Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-6564/2018
Urteil v o m 6 . Februar 2019 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
F-6564/2018 Sachverhalt: A. Die irakische Staatsangehörige B._______ (geb. 1958, nachfolgend: Gesuchstellerin oder Mutter der Beschwerdeführerin) ersuchte am 26. August 2018 die schweizerische Vertretung in Amman um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tochter A._______ (Beschwerdeführerin) und deren Ehemann C._______ in der Schweiz (Akten des Staatssekretariats für Migration [SEM-act./pag.] act. 3 pag. 22 - 46). B. Die schweizerische Vertretung lehnte das Gesuch mit Formularentscheid vom 27. August 2018 ab mit der Begründung, die Absicht der Gesuchstellerin, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, habe nicht festgestellt werden können (SEM-act. 3 pag. 47 - 49). C. Gegen den Entscheid der Botschaft erhob die Beschwerdeführerin am 2. September 2018 Einsprache (SEM-act. 1 pag. 1 - 13). Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die bei der Schweizer Vertretung eingereichten Unterlagen (SEM-act. 3 pag. 17 - 50) und liess durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM-act. 4 pag. 51 - 52). D. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wurden mit Schreiben des Migrationsdienstes der Stadt X._______ vom 17. September 2018 zu einer Stellungnahme betreffend die Visumsverweigerung eingeladen (SEM-act.6 pag. 54 - 55). E. Der Ehemann der Beschwerdeführerin teilte dem Migrationsdienst am 27. September 2018 mit, dass er weder die Absicht noch die finanziellen Mittel habe, um jemanden in die Schweiz einzuladen (SEM-act. 6 pag. 56). F. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin erscheine aufgrund der angespannten politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Irak und ihrer persönlichen Situation nicht gesichert. Zudem sei die finanzielle Lage der Familie der
F-6564/2018 Beschwerdeführerin nicht eindeutig. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund der bevorstehenden Geburt ihres dritten Kindes in den kommenden Monaten keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Überdies sei nicht wahrscheinlich, dass sie als Garantin in der Lage wäre, den finanziellen Verpflichtungen für den dreimonatigen Aufenthalt der Gesuchstellerin vollumfänglich nachzukommen (SEM-act. 7 pag. 58 - 61). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. November 2018 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung des Schengen- Visums. Sie führt im Wesentlichen aus, sie und ihr Ehemann seien eingebürgert und erwerbstätig (Beschwerdeführerin 40%, Ehemann 100%). Der Grund des Visumsantrages zugunsten ihrer Mutter sei die Geburt des dritten Kindes im November 2018. Sie benötige die Unterstützung ihrer Mutter für die Betreuung der zwei älteren Kinder. Ihre Mutter werde die Schweiz vor Ablauf des Visums selbstverständlich wieder verlassen, zumal ihr Ehemann und ihre Grosskinder im Heimatland auf sie angewiesen seien. Zudem sei im Irak der Bau eines Hauses im Gange, den die Gesuchstellerin begleiten möchte. Des Weiteren gehöre ihr in M._______ ein auf ihren Namen lautendes Grundstück. Schliesslich besitze sie ein bis ins Jahr 2025 gültiges Visum für O._______, wo eine ihrer Töchter mit der Familie lebe. Sie (die Beschwerdeführerin) garantiere persönlich, dass ihre Mutter die Schweiz vor Ablauf des Visums wieder verlasse, und sei bereit, eine Verpflichtungserklärung zu unterschreiben oder eine Kaution zu hinterlegen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu bezahlen, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2). Die Beschwerdeführerin bezahlte den Kostenvorschuss fristgerecht (BVGer-act. 3). I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 14. Dezember 2018 ihre finanzielle Situation, unter Beilage entsprechender Beweismittel, darzulegen (BVGer-act. 4).
F-6564/2018 J. Am 13. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Kontoauszug der F._______ vom 13. Dezember 2018, eine Lohnabrechnung vom November 2018 des Z._______ und einen Sprechstundenbericht der Spital Y._______ in X._______ vom 29. November 2018 zu den Akten (BVGeract. 5). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
F-6564/2018 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer irakischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt im Schengen-Raum zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. 3.2 Am 1. Januar 2019 ist die Teilrevision des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Kraft getreten (AS 2018 3171). Dabei wurde auch der Titel des Gesetzes in «Ausländer- und Integrationsgesetz» (AIG) geändert. Das Gericht wendet ab diesem Zeitpunkt die neue Bezeichnung an. Es ist anzumerken, dass die in diesem Verfahren zur Anwendung gelangenden wesentlichen Bestimmungen nicht geändert wurden. Gleiches gilt für die Bestimmungen der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AIG). 3.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und die Erteilung beziehungsweise die Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise ein Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4 f.). 3.4 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
F-6564/2018 raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind [ABl. L81/1 vom 21.03.2001]). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Gesundheit, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Abl. L 77/1 vom 23.03.2016, nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [ABl. L 243/1 vom 15.09.2009, nachfolgend: Visakodex]; EGLI/MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). 3.5 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 3.6 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zu der in E. 5.3 erwähnten Verordnung [EG]
F-6564/2018 Nr. 539/2001 [zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV]). 4. Die Vorinstanz geht unter anderem davon aus, dass die finanzielle Lage der Familie der Beschwerdeführerin nicht eindeutig sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund der bevorstehenden Geburt ihres dritten Kindes in den kommenden Monaten keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Es sei nicht wahrscheinlich, dass sie als Garantin in der Lage sei, den finanziellen Verpflichtungen für den dreimonatigen Aufenthalt der Gesuchstellerin vollumfänglich nachzukommen. 5. 5.1 Bei der Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, ist gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK massgebend, ob er den Lebensunterhalt sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für eine Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, bestreiten kann oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmässig zu erwerben. 5.2 Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reisechecks oder Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Vorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und – im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber – Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen (vgl. Art. 6 Abs. 3 SGK). Mithin können auch Gastgeber die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, sofern dies das nationale Recht vorsieht. Das schweizerische Ausländerrecht enthält entsprechende Bestimmungen. 5.3 Das AIG setzt in Art. 5 Abs. 1 Bst. b für eine Einreise in die Schweiz ganz allgemein voraus, dass Ausländerinnen und Ausländer die für einen Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 VEV gelten finanzielle Mittel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK insbesondere dann als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts hierzulande keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. 5.4 Wie erwähnt, kann der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel mit Bargeld oder Bankguthaben, mit einer Verpflichtungserklärung, oder einer
F-6564/2018 anderen Sicherheit erbracht werden (Art. 3 Abs. 3 VEV). Die zuständigen Bewilligungsbehörden haben die Möglichkeit, eine Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zu verlangen. Ist die natürliche Person verheiratet, so ist die schriftliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten erforderlich (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEV). Eine solche Erklärung umfasst ungedeckte Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz entstehen können. Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich. In der Schweiz beträgt die Garantiesumme für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen Fr. 30'000.‒ (vgl. Art. 15 abs. 1, 2 und 5 VEV). 6. 6.1 Es gilt somit vorab zu prüfen, ob für einen Aufenthalt der Gesuchstellerin bei der Beschwerdeführerin und deren Ehemann ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. 6.2 Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrem Einladungsschreiben, sie und ihr Ehemann würden die anfallenden Kosten während des Aufenthalts ihrer Mutter in der Schweiz übernehmen (vgl. SEM-act. 3 pag. 29). Eine entsprechende Verpflichtungserklärung liegt nicht vor. Vielmehr teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. September 2018 dem Migrationsdienst der Stadt X._______ mit, er habe weder die Absicht, noch die finanziellen Mittel, um jemanden in die Schweiz einzuladen (SEM-act. 6 pag. 56). Die dem Schreiben des Migrationsdienstes der Stadt X._______ vom 17. September 2018 beigelegte Unterhaltsgarantie wurde von der Beschwerdeführerin und deren Ehemann denn auch nicht ausgefüllt und unterzeichnet. 6.3 Dem Kontoauszug der Berner Kantonalbank vom 13. Dezember 2018 kann entnommen werden, dass das Konto der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2018 einen Saldo von Fr. 6‘004.25 aufwies (BVGer-act. 5). (vgl. BVGer-act. 5). Aus einer Lohnabrechnung des Z._______ ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin als Kinderbetreuerin arbeitet, im Stundenlohn bezahlt ist und im November 2018 Fr. 2‘309.55 brutto verdiente. Gemäss eigenen Angaben arbeitet die Beschwerdeführerin 40 %. Auch wenn sie nach ihrem Mutterschaftsurlaub ihre Arbeit wieder zu 40 % aufnehmen sollte – die Geburt erfolgte am 8. November 2018 – , reichen die aktenkundigen finanziellen Mittel nicht aus, um für eine Garantiesumme in
F-6564/2018 der Höhe von Fr. 30‘000.- zu bürgen. Überdies müsste der Ehemann der Beschwerdeführerin die Verpflichtungserklärung ebenfalls unterschreiben, was er nicht machen wird, da er gemäss Akten gegen den Besuchsaufenthalt ist und angab, das Einladungsschreiben nur „unter Druck mitunterzeichnet“ zu haben (SEM-act. 3 pag. 20). 6.4 Mit den sich in den Akten befindlichen Unterlagen konnte der Nachweis der erforderlichen finanziellen Mittel nicht erbracht werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums im Sinne von Art. 6 SGK beziehungsweise Art. 5 AIG sind demzufolge nicht erfüllt. 6.5 Nachdem bereits die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ein Einreisehindernis darstellen, kann auf eine Beurteilung der sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken (u.a. Aufenthaltszweck und gesicherte Wiederausreise) verzichtet werden. 6.6 Demzufolge kann kein Visum für den gesamten Schengen-Raum erteilt werden. Die Beschwerdeführerin macht sodann keine Gründe geltend, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nahelegen würden (vgl. oben E. 3.4). Solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde wird daher abgewiesen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-6564/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr.[…])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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