Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-6457/2015
Urteil v o m 3 0 . Oktober 2017 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien 1. A._______, 2. B._______, (…), Sri Lanka, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (VrG).
F-6457/2015 Sachverhalt: A. Die schweizerische Botschaft in Colombo verweigerte den Beschwerdeführenden, sri-lankische Staatsangehörige, mit Formularentscheid vom 28. Juli 2015 die Ausstellung eines humanitären Visums (vgl. SEM act. 1/22-26). B. Mit Verfügung vom 4. September 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführenden gegen den negativen Entscheid der Botschaft ab. Das SEM hielt im Wesentlichen fest, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Bedrohungen und Übergriffe der Sicherheitskräfte aufgrund ihrer ehemaligen Mitgliedschaft der Liberation Tigers of Tamil Eelam (nachfolgend: LTTE) keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben darstelle. Diese Einschätzung ergebe sich auch für den Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher seit dem Krieg querschnittsgelähmt und auf den Rollstuhl angewiesen sei. Im Übrigen seien ihre bei der schweizerischen Botschaft vorgebrachten Einwände teils schwierig nachvollziehbar. C. Die Beschwerdeführenden erhoben hiergegen mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Ihre Situation, so ihre Argumentation, habe sich inzwischen dramatisch geändert. Die Beschwerdeführerin sei nach Anzeigeerhebung bei der Polizei und dem UNHCR erneut vergewaltigt worden. Ebenfalls werde ihr Ehemann nach wie vor von Sicherheitskräften bedroht. Die Beschwerdeführenden reichten mehrere Beilagen, unter anderem einen Arztbericht vom 16. bzw. 18. August 2015 ein (vgl. BVGer act. 2 inklusive Beilagen). D. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 und 9. Januar 2016 hielten die Beschwerdeführenden erneut fest, dass sie massiv durch Sicherheitskräfte bedroht würden und ständig ihren Aufenthaltsort wechseln müssten. E. Am 5. Oktober 2017 wurde das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber der Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts übertragen.
F-6457/2015 F. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Entscheide bezüglich die Verweigerung zur Erteilung eines Visums sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Abs. 52 VwVG). 1.4 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen verzichtet, da sich die Beschwerde angesichts der nachfolgenden Erwägungen als von vornherein unbegründet im Sinne dieser Bestimmung erweist (vgl. E. 6.3). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.). 3. Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das Schengen-Recht übernommen. Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise – insbesondere der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV,
F-6457/2015 SR 142.204) – gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen- Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforderlich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom 21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 77 vom 23. März 2016 [kodifizierter Text]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Art. 4 VEV).
4.2 Sind die vorerwähnten Voraussetzungen zur Ausstellung eines „einheitlichen Visums“ nicht erfüllt, kann ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen ausnahmsweise ein Visum erteilen. Dieses ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zur Begriffsbestimmung Art. 2 Ziff. 3
F-6457/2015 und 4 Visakodex). Auf nationaler Ebene ist die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen in Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV normiert. Entsprechend der genannten Bestimmung können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise aus humanitären Gründen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen bewilligen. 4.3 Die humanitären Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs wurden nach der bisherigen, vom klaren gesetzgeberischen Willen gedeckten Praxis in Form eines Schengenvisums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex erteilt. In einem neusten Urteil stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch fest, dass nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts solche Visa allein dem nationalen Recht unterstehen (Urteil des EuGH vom 7. März 2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173). Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht in einem neusten Leiturteil dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4 m.H.). 4.4 Der Bundesrat hält in seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 fest, dass ein Visum aus humanitären Gründen ausnahmsweise erteilt werden könne, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl 2010 4455, 4468, 4472 und insbesondere 4490). Diese Ausführungen finden ihren Niederschlag auch in der vom SEM in Absprache mit dem EDA erlassenen Weisung Nr. 322.126 „Visumsantrag aus humanitären Gründen“ (vgl. überarbeitete Version der Weisungen des damaligen Bundesamtes für Migration [BFM] vom 25. Februar 2014 [Stand 30. August 2016]; nachfolgend: Weisungen humanitäres Visum). Insgesamt sind die
F-6457/2015 Einreisevoraussetzungen beim Visumsverfahren somit noch restriktiver als bei den im Rahmen der Revision aufgehobenen Auslandgesuchen, bei welchen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2015/5 E. 4.1 und 2011/10 E. 3.3). 4.5 Aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit sind die Beschwerdeführenden nach Massgabe des Anhangs I der EU-Visa-Verordnung Drittstaatsangehörige, die der Visumspflicht unterliegen. Dementsprechend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums (vgl. nachfolgend E. 5) sowie eines Visums aus humanitären Gründen (vgl. nachfolgend E. 6) zu Recht verneint hat. 5. Die Beschwerdeführenden haben weder die Absicht eines langfristigen Aufenthalts in der Schweiz noch die damit einhergehenden fehlenden Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums bestritten. In Anbetracht der geltend gemachten humanitären Gründe hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Visums für den gesamten Schengen-Raum verweigert. Auf die einzelnen Einreisevoraussetzungen ist folglich nicht weiter einzugehen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, aufgrund ihrer ehemaligen Mitgliedschaft beziehungsweise Tätigkeit für die LTTE durch Sicherheitskräfte massiv bedroht und an Leib und Leben gefährdet zu sein. Die Beschwerdeführerin sei überdies zwei Mal vergewaltigt worden. Die Vergewaltigung sei von ihren Peinigern als Vergeltung gegen die Anzeige bei der Polizei und beim UNHCR bezeichnet worden. Gleichzeitig hätten die Sicherheitsleute mit der Tat die Beschwerdeführenden einschüchtern wollen, damit Letztere keine weiteren Schritte mehr unternehmen würden. Ihr Ehemann, der auf den Rollstuhl angewiesen sei, und sie müssten ihren Aufenthaltsort inzwischen ständig wechseln, um sich vor den Übergriffen durch Sicherheitskräfte in Sicherheit bringen zu können. 6.2 Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, dass angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführenden keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben bestehe und die Ausstellung eines humanitären Visums nicht gerechtfertigt sei. Insbesondere habe sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Vorsprache bei der schweizerischen Botschaft widersprüchlich geäussert und ihre Ausführungen seien schwer
F-6457/2015 nachvollziehbar gewesen. Die Erteilung eines humanitären Visums wäre selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn die Beschwerdeführenden ernsthafte Nachteile in Bezug auf ihre Freiheit oder unerträgliche psychischen Druck erlitten hätten, da sie sich nicht in einer besonderen Notsituation befinden würden. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt aufgrund der Akten und der subjektiv empfundenen Bedrohungslage die schwierige Situation der Beschwerdeführerin und ihres querschnittsgelähmten Ehemannes. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend eine Vergewaltigung, suizidale Gedanken sowie die geschilderten Übergriffe durch Sicherheitskräfte lassen überdies auf psychisch belastende Lebensumstände der Beschwerdeführenden schliessen. Die angeführten Drohungen und Taten, welche nur bedingt belegt und nicht klar in Zusammenhang mit ihrer Vergangenheit als Mitglieder der LTTE gebracht werden können, begründen jedoch insgesamt nicht die Intensität einer Gefährdung an Leib und Leben im Sinne der obigen Ausführungen zum humanitären Visum. Die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des persönlichen Gesprächs bei der schweizerischen Botschaft erklärt sie mit fehlender Bildung und mangelnder Kenntnis der Sprache. Dies ist vorliegend aber nur höchst bedingt nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene die Möglichkeit gehabt hätten, ihre mündlichen Aussagen zu vergangenen Ereignissen hinreichend zu belegen und zu präzisieren. Stattdessen stützen sie sich in der Begründung ihrer Beschwerdeschrift auf Übergriffe, welche nach dem Gespräch bei der Schweizer Botschaft stattgefunden haben sollen. Auch wenn die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht einen Arztbericht und weitere Beweismittel eingereicht hat (vgl. BVGer act. 2 inklusive Beilagen, insbesondere „Diagnosis Ticket“), kann daraus keine besondere Notsituation abgeleitet werden, die ein behördliches Eingreifen unausweichlich machen würde. Im Weiteren geht aus den Akten nicht hervor, ob die Beschwerdeführenden alternative Fluchtmöglichkeiten innerhalb Sri Lankas geprüft haben, um sich allfälligen Übergriffen der Sicherheitskräfte zu entziehen. Der Ansicht der Beschwerdeführenden, wonach einzig eine Flucht ins Ausland sie schützen könne, kann somit nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführenden haben seit ihrer letzten Eingabe vom Januar 2016 zudem keine weitere substantiierte Gefährdungslage vorgebracht, die das Gericht veranlassen könnte, die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Erkenntnisse als ungerechtfertigt zu erachten. Die hohen Anforderungen betreffend die Gefährdungslage im Falle der Erteilung eines humanitären Visums konnten die Beschwerdeführenden insgesamt nicht hinreichend substantiiert darlegen. Insbesondere
F-6457/2015 wird nicht ersichtlich, inwiefern sich ihre Situation von anderen ehemaligen LTTE-Mitgliedern in Sri Lanka massgeblich unterscheidet. Demzufolge sind keine hinreichenden Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, den Beschwerdeführenden – im Gegensatz zu anderen Personen – ein Einreisevisum zu erteilen. Die Vorinstanz hat die Erteilung eines humanitären Visums dementsprechend zu Recht verweigert. 6.4 Zusammenfassend ist nach Prüfung der Akten festzuhalten, dass vorliegend weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums noch eines humanitären Visums erfüllt sind. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall ist jedoch angesichts der langen Verfahrensdauer in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
F-6457/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo [per EDA-Kurier]) – die Schweizer Botschaft in Colombo (mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht [per EDA-Kurier]) – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […] + […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann
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