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Bundesverwaltungsgericht 15.01.2018 F-6317/2017

15. Januar 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,427 Wörter·~7 min·7

Zusammenfassung

Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid | Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-6317/2017

Urteil v o m 1 5 . Januar 2018 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien A._______, vertreten durch Thomas Grossen, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Fristenwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid im Verfahren F-4882/2017 (Einreiseverbot).

F-6317/2017 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 verhängte das SEM über A._______ ein fünfjähriges Einreiseverbot und schrieb ihn zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) aus. B. Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Rechtsmitteleingabe vom 30. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu sistieren. Einen Nachweis zum laufenden kantonalen Aufenthaltsverfahren reichte er nicht ein. C. Unter Vorbehalt einer späteren Sistierung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 aufgefordert, bis zum 20. Oktober 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.zu leisten, und darauf hingewiesen, dass bei Versäumung der Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. D. Zum Nachweis des behaupteten kantonalen Verfahrens übersandte der Beschwerdeführer am 25. September 2017 Kopien der beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhobenen Beschwerde vom 14. September 2017 und der Kostenverfügung des zuständigen Abteilungspräsidenten vom 19. September 2017. Gleichzeitig ersuchte er darum, „das Verfahren per sofort zu sistieren und auf die Leistung eines Kostenvorschusses bis zur Aufhebung der Sistierung zu verzichten“. Für den Fall, dass auf den erhobenen Kostenvorschuss nicht verzichtet werden sollte, bat der Beschwerdeführer „um ein kurze Nachfrist zur Leistung desselben“. Die o.g. Verfügung des Abteilungspräsidenten machte das Eintreten auf die vor dem kantonalen Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde von der Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 2‘060.- abhängig, dies angesichts der offenen Schulden des Beschwerdeführers aus früheren Verfahren vor den zürcherischen Behörden. Vor diesem finanziellen Hintergrund wurde eine Prüfung der im vorliegenden Verfahren beantragten Sistierung auf den Zeitpunkt verschoben, in

F-6317/2017 welchem sowohl für das kantonale als auch für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren die jeweils von der Kostenvorschussleistung abhängigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein würden. E. Die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2017 hatte aufgrund dessen im Dispositiv folgenden Wortlaut: 1. Das Gesuch vom 25. September 2017 um Verlängerung der mit Zwischenverfügung vom 22. August 2017 angesetzten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses wird abgewiesen. 2. Über eine Sistierung des Verfahrens wird nach Ablauf der oben genannten Frist (20. Oktober 2017) entschieden werden. 3. Der Beschwerdeführer hat innerhalb dieser Frist einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er den vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 19. September 2017 erhobenen Kostenvorschuss geleistet hat. 4. … F. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 übersandte der Beschwerdeführer einen Beleg über die Bezahlung des vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhobenen Kostenvorschusses. Die ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. September 2016 gesetzte und am 20. Oktober 2017 endende Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses verstrich ergebnislos. Infolgedessen trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2017 auf die gegen die Verfügung vom 30. Juni 2017 erhobene Beschwerde, wie angedroht, nicht ein. G. Am 8. November 2017 wandte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Gesuch, das Urteil vom 31. Oktober 2017 „in Wiedererwägung zu ziehen“. Er, der Unterzeichnende, habe die Verfügung vom 2. Oktober 2017 „so verstanden, dass innerhalb der ursprünglich angesetzten Frist (bis 20.10.2017) anstelle der Leistung des Kostenvorschusses der Nachweis zu erbringen sei, dass der vom kantonalen Verwaltungsgericht erhobene Kostenvorschuss geleistet

F-6317/2017 wurde, wonach über die beantragte Sistierung entschieden werde“. In derselben Eingabe ersuchte der Rechtsvertreter darum, „eine kurze Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses zu gewähren“. H. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe vom 8. November 2017 als Gesuch um Wiederherstellung der Frist entgegen und verwies in seiner Eingangsbestätigung vom 10. November 2017 auf Art. 24 Abs. 1 VwVG und die dort genannten Voraussetzungen. I. Der weitere Akteninhalt wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Im Beschwerdeverfahren F-4882/2017 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht (vgl. Urteil vom 31. Oktober 2017). Diese erstreckt sich auf das am 8. November 2017 gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 VwVG, da das Bundesverwaltungsgericht bejahendenfalls auch über die nachgeholte Parteihandlung befinden – d.h. nach Zahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde eintreten – müsste (zur behördlichen Zuständigkeit: vgl. PATRICIA EGLI in Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 24 N 6). 1.2 Art. 24 Abs. 1 VwVG nennt sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen der Fristenwiederherstellung. Demzufolge ist auf ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist einzutreten, sofern unter Angabe des Grundes innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt wird. Die formelle Voraussetzung des rechtzeitigen Gesuchs ist im vorliegenden Fall erfüllt, da der Rechtsvertreter seiner Argumentation zufolge erst mit Zustellung des Urteils vom 31. Oktober 2017 Kenntnis von der versäumten Zahlungsfrist erhielt und am 5. November 2017 das Wiederherstellungsgesuch einreichte. Die versäumte Rechtshandlung – die Bezahlung des mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 erhobenen Kostenvorschusses – wurde bisher nicht nachgeholt.

F-6317/2017 2. 2.1 Ob ausreichende Gründe für die Wiederherstellung der Frist vorliegen, ist eine materielle Frage. Art. 24 VwVG ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips, welches sich aus dem in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Recht auf ein faires Verfahren ergibt und mit der Fristenwiederherstellung die Beseitigung eines unverschuldet erlittenen verfahrensrechtlichen Nachteils bezweckt (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., Art. 24 N 1 m.H.). Als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt ein Versäumnis nur dann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. ihrem Rechtsvertreter keine Nachlässigkeit – d.h. Nichtbeachtung der üblichen Sorgfalt – vorgeworfen werden kann (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, N 2.140). 2.2 Zu einem unverschuldeten Versäumnis können typischerweise Krankheiten oder Unfälle führen. Diese müssen allerdings derart unvorhergesehen auftreten, dass es der betroffenen Person nicht mehr möglich ist, die vorzunehmende Handlung an eine Drittperson zu delegieren (KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2013, N 587 m.H.; vgl. auch Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 27. Januar 2006 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70/2006 Nr. 72 E. 4). Insoweit noch strengere Anforderungen werden an anwaltliche Vertreter gestellt, da sie sich von vornherein so organisieren müssen, dass im Falle einer Verhinderung Fristen trotzdem gewahrt bleiben (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler, VwVG, 2008, Art. 24 N 11). 2.3 Im Falle des Beschwerdeführers gab es allerdings kein äusserliches Ereignis, welches ihn an der Bezahlung des Kostenvorschusses hätte hindern können. Stattdessen macht sein Rechtsvertreter geltend, er habe die Verfügung vom 2. Oktober 2017 dahingehend verstanden, dass innerhalb der ursprünglich bis zum 20. Oktober 2017 laufenden Frist anstelle des Kostenvorschusses ein Nachweis über den im kantonalen Verfahren einbezahlten Kostenvorschuss erbracht werden solle (vgl. Sachverhalt G). 2.4 Irrtümer können zwar entschuldbar sein und zu einer Wiederherstellung der Frist führen, wenn sie auf einer falschen Auskunft beruhen, auf welche sich der Adressat verlassen durfte (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., Art. 24 N 23 m.H.). Eine derartige Konstellation liegt bei jenem Irrtum, auf den sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beruft, jedoch nicht vor. Der Instruktionsverlauf des Verfahrens – die mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 verlangte Leistung eines Kostenvorschusses bis

F-6317/2017 zum 20. Oktober 2017, der auf Seiten des Beschwerdeführers am 25. September 2017 gestellte Antrag auf Verzicht des Kostenvorschusses bzw. um Ansetzung einer Nachfrist sowie die am 2. Oktober 2017 erfolgte Abweisung dieses Fristerstreckungsgesuchs – lassen bei genügender Sorgfalt kein Missverständnis am Zeitpunkt der Fälligkeit des Kostenvorschusses aufkommen. Trotz des im Vordergrund stehenden Anliegens, für den Beschwerdeführer ohne Kostenrisiko eine bis zum Abschluss des Aufenthaltsverfahrens dauernde Sistierung zu erreichen, hätte der Rechtsvertreter die von ihm behauptete Interpretation der Verfügung vom 2. Oktober 2017 vermeiden können. Deren Inhalt hätte ihm – schon aufgrund der beruflich notwendigen Sensibilität im Hinblick auf die Einhaltung von Fristen – klar sein müssen (zum Mass der anwaltlichen Sorgfalt: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., N 2.145). 3. Damit ist abschliessend festzustellen, dass die versäumte rechtzeitige Zahlung des Kostenvorschusses auf die fehlende Sorgfalt des Rechtsvertreters zurückzuführen ist. Für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG besteht demzufolge kein Grund. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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F-6317/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch vom 8. November 2017 um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake

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