Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-5887/2019
Urteil v o m 1 2 . November 2019 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______, geboren am […], vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019.
F-5887/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er – einem Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) zufolge – am 23. September 2019 in Frankreich aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 24. Oktober 2019 unter anderem erklärte, er sei im Jahre 2014 zu Fuss von Syrien in die Türkei gelangt; dort sei er zwischen vier und fünf Jahren geblieben; anschliessend sei er illegal von Istanbul nach Paris geflogen, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsvertretung am 30. Oktober 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Frankreich sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährte, dass das SEM die französischen Behörden am 23. Oktober 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte und die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 29. Oktober 2019 entsprachen, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 – eröffnet am 1. November 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer veranlasste,
F-5887/2019 dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 7. November 2019 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei beantragte, die Verfügung vom 30. Oktober 2019 sei aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben und auf sein Asylgesuch einzutreten; weiter sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 8. November 2019 vorsorglich stoppte, dass die elektronischen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 8. November 2019 vollständig vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
F-5887/2019 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2), dass der Beschwerdeführer sich in seiner Rechtsmitteleingabe auf Art. 9 der Dublin-III-VO beruft und diesbezüglich geltend macht, er habe mehr als zwanzig Familienmitglieder (mehrere Geschwister, einen Onkel und weitere Verwandte samt ihren Familien) in der Schweiz, welche hier über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen würden, dass gemäss Art. 9 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, in dem – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat – ein Familienangehöriger in seiner Eigenschaft als Begünstigter des internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun, dass der Begriff «Familienangehöriger» in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO definiert wird und es sich bei den vom Beschwerdeführer genannten Verwandten nicht um Familienangehörige in diesem Sinne handelt,
F-5887/2019 dass der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 2 Bst. h Dublin-III-VO in diesem Zusammenhang nicht einschlägig ist, dass demzufolge Art. 9 Dublin-III-VO in casu keine Anwendung findet, dass sich die Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers – wie es bereits das SEM zu Recht feststellte – vielmehr aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ergibt, dass nämlich – wenn ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat – dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass gemäss Eintrag in der Eurodac-Datenbank der Beschwerdeführer am 23. September 2019 in Frankreich aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst wurde, dass er selbst anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 30. Oktober 2019 geltend machte, er sei am 20. September 2019 von Istanbul nach Paris geflogen; er sei auf Anweisung eines Schleppers mit einem (gefälschten) französischen Pass aus der Türkei ausgereist, dass die französischen Behörden überdies einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist, dass Frankreich zudem Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
F-5887/2019 dass hingegen jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III- VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritt), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass sich der Beschwerdeführer rechtsmittelweise ausdrücklich auf das Selbsteintrittsrecht bezieht und diesbezüglich geltend macht, seine enge Beziehung zu seinen Geschwistern sowie der Umstand, dass er seit Jahren […], müsse gebührend berücksichtigt werden; eine Überstellung nach Frankreich würde nicht wiedergutzumachende, ernsthafte Nachteile verursachen; es würde ihm die familiäre Beziehung und die Unterstützung in Frankreich fehlen, dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, dass aufgrund der pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu schliessen ist (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.), dass in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers überdies darauf hinzuweisen ist, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellenden die notwendige medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass sie Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen überdies die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich geeigneter psychologischer Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
F-5887/2019 dass aufgrund dieser Ausführungen davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Frankreich eine adäquate medizinische Behandlung seiner […] Erkrankung zur Verfügung steht, dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, auch den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Schweiz sein Zielland gewesen sei, nichts abzuleiten vermag (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, womit der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass der am 8. November 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
F-5887/2019 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
(Dispositiv nächste Seite)
F-5887/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: