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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2020 F-6285/2020

17. Dezember 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,869 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-6285/2020

Urteil v o m 1 7 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien

A._______, geboren (…) 1969, und ihr Sohn b._______, geboren (…) 2006, beide Äthiopien, Beschwerdeführende, beide vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2020 / N (…).

F-6285/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 4. Juni 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchten (Akten der Vorinstanz […] / N […] [SEM-act.] 1, 2), dass das SEM mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 – eröffnet am gleichen Datum – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Luxemburg anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 57, 58), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben (Akten des BVGer [Rek-act.] 1), dass sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten, eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Vorinstanz subeventualiter anzuweisen sei, bei den luxemburgischen Behörden individuelle Garantien für eine adäquate Unterbringung und Betreuung der Beschwerdeführenden einzuholen, dass schliesslich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sei (Befreiung von den Verfahrenskosten), dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Dezember 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass mit superprovisorischer Massnahme vom 14. Dezember 2020 der Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführenden einstweilen ausgesetzt wurde (Rek-act. 2),

F-6285/2020 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass als staatsvertragliche Grundlage die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) zur Anwendung gelangt,

F-6285/2020 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge), wie er vorliegend gegeben ist, die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführenden (nach Darstellung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 18. Juni 2020) im Jahr 2015 nach Luxemburg gelangten und dort bis zu ihrer Weiterreise in die Schweiz lebten, dass sich ihr Aufenthalt dort zunächst auf einen «titre de legitimation» der c._______ Bank (…) gestützt habe, bei welcher der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin, ein griechischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Ex-Ehemann), in führender Position beschäftigt sei, dass die Beschwerdeführenden zuletzt über eine luxemburgische «autorisation temporaire de séjour» verfügt hätten, deren Gültigkeitsdauer am 5. Juni 2020 abgelaufen sei (SEM-act. 19), dass im Falle der Beschwerdeführenden das Zuständigkeitskriterium des Art. 12 Abs. 1 und 4 Dublin-III-VO – ein gültiger bzw. weniger als zwei Jahre abgelaufener Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates – auf Luxemburg verweist und ein übergeordnetes Zuständigkeitskriterium nicht ersichtlich ist, dass daher die Vorinstanz am 4. September 2020 die luxemburgischen Behörden zu Recht gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte (SEM-act. 45),

F-6285/2020 dass die luxemburgischen Behörden am 4. November 2020 ebenso zu Recht gestützt auf die genannte Rechtsgrundlage dem Aufnahmegesuch die Zustimmung erteilten (SEM-act. 52), dass die Zuständigkeit Luxemburgs zur Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden deshalb gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Luxemburg wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass daher eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III- VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11.7.2019 E. 4.4, je m.H), dass die Beschwerdeführerin gegen eine Überstellung nach Luxemburg vorbringt, sie fühle sich dort durch den (…) Ex-Ehemann bedroht, von dem sie während der Ehe Gewalt erfahren und der ihr mehrfach mit dem Tod gedroht habe, dass ihr in Luxemburg Gefahr auch von Seiten des biologischen Vaters ihres Sohnes drohe, eines «kriminellen» Mannes, mit dem sie in Äthiopien liiert gewesen sei, und der sie gesucht und in Luxemburg gefunden habe,

F-6285/2020 dass jedoch Luxemburg ein demokratischer Rechtstaat mit funktionierenden Polizeiorganen und einer intakten Justiz ist, der im Rahmen des Möglichen gegenüber seinen Einwohnern sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel daran hegt, dass die Beschwerdeführerin, soweit nötig, den Schutz des luxemburgischen Staates (und seiner Zivilgesellschaft) gegen ihren Ex-Ehemann oder gegen den leiblichen Vater ihres Sohnes in Anspruch nehmen kann, dass die eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin diese Annahme stützen (gegen den Ex-Ehemann erwirktes gerichtliches Kontaktverbot, Aufnahme der Beschwerdeführerin in diversen Schutzeinrichtungen), dass die Antwort der luxemburgischen Behörden vom 4. November 2020 auf ein Informationsersuchen der Vorinstanz (SEM-act. 54), wonach ein potentielles Risiko für die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Luxemburg nicht ausgeschlossen werden könne, keine andere Einschätzung gestattet, dass nämlich ein lückenloser Schutz vor Übergriffen durch Dritte von keinem Staat, auch nicht von der Schweiz, garantiert werden könne, dass ferner die luxemburgischen Behörden auf Nachfrage der Vorinstanz, wie ihre Bemerkung zu versehen sei, lediglich präzisierten, die Beschwerdeführerin habe Aufnahme in einer Einrichtung der Organisation «Femmes en Détresse» gefunden (SEM-act. 55), dass die Beschwerdeführerin ferner gegen die Überstellung nach Luxemburg eine Reihe gesundheitlicher, insbesondere psychischer Probleme bei ihr und ihrem Sohn vorbringt und der Vorinstanz diesbezüglich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorhält, dass es indessen allgemein bekannt ist, dass Luxemburg über eine medizinische Infrastruktur verfügt, die der schweizerischen in jeder Hinsicht gleichwertig ist, dass nichts die Annahme rechtfertigt, die luxemburgischen Behörden könnten den Beschwerdeführenden die notwendige medizinische Betreuung verweigern, zu der sie gemäss Art. 19 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) verpflichtet sind,

F-6285/2020 dass im Übrigen die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die luxemburgische Behörden vorgängig in geeigneter Weise über bestehende Besonderheiten informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch zu machen, nicht ersichtlich sind, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Luxemburg angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-6285/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

Versand:

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