Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.11.2018 F-6446/2018

21. November 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,603 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-6446/2018

Urteil v o m 2 1 . November 2018 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien

B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2018.

F-6446/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die aus dem Irak stammende B._______ am 24. Juli 2018 – zusammen mit ihrem Partner A._______ – nach Italien gelangte, dass beide bei ihrer dortigen Ankunft in Crotone in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) erfasst wurden, dass sie am 7. August 2018 von Italien aus in die Schweiz einreisten und Asylgesuche stellten, dass das SEM die Gesuchstellenden am 21. August 2018 getrennten summarischen Befragungen unterzog, bei denen beide übereinstimmend angaben, sie seien am 12. Juli 2018 nach religiösem Brauch getraut worden, schriftliche Belege dafür gebe es aber nicht, dass die Gesuchstellenden bei ihrer jeweiligen Befragung Gelegenheit erhielten, sich zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Italiens zu äussern, dass B._______ im Rahmen des ihr insoweit gewährten rechtlichen Gehörs erklärte, sie wolle in der Schweiz, und zwar in der Nähe ihrer hier lebenden Schwester, bleiben, dass sie auf die Frage nach etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen antwortete, es gehe ihr gut, dass das SEM am 29. August 2018 an die italienischen Behörden ein Übernahmeersuchen richtete, dies gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden zu diesem Gesuch innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung nahmen, woraus für sie die Verpflichtung zur Wiederaufnahme resultiert (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das SEM mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 auf das Asylgesuch von B._______ nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Italien anordnete und

F-6446/2018 sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass B._______ gegen die ihr am 8. November 2018 eröffnete Verfügung am 13. November 2018 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass sie in ihrer verschiedene Begehren enthaltenden Rechtsmitteleingabe hauptsächlich beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und auf ihr Asylgesuch einzutreten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) sowie um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ersucht, dass sie das Rechtsmittel mit der aus ihrer Sicht unzumutbaren Überstellung nach Italien begründet, zum einen, weil in Italien unter Salvini das Asylrecht nicht mehr entsprechend den Vorgaben der Dublin-III-Verordnung angewendet werde, zum anderen deshalb, weil sie schwanger sei, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 15. November 2018 per sofort aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),

F-6446/2018 dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begründung – zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten erstmals in Italien betrat, weshalb die dortigen Behörden für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens auch über ein dort rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bestehen bleibt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass die gegen eine Überstellung nach Italien gerichteten Einwände der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen sind, dass die bisherige Rechtsprechung – auch die des EGMR – dortige systemische Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verneint hat (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweis auf den Entscheid des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 2917/12), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass nichts darauf hindeutet, dass Italien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin zwingen würde, in ein Land auszureisen, in welchem sie einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1

F-6446/2018 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass angesichts der von Italien eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft, dass aus der Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin lediglich die Befürchtung spricht, ihr Asylgesuch würde angesichts der neuen Regierung in Italien keiner angemessenen Prüfung unterzogen, dass das insoweit nur pauschal zum Ausdruck gebrachte Misstrauen gegenüber den italienischen Behörden nicht zu berücksichtigen ist, weil Italien an die im europäischen Asylsystem geltende Verfahrens- und Aufenthaltsrichtlinie (RL 2013/32/EU und RL 2013/33/EU) gebunden ist, dass die erhoffte positive Beurteilung des Asylgesuchs durch die Schweiz keine Zuständigkeit der hiesigen Behörden begründen kann, dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass der Beschwerdeführerin mit der Zuständigkeitsregelung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Dublin-III-VO daher die Möglichkeit zur hiesigen Behandlung ihres Asylgesuchs versagt wird, dass die von ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachte Beziehung zu ihrer im Kanton Zürich lebenden Schwester keine Relevanz hat, da Geschwister nicht als Familienangehörige gelten, deren Aufenthalt in einem Mitgliedstaat für den anderen Geschwisterteil eine Zuständigkeit desselben Mitgliedstaats begründen könnte (vgl. Art. 9 bzw. Art. 10 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO), dass zwischen den beiden Schwestern auch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO besteht, dass für die von der Beschwerdeführerin erstmals in der Rechtsmitteleingabe behauptete Schwangerschaft, welche unter Umständen eine Abhängigkeit in diesem Sinne begründen könnte, keine Beweismittel eingereicht wurden und auch die Akten keine Anhaltspunkte enthalten,

F-6446/2018 dass eine Schwangerschaft auch nicht zu einem Selbsteintritt der Schweiz führen würde, sondern im Falle einer kurz bevorstehenden Geburt höchstens die Wegweisung der Beschwerdeführerin verzögern würde dass auch keine sonstigen Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im EVZ Kreuzlingen geringfügige gesundheitliche Beeinträchtigungen hatte (Augenprobleme, Ohnmachtsanfall), weswegen in der angefochtenen Verfügung auf die ausreichende medizinische Infrastruktur Italiens hingewiesen wurde, dass die Vorinstanz insbesondere festhielt, aus dem Dublin-System ergebe sich die Verpflichtung, ihr den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung – d.h. zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen – zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 2 der oben zitierten Aufnahmerichtlinie), dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zudem versicherte, ihre Reisefähigkeit würde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt und auch die mit der Überstellung beauftragten Behörden würden über ihren Gesundheitszustand und eine etwaige notwendige medizinische Behandlung informiert, dass folglich auch die Durchführung ihres Wegweisungsvollzugs nicht in Frage gestellt ist (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und ihre Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist,

F-6446/2018 dass aus dem gleichen Grund der am 15. November 2018 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv nächste Seite

F-6446/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake

Versand:

F-6446/2018 — Bundesverwaltungsgericht 21.11.2018 F-6446/2018 — Swissrulings