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Bundesverwaltungsgericht 30.10.2018 F-5955/2018

30. Oktober 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,511 Wörter·~8 min·10

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5955/2018

Urteil v o m 3 0 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2018.

F-5955/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus Tunesien stammende Beschwerdeführer – nach Aufenthalten in Spanien, Frankreich und Deutschland – am 13. September 2018 in die Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte, dass er vor seiner Einreise bereits in zwei anderen Dublin-Mitgliedstaten daktyloskopisch erfasst worden war (Spanien: 25. November 2017; Deutschland: 27. März 2018) und im letzten Fall auch um Asyl ersucht hatte, dass das SEM am 24. September 2018 seine Befragung zur Person (BzP) durchführte und ihm abschliessend die Gelegenheit gab, sich zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit der zuvor bereisten Dublin-Mitgliedstaaten zu äussern, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des insoweit gewährten rechtlichen Gehörs erklärte, er wolle weder nach Spanien noch nach Deutschland zurückkehren, weil er in beiden Ländern Gefahr laufe, von Leuten aus seinem Heimatland bedroht beziehungsweise getötet zu werden, dass er auf die Frage zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen antwortete, wegen früherer Schläge auf den Rücken bekomme er immer noch Schmerzen in der Nacht, dass das SEM am 4. Oktober 2018 an die spanischen Behörden ein Übernahmeersuchen richtete, dies gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), dass die spanischen Behörden diesem Übernahmeersuchen am 10. Oktober 2018 explizit zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Spanien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

F-5955/2018 dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen die ihm am 16. Oktober 2018 eröffnete Verfügung am 18. Oktober 2018 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass er in seiner verschiedene Begehren enthaltenden Rechtsmitteleingabe hauptsächlich beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, dass er weiterhin die Feststellung von Vollzugshindernissen begehrt mit der Folge, dass seine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) sowie – eventualiter – um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) ersucht, dass auf den weiteren Inhalt der Beschwerde – soweit entscheiderheblich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 19. Oktober 2018 per sofort aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),

F-5955/2018 dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass die darüber hinausgehenden Begehren des Beschwerdeführers daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahren sind, dass die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begründung – zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Dublin-Mitliedstaaten erstmals in Spanien registriert wurde, dass demzufolge Spanien für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass systemische Schwachstellen im spanischen Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO zu verneinen sind, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass nichts darauf hindeutet, dass Spanien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

F-5955/2018 dass angesichts der von Spanien eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, aufgrund der in Spanien erlebten Bedrohungen wolle er nicht dorthin zurück, zumal ihm die spanische Polizei nicht helfe und er dort auch keine ärztliche Hilfe erhalte, dass sowohl diese als auch die anlässlich der BzP geäusserten Befürchtungen nicht über Pauschalierungen hinausgehen und unbelegt sind (der Beschwerdeführer sprach bei der BzP lediglich von Leuten in Algerien bzw. von diesen Leuten; in seiner Rechtsmitteleingabe formuliert er im Passiv und ohne nähere Konkretisierung, er sei dort [in Spanien] bedroht worden), dass seine minimale und inhaltlich vage Beschwerdebegründung wenig glaubhaft ist und abgesehen davon auch nicht ausreicht, um das Funktionieren des Asylverfahrens in Spanien in Frage zu stellen, dass insoweit auch das gegenüber der spanischen Polizei geäusserte Misstrauen keine Berücksichtigung finden kann, dass der Einwand, die spanischen Behörden hätten sein Asylgesuch nicht entgegennehmen wollen, irrelevant ist, da der Beschwerdeführer mittlerweile ein Asylgesuch gestellt hat und – wie oben dargelegt – Spanien für die Durchführung seines Asylverfahren deshalb zuständig ist, weil er dort nach Betreten des europäischen Kontinents erstmals registriert wurde, dass dem Beschwerdeführer daher mit der Zuständigkeitsregelung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Dublin-III-VO die Möglichkeit zur hiesigen Behandlung seines Asylgesuchs versagt wird, dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass im Falle des Beschwerdeführers auch keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können, dass der Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zwar nicht bekannt ist, dass ihn die Vorinstanz aber auf die ausreichende medizinische Infrastruktur Spaniens hingewiesen hat sowie auf die

F-5955/2018 sich aus dem Dublin-System ergebende Verpflichtung, ihm den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung – das heisst zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen – zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]), dass sich der Beschwerdeführer somit darauf verlassen kann, dass ihm in Spanien die unbedingt erforderliche medizinische Hilfe zuteilwird, dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird, folglich abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass aus dem gleichen Grund der am 19. Oktober 2018 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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F-5955/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake

Versand:

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