Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-6579/2025
Urteil v o m 1 0 . August 2026 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.
Parteien 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, alle vertreten durch Fazil Ahmet Tamer, Rechtsbüro, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2025.
F-6579/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1, eine (…) geborene türkische Staatsangehörige, ersuchte die Vorinstanz über die Schweizer Vertretung in Istanbul, Türkei (nachfolgend: Schweizer Vertretung), mit Formulargesuch vom 8. Mai 2025 um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen 3-monatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz. Als Gastgeber traten ihre Tochter (Beschwerdeführerin 2) und deren Ehemann (Beschwerdeführer 3) auf. B. Mit Formularverfügung vom 9. Mai 2025 verweigerte die Schweizer Vertretung die Ausstellung des Schengen-Visums. C. Eine gegen die Formularverfügung erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden vom 9. Juni 2025 wies die Vorinstanz nach Durchführung einer Inlandabklärung durch die kantonale Migrationsbehörde mit Entscheid vom 30. Juli 2025 ab. D. Mit Eingabe vom 29. August 2025 gelangten die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 30. Juli 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten deren Aufhebung sowie die Anweisung an das SEM, der Beschwerdeführerin 1 ein Schengen-Besuchsvisum für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin 1 ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäss Art. 25 Visakodex zu erteilen. E. Der mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2025 einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 700.– wurde am 13. Oktober 2025 fristgerecht einbezahlt. F. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, ohne inhaltliche Ausführungen dazu zu machen.
F-6579/2025 G. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2025 den grundsätzlichen Abschluss des Schriftenwechsels fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum (3 Monate; vom 23. Mai 2025 bis zum 20. August 2025) inzwischen abgelaufen ist, kann – nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels – auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden – in deren aller Namen der von allen dreien mandatierte Rechtsvertreter die Beschwerde eingereicht hat – sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch BVGE 2025 VII/2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer türkischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die
F-6579/2025 Schweiz zugrunde. Da sie sich als sogenannte Drittstaatsangehörige nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV). 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten). 4. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für
F-6579/2025 das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme auf Art. 5 [anstelle von Art. 6] Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK im Bestimmungswortlaut von Art. 21 Abs. 1 VK vgl. die Verweisnorm von Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren. 4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben – weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK –, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 4.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).
F-6579/2025 5. 5.1 Türkische Staatsangehörige in der Situation der Beschwerdeführerin 1 unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihr von der Vorinstanz auf Einsprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bestünden. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (…) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.» 5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen getroffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner Urteile des BVGer F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 5.2; F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56–63). 5.3 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der gesuchstellenden Person darstellt. Zu den relevanten konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche,
F-6579/2025 gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland beziehungsweise eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern – insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). 6. 6.1 Betreffend die allgemeinen Verhältnisse in der Türkei hat die Vorinstanz zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass der Zuwanderungsdruck aus der Türkei als Folge der dort insbesondere in politischer sowie wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse nach wie vor sehr stark anhält (vgl. Urteile des BVGer F-632/2025 vom 13. August 2025 E. 4.4; F-7924/2024 vom 25. Juli 2025 E. 4.3 f.; F-2105/2025 vom 5. Mai 2025 E. 4.1). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus der Türkei grundsätzlich als hoch einschätzt. In Bezug auf die konkreten Lebensumstände der Beschwerdeführerin 1 rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab (vgl. E. 5.3). 6.2 Bezüglich der persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin 1 ist den Akten zu entnehmen, dass es sich bei ihr um eine 80-jährige verwitwete Mutter von vier erwachsenen Kindern (Vorakten [SEM-act.] 4 pag. 31) handelt. Gemäss eigenen Angaben wohne sie hauptsächlich im Haus der in der Schweiz wohnhaften Tochter (Beschwerdeführerin 2) in D._______ (Adressbestätigung D._______; SEM-act. 4 pag. 30) und teilweise beim Sohn in E._______, jeweils ohne Miete bezahlen zu müssen. Die Beschwerdeführerin 1 gibt selbst an, in der Türkei keine Verpflichtungen zu haben (SEM-act. 7 pag. 68). Aufgrund der Akten lässt sich nicht feststellen, wo die übrigen zwei angeblich in der Türkei wohnhaften Kinder wohnen und ob zu diesen ein regelmässiger Kontakt besteht. Ebenso wenig wurde das Verhältnis zum
F-6579/2025 angeblich in E._______ wohnhaften Sohn und die vorgebrachte Wohnsituation mit ihm substantiiert oder belegt. Mangels entsprechender Angaben kann lediglich die Beziehung der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer in der Schweiz wohnhaften Tochter, der Beschwerdeführerin 2, beurteilt werden. Unter diesen Umständen spricht ihr fortgeschrittenes Alter eher gegen eine gesicherte Wiederausreise. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihrer Tochter (Beschwerdeführerin 2), ihrem Schwiegersohn (Beschwerdeführer 3) und ihrem Enkel (Sohn der Beschwerdeführenden 2-3) bereits über ein familiäres Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt, was das Emigrationsrisiko – insbesondere nachdem nähere Angaben zum Beziehungsnetz in der Türkei ausgeblieben sind – weiter erhöht. Für die vorliegende Beurteilung relevante besondere familiäre Verpflichtungen in der Türkei liegen jedenfalls nicht vor. 6.3 In Bezug auf die berufliche und wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin 1 ist festzuhalten, dass sie pensioniert ist und eine Witwenrente in Höhe von 10'603.21 türkischen Lira (TL) bezieht (entspricht Fr. 182.50; hier und nachfolgend: Umrechnungskurs vom 13. Juli 2026; SEM-act. 3 Beilage 7; SEM-act. 4 pag. 31). Die geltend gemachte finanzielle Unterstützung der beiden Söhne (SEM-act. 3 pag. 68) wurde weder substantiiert noch belegt, weshalb sie für die vorliegende Beurteilung nicht mitberücksichtigt werden kann. Der Kontoauszug der Beschwerdeführerin 1 vom 28. April 2025 weist einen Saldo von TL 11'271.– auf (entspricht Fr. 193.95; SEM-act. 4 pag. 37). Die Beschwerdeführerin 1 verfügt über keinerlei berufliche Verpflichtungen in der Türkei und es ist von bescheidenen finanziellen Verhältnissen auszugehen, was das Risiko einer nicht gesicherten Wiederausreise jedenfalls nicht reduziert. 6.4 Die Beschwerdeführerin 1 hat die Schweiz in der Vergangenheit bereits zweimal (16. Juli 2013 bis 9. Oktober 2013 und 18. Juni 2016 bis 7. September 2016) besucht und jeweils fristgerecht wieder verlassen (SEM-act. 3 Beilage 5). Dem vorliegenden Visum-Gesuch gingen derweil vier erfolglose Visum-Gesuche voran: Auf eine Beschwerde vom 4. März 2019 gegen eine die Einsprache der Beschwerdeführerin 1 abweisende Verfügung der Vorinstanz vom 1. März 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-1099/2019 vom 3. Mai 2019 infolge Nichtbezahlung des einverlangten Kostenvorschusses nicht ein. Eine Einsprache der Beschwerdeführerin 1
F-6579/2025 vom 14. Juni 2019 in einem neuen Visumverfahren wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Juli 2019 ab. Auf die Einsprache gegen die Abweisung eines dritten Visumgesuchs vom 19. Februar 2020 trat die Vorinstanz infolge Nichtbezahlung des einverlangten Kostenvorschusses mit Verfügung vom 28. Mai 2020 nicht ein. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024, welche soweit ersichtlich unangefochten in Rechtskraft erwuchs, wies die Vorinstanz die Einsprache gegen die Formularverfügung der Schweizer Vertretung vom 24. Juni 2024, mit welcher das vierte Visumgesuch der Beschwerdeführerin 1 vom 21. Juni 2024 abgewiesen worden war, ab. Zwar sprechen die zwei – wenn auch lange zurückliegenden – fristgerechten Ausreisen in den Jahren 2013 und 2016 grundsätzlich für die Annahme einer fristgerechten Wiederausreise, allerdings wird dieser Aspekt relativiert durch die erhebliche Lageveränderung in der Türkei in den seither vergangenen 13 bzw. 10 Jahren. Zudem muss berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin 1 zum Zeitpunkt dieser beiden Reisen mit 67 bzw. 70 Jahren gesundheitlich in einem besseren Zustand gewesen sein dürfte, was die Prognose einer fristgerechten Wiederausreise zusätzlich begünstigt haben dürfte. Insgesamt sprechen die beiden fristgerechten Ausreisen 2013 und 2016 vorliegend noch in geringfügigem Mass für eine fristgerechte Wiederausreise. Was die vier Abweisungen der Visumgesuche aus den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2024 betrifft, ist aus den Verfahren an sich für die Beschwerdeführerin 1 kein Nachteil abzuleiten, zumal die Gesuche immer aus denselben Gründen (nicht gesicherte Wiederausreise) abgewiesen wurden. 6.5 Nach dem Gesagten besteht aufgrund der allgemeinen Lage in der Türkei und der individuellen Situation der Beschwerdeführerin 1 bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände keine zureichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Als massgebend für diese Beurteilung erweisen sich die fehlenden Verpflichtungen in der Türkei und das in der Schweiz bereits bestehende familiäre Beziehungsnetz. Nach dem Gesagten vermögen auch die zwei fristgerechten Wiederausreisen in der Vergangenheit für sich allein die Rückkehrprognose nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1 umzukehren. An dieser Beurteilung ändert schliesslich auch die Garantieerklärung der Gastgeber beziehungsweise Beschwerdeführenden 2-3 vom 5. Februar 2025 (SEM-act. 4 pag. 46) nichts. Auch wenn ihr Wunsch verständlich ist, die Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz einzuladen, gilt es zu berücksichtigen, dass sie als Gastgeber nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten können, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit jedoch nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres
F-6579/2025 Gasts (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. 7. Hinsichtlich des im Subeventualantrag beantragten VrG-Visums nach Art. 25 VK ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 diesen Antrag nicht weiter begründet hat. Nachdem keine humanitären Gründe, Gründe des nationalen Interesses oder internationale Verpflichtungen für eine Abweichung von den Einreisevoraussetzungen vorgebracht wurden und solche aus den Akten – auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 3 – nicht hervorgehen, ist der Subeventualantrag auf Ausstellung eines VrG-Visums abzuweisen. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 47 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 9. 9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und durch den am 13. Oktober 2025 bezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 9.2 Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
F-6579/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Aisha Luisoni
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