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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2018 F-6288/2018

9. November 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,816 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-6288/2018

Urteil v o m 9 . November 2018 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien

X._______, geboren am _______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2018 / N […].

F-6288/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. September 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM den Beschwerdeführer am 2. Oktober 2018 im Empfangsund Verfahrenszentrum in Bern summarisch zu seiner Person sowie zum Reiseweg befragte (BzP) und ihm dabei gestützt auf seine Aussagen und den Eurodac-Treffer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass der Beschwerdeführer aussagte, Deutschland habe ihn schon zweimal weggewiesen und er habe nach Hause zurückkehren müssen, dass er im April 2018 zurück nach Y._______ gereist sei, weil er von Deutschland weggewiesen worden sei, dass er am 16. August 2018 sein Heimatland wieder verlassen habe und am 19. August 2018 in die Schweiz gekommen sei, dass das SEM die deutschen Behörden am 9. Oktober 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 16. Oktober 2018 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 – eröffnet am 29. Oktober 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

F-6288/2018 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung beantragte, dass er zur Begründung – ergänzend zu seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2018 – im Wesentlichen ausführte, seinen Reisepass in Zürich verloren zu haben, jedoch über Fotos sämtlicher Seiten des Reisepasses zu verfügen, aus welchen eindeutig hervorginge, dass seine Angaben der Wahrheit entsprächen, dass mit diesen Unterlagen belegt sei, dass er sich nach seiner Ausreise aus Deutschland vom 19. April 2018 während rund vier Monaten in Y._______ aufgehalten habe und erst am 16. August 2018 wieder nach Europa gereist sei, dass erstellt sei, dass er mehr als 90 Tage ausserhalb der „Schengen-Dublin-Vertragsstaaten“ verbracht habe und Deutschland somit nicht mehr für sein Asylgesuch zuständig sei, dass die Schweiz somit die Zuständigkeit Ungarns oder Österreichs prüfen müsse, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Instruktionsrichter am 7. November 2018 den Vollzug der Überstellung mit einer vorsorglichen Massnahme provisorisch aussetzte, dass auf die weitere Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

F-6288/2018 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

F-6288/2018 dass der vorgenommene Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 7. August 2017 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich der BzP vom 2. Oktober 2018 im EVZ Bern bestätigte, jedoch geltend machte, aus Deutschland nach Ablehnung des Gesuches im April 2018 ausgereist und nach Y._______ zurückgekehrt zu sein, am 16. August 2018 seine Heimat erneut verlassen zu haben und am 18. August 2018 in die Schweiz eingereist zu sein, dass die deutschen Behörden dem Gesuch des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 16. Oktober 2018 zustimmten, dass die Pflicht zur Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III- VO u.a. dann erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat (Deutschland) nachweisen kann, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates für mindestens drei Monate verlassen hat (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass dieser Nachweis vorliegend nicht erbracht wurde bzw. Deutschland in Kenntnis der Angaben des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in Y._______ der Wiederaufnahme zustimmte und daher selbst davon ausgeht, dass er den Dublinraum nicht länger als drei Monate verlassen hat, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass im Übrigen die Angaben des Beschwerdeführers zum Verlassen des Dublinraumes und zur Wiedereinreise – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – unglaubhaft sind, dass die eingereichten Passkopien mit den Einreise- und Ausreisestempeln nicht zweifelsfrei beweisen, dass es sich dabei um Kopien aus dem Reisepass des Beschwerdeführers handelt, weisen doch mehrere Kopien keine Passnummer auf, dass überdies auch nicht bewiesen wäre, dass die eingereichten Passkopien vollständig wären, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch

F-6288/2018 wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus „humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (BVGE 2010/45), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seine Heimat überstellt werde, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,

F-6288/2018 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass daher die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass der am 7. November 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahin fällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-6288/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

Versand:

F-6288/2018 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) – das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N […](in Kopie; vorab per Telefax) – den Migrationsdienst des Kantons Bern (per Telefax)

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