (…) in (…) bedroht worden sei, vermag an der fehlenden Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nichts zu ändern. Es kann daraus – entgegen anderslautender Einschätzung – nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Thailand konkret und unmittelbar bedroht sind. 6.2 Während seines Aufenthalts in Thailand soll der Beschwerdeführer zweimal, in den Jahren (…) und (…), im IDC in Gefangenschaft genommen worden sein. Was seinen Gesundheitszustand anbelangt, führt die Beschwerdeführerin aus, leide er seit einem Vergiftungsversuch an einer psychischen Störung, sei ehemaliger Tuberkulosepatient und sein allgemeiner physischer und geistiger Zustand sei sehr schlecht. Die vorgebrachten Beschwerden würden im IDC nicht behandelt. Wie die im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten (diverse Fotos, medizinische Atteste) belegen, wurde der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – bereits medizinisch versorgt. Es kann somit gerade nicht glaubhaft dargelegt werden, dass keine entsprechende medizinische Versorgung gewährleistet sei. Die gemäss Schreiben vom 25. Juni 2020 erlittene Blutvergiftung wurde ebenfalls behandelt (BVGer-act. 10, Beilagen 1- 4). Aus diesem Umstand kann davon ausgegangen werden, dass auch gegenwärtig eine medizinische Versorgung garantiert ist. Da der Beschwerdeführer offensichtlich vom UNHCR registriert wurde (SEM-act. 1, S. 57), hat er die Möglichkeit, sich bei allfälligen Schwierigkeiten, sei es in medizinischer oder anderweitiger Hinsicht, an diese Organisation zu wenden. Darüber hinaus ist er schon seit mehreren Jahren gesundheitlich beeinträchtigt, sodass auch nicht von einer akuten medizinischen Notlage ausgegangen werden muss. Die erwähnten gesundheitlichen Probleme sind zwar bedauernswert, eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für

F-6690/2018 Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (vgl. E. 3.2). Der Vollständigkeit halber ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass auch die fehlende Erschwinglichkeit einer medizinischen Behandlung nicht geeignet wäre, eine Notlage zu begründen, welche die Ausstellung von humanitären Visa rechtfertigen würde (vgl. Urteile des BVGer F-5492/2018 E. 5.2; F-662/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.2). Hinsichtlich der behaupteten Misshandlungen im IDC wurden keine Belege beigebracht. Der mit Beschwerde eingereichte Zeitungsartikel vom (…) handelt von einem (…) und einem (…), die tot in ihrer Zelle im IDC aufgefunden wurden (BVGer-act. 1, Beilage 1). Das mit gleicher Eingabe beigelegte Bild (a.a.O., Beilage 5), welches das Zimmer Nummer (…) der Haftanstalt zeigen soll, wo der Beschwerdeführer inhaftiert sein soll, stammt – wie auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festhielt – aus dem Internet und wurde zu einem Zeitpunkt aufgenommen, in dem sich der Beschwerdeführer nicht im IDC befunden hat. Es kann weder aus dem Bild noch aus dem Zeitungsartikel eine konkrete individuelle Gefährdung abgeleitet werden. Gleich verhält es sich mit dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Brief eines angeblichen ehemaligen Freiwilligenarbeiters im IDC in (…), worin dieser sich aufgrund der sehr schlechten Bedingungen in der Haftanstalt für die Erteilung des humanitären Visums ausspricht (BVGer-act. 1, Beilage 2). Das Schriftstück trägt im Übrigen keine Unterschrift, weshalb diesem zweifellos nur ein geringer Beweiswert zukommt. 6.3 Nach eingehender Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit dem SEM darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, da es ihnen zuzumuten ist, in Thailand zu verbleiben. Ob sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt sein könnten, kann vorliegend offengelassen werden, weil – wie im Folgenden aufgezeigt wird – gegenwärtig keine konkrete Gefahr einer Deportation nach Sri Lanka besteht. Nachdem sich die Beschwerdeführerin bereits seit mittlerweile rund zehn Jahren, der Beschwerdeführer seit ungefähr 14 Jahren in Thailand aufhält, ist eine Rückschiebung unwahrscheinlich. Die Gefahr einer solchen wird im Übrigen von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht, sondern es wird nur behauptet, dass es nicht gehe, wieder nach Sri Lanka zurückzukehren. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr (…) beziehungsweise (…) auf Kaution aus dem IDC freigelassen worden sein soll und schon damals nicht nach Sri Lanka überführt wurde, spricht

F-6690/2018 gegen eine konkrete Gefährdung einer Rückschiebung. Auch die mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertraute Schweizerische Botschaft in Bangkok kennt bis heute keinen einzigen Fall von zwangsweisen Rückführungen von Thailand nach Sri Lanka. Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht über keine Informationen zu zwangsweise rückgeführten Personen tamilischer Ethnie nach Sri Lanka aus Thailand in den letzten Jahren verfügt. 6.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die restriktiven Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Aufgrund der Aktenlage kann nicht auf eine besondere Notsituation geschlossen werden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 3.2). Die Beschwerdeführenden befinden sich nach dem Gesagten zweifellos in einer schwierigen Situation. Allerdings ist diese insgesamt mit jener vergleichbar, in der sich letztlich zahlreiche illegale Immigranten in Thailand befinden. Eine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführenden, welche, im Gegensatz zu anderen Personen in einer vergleichbaren Lage, die Ausstellung von humanitären Visa rechtfertigen würde, liegt somit nicht vor. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. In Beachtung der besonderen Umstände kann jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden.

(Dispositiv nächste Seite)

F-6690/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – die Schweizerische Botschaft in Bangkok mit der Bitte, das Original dieses Urteils den Beschwerdeführenden gegen Empfangsbestätigung zuzustellen und die Empfangsbestätigung anschliessend an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren – die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. […]+[…]+[…]+[…]+[…])

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

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