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Bundesverwaltungsgericht 08.12.2020 F-6029/2020

8. Dezember 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,593 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. November 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-6029/2020

Urteil v o m 8 . Dezember 2020

Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien A._______, vertreten durch MLaw Chantay Schelivan, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. November 2020 / N. _______

F-6029/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (ein marokkanischer Staatsangehöriger, geb. […]) am 2. November 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 15. November 2017 sowie am 7. Februar 2018 in Deutschland und am 28. November 2018 in den Niederlanden um Asyl ersucht hatte. B. Im Rahmen einer ambulanten Behandlung wurde beim Beschwerdeführer am 9. November 2020 Asthma bronchiale, essentieller Tremor, Thrombozytopenie sowie ein Schultertiefstand rechts infolge eines Unfalls diagnostiziert. Ihm wurden dabei die Medikamente Pregabalin und Symbicort verabreicht. Gleichzeitig wurde er in der richtigen Einnahme des Medikaments Symbicort geschult, da er es bis anhin nicht richtig eingenommen hatte (vgl. Arztbericht vom 9. November 2020, in den Akten der Vorinstanz [SEM-act. 14/3]). C. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 11. November 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Spanien, Frankreich, Deutschland oder den Niederlanden, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer machte geltnd, er sei eigentlich in die Schweiz gekommen, um hier zu arbeiten. In Deutschland habe es nach den Problemen von 2015 in Köln viele Diskriminierungen von Arabern gegeben. Seit ihm die Polizei im Jahr 2017 die Zähne gebrochen habe, habe er nicht mehr nach Deutschland zurückkehren wollen. Gegen eine Rückkehr in die anderen Länder habe er nichts einzuwenden. Wenn es nach ihm ginge, möchte er hier in der Schweiz bleiben. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand erklärte er, er leide unter Asthma und sei Epileptiker. Er habe bereits eine Operation am Kopf gehabt. Weitere gesundheitliche Probleme habe er nicht. Gestützt auf seine Anmerkung, wonach ihm am 9. November 2020 nicht die richtige Dosis des Medikaments Pregabalin verordnet worden sei, wurde er angewiesen, sich erneut bei der Pflege zu melden. Er führte des Weiteren aus, es gehe ihm auch psychisch nicht gut. Er würde derzeit nur 47 kg auf die Waage bringen.

F-6029/2020 D. Am 12. November 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Intoxikation notfallmässig ins Spital […] eingeliefert. Gemäss Spitalaustrittbericht vom 13. November 2020 wurden bei ihm neben einer akuten Intoxikation, begleitet von einem Krampfereignis, Epilepsie und Asthma diagnostiziert. Der Patient sei bei Spitaleintritt stark alkoholisiert gewesen. Bei einem erneuten Krampfereignis seien gegebenenfalls neurologische Abklärungen zu treffen (SEM-act. 25/3). E. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO) am 17. November 2020 gut. F. Mit Verfügung vom 19. November 2020 (eröffnet am 23. November 2020) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Gemäss dem Verlaufsbericht des Spitals […] vom 19. November 2020 wurden beim Beschwerdeführer folgende Hauptdiagnosen gestellt: Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika (Abhängigkeitssyndrom); Anamnestische Epilepsie, Asthma bronchiale sowie als Nebendiagnose eine C2-Intoxikation mit epileptischem Anfall. Dem Beschwerdeführer wurden Medikamente zur Behandlung seiner Beschwerden verabreicht (SEM-act. 30/2). Bezogen auf die Behandlung des Asthma bronchiale wurde im Behandlungseintrag […] vom 25. November 2020 vermerkt, der Patient lehne die notwendige medikamentöse Behandlung ab (SEM-act. 32/1).

F-6029/2020 H. Mit Beschwerde vom 30. November 2020 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein nationales Asylverfahren durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei der Wegweisungsvollzug zu sistieren. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 1. Dezember 2020 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die Akten in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgehalten. Bei ihm handle es sich offensichtlich um eine Person mit gesundheitlichen Beschwerden, welche auf den Zugang zum

F-6029/2020 Gesundheitssystem angewiesen sei. Die Vorinstanz habe die Zuständigkeit Deutschlands mit dessen Zustimmung automatisch als gegeben betrachtet, ohne eine Gesamtbetrachtung des Sachverhalts sowie einer Würdigung seiner Aussagen. Sie habe ihren Entscheid gefällt, ohne weitere Beweismittel abzuwarten. Die beiden letzten Arztberichte seien im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden. 3.2 Sofern der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (unzulässige antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3) geltend machen will, ist ihm entgegen zu halten, dass sich die Vorinstanz aufgrund des Arztberichts vom 9. November 2020 und seiner Angaben ein ausreichend klares Bild seiner gesundheitlichen Situation machen konnte, soweit diese im Hinblick auf die Überstellung nach Deutschland relevant ist. Sie durfte somit auf die Abnahme weiterer Beweise (d.h. weiterer Arztberichte) verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Nach dem Gesagten liegt auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn

F-6029/2020 er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4.4 Anlässlich des Dublin-Gesprächs hatte der Beschwerdeführer angegeben, er habe Marokko im August oder September 2019 verlassen. Über Spanien sei er nach Frankreich gereist, von wo aus er nach einem fünfoder sechsmonatigen Aufenthalt in die Schweiz gereist sei. Zuvor habe er im Jahr 2017 in Deutschland einen negativen Asylentscheid erhalten, woraufhin er in die Niederlande gereist sei. Die niederländischen Behörden hätten ihn Ende 2018 oder Anfang 2019 nach Deutschland zurückgeführt. Von dort sei er nach Marokko gereist, da seine Mutter verstorben sei. Dort habe er sich sechs Monate lang aufgehalten. Beweise dafür habe er nicht. Die Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]) sieht vor, dass sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten von Gesetzes wegen dazu verpflichtet sind, Personen, die internationalen Schutz beantragen, beziehungsweise Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, den Abdruck aller Finger abzunehmen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Eurodac-Verordnung). Art. 11 Eurodac- Verordnung regelt, welche Daten im Zentralsystem gespeichert werden. Gemäss Art. 10 Bst. c Eurodac-Verordnung sind die Herkunftsmitgliedstaaten für den Fall, dass eine im Zentralsystem erfasste Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlässt, verpflichtet, ihren Datensatz durch Hinzufügen des Zeitpunkts, zu dem die Person das Hoheitsgebiet verlassen hat, zu aktualisieren, zumal so die Anwendung von Art. 19 Abs. 2 sowie von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erleichtert wird. Eine solche Meldung ist dem Eurodac-Treffer im vorliegenden Fall nicht zu entnehmen. Aus dem Eintrag geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – am 15. November 2017 sowie am 7. Februar 2018 in Deutschland und am 28. November 2018 in den Niederlanden um Asyl ersucht hatte (vgl. Sachverhalt Bst. B). In ihrem Übernahmeersuchen vom 12. November 2020 hatte die Vorinstanz die deutschen Behörden explizit auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausreise aus dem Gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten hingewiesen (SEM-act. 22). Dass die

F-6029/2020 deutschen Behörden das Übernahmegesuch dennoch guthiessen, lässt den Schluss zu, dass auch sie nicht davon ausgingen, der Beschwerdeführer habe das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen. Die Zuständigkeit Deutschlands steht somit grundsätzlich fest. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Deutschland keine Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweist, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-5574/2020 vom 27. November 2020 E. 4; F-5174/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 4.1). Zudem ist Deutschland ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte sich der Beschwerdeführer rechtswidrig behandelt fühlen, kann er sich an die zuständige Behörde wenden. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint. 6.1 Der Beschwerdeführer macht kein konkretes und ernsthaftes Risiko geltend, dass die deutschen Behörden sich weigern würden, ihn wiederaufzunehmen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland würde in seinem Fall den Grundsatz des Non- Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat

F-6029/2020 («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E.8.5.3.3). 6.2 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erstmals geltend macht, er habe stationär nach seiner Rückführung von den Niederlanden nach Deutschland einen Suizidversuch unternommen, ist darauf hinzuweisen, dass von einer gesuchstellenden Person geäusserte suizidale Absichten lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellen können (Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteile des BVGer D-1519/2020 vom 20. März 2020; F-1417/2020 vom 17. März 2020.). Einer weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuierenden suizidalen Tendenz des Beschwerdeführers wäre bei der Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten sowie mit einer angemessenen, sorgfältigen Vorbereitung der Überstellung selbst Rechnung zu tragen. Es wird Sache der Vollzugsbehörden sein, die deutschen Behörden vorgängig über einen in dieser Hinsicht möglicherweise indizierten Behandlungsbedarf zu informieren. 6.3 Bezüglich der übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass er auch weiterhin auf ärztliche Hilfe angewiesen sein wird. Die in der Schweiz begonnene medikamentöse Behandlung kann – vorausgesetzt, der Beschwerdeführer akzeptiert sie (vgl. Sachverhalt Bst. G.) – ohne weiteres in Deutschland fortgesetzt werden. Auch allfällige Folgeuntersuchungen könnten dort durchgeführt werden, zumal der Zugang zu allen notwendigen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen in Deutschland gewährleistet sein dürfte. Somit besteht kein Grund zur Annahme, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Die Vorinstanz hat die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz eingehalten und ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. 6.4 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug (vgl. dazu E. 7 hiernach) der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.5 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Deutschland ist als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-

F-6029/2020 III-VO verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Deutschland angeordnet. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er wolle in der Schweiz bleiben, da es in der Asylunterkunft in der Nacht vom 11. November 2020 zu einem Zwischenfall gekommen sei, zu dem er – der Beschwerdeführer – einvernommen werden sollte, und beantragt subeventualiter «die Sistierung des Wegweisungsvollzugs» (gemeint wohl: «Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung zu sistieren»). 7.2 Die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines hängigen Strafverfahrens in der Schweiz befragt oder einvernommen werden könnte, steht dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Dies umso weniger, als nicht bekannt ist, ob und wann die Befragung bzw. Einvernahme stattfinden wird. Sollte sich die Anwesenheit des Beschwerdeführers hierzulande als notwendig erweisen, wird es Sache der zuständigen Strafbehörden sein, die notwendigen Schritte zu veranlassen. Der Subeventualantrag ist abzuweisen. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, und mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr.750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

F-6029/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Ulrike Raemy

Versand:

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