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Bundesverwaltungsgericht 19.10.2018 F-5686/2018

19. Oktober 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,434 Wörter·~12 min·7

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. September 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5686/2018

Urteil v o m 1 9 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), und deren gemeinsame Kinder 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. September 2018 / […].

F-5686/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 28. Juni 2018 in der Schweiz für sich und ihre Tochter (Beschwerdeführerin 3) um Asyl nachsuchten, dass die Vorinstanz die Eheleute gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen zu ihrer Person sowie zum Reiseweg befragte (BzP) und ihnen gestützt auf ihre Aussagen und den Eurodac-Treffer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gewährte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A10, S. 8 und A11, S. 7), dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 diesbezüglich beide erklärten, die Schweiz sei von Anfang an ihr Ziel gewesen und sie hätten in Italien kein Asylgesuch eingereicht, dass am (…) das zweite Kind der Beschwerdeführenden 1 und 2 (Beschwerdeführer 4) geboren wurde (SEM-act. A18), dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 11. Juli 2018 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte (SEM-act. A19 und A21), dass die italienischen Behörden auf das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten nicht reagierten, am 21. September 2018 jedoch der Übernahme als Familie nachträglich explizit zustimmten und die Überstellungsmodalitäten bekanntgaben (SEM-act. A29), dass das SEM mit Verfügung vom 17. September 2018 – eröffnet am 28. September 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

F-5686/2018 dass es den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung aufmerksam machte, und es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 für sich und seine Familie gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 17. September 2018 sei aufzuheben und es sei auf ihre Asylgesuche einzutreten, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Telefax vom 5. Oktober 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 für sich und ihre Kinder am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, sie alle durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

F-5686/2018 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die im Kapitel III genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, dass von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass die Beschwerdeführenden geltend machen, die Anwesenheit des Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz stehe einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegen bzw. eine Überführung der Familie nach Italien verstosse gegen Art. 8 EMRK, dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder,

F-5686/2018 dass es sich beim Bruder des Beschwerdeführers nicht um einen Familienangehörigen gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, dass demzufolge Art. 9 Dublin-III-VO keine Anwendung findet, dass das SEM somit zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführenden könnten aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass sich in casu die Zuständigkeit zur Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden vielmehr – wie sich nachfolgend zeigen wird – aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ergibt, dass nämlich, sofern auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritt), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 14. Juni 2018 in Crotone (Italien) illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und am 15. Juni 2018 daktyloskopisch erfasst worden sind (SEM-act. A6 und A8), dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 diesen Sachverhalt anlässlich der BzP vom 28. Juni 2018 bestätigten und weiter ausführten, sie seien danach mit dem Zug in die Schweiz gereist,

F-5686/2018 dass die italienischen Behörden das im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 11. Juli 2018 innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden dessen ungeachtet am 21. September 2018 dem Übernahmeersuchen nachträglich explizit zustimmten und die Überstellung nach Lamezia Terme angeordnet haben, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen geltend macht, die italienische Polizei habe ihn und seine Ehefrau getäuscht, indem man ihnen gesagt habe, die polizeilich erzwungene Registrierung (Abnahme der Fingerabdrücke) sei nicht für das „Asylverfahren“, sondern diene der Sicherheit, dass sie in Italien schon deshalb kein Asyl beantragt hätten, weil Italien ein armes Land sei, kein funktionierendes Asylwesen habe und Flüchtlinge misshandle, dass die Schweiz aber auch deshalb ihr Reiseziel gewesen sei, weil sie hier Verwandte, einen Freundeskreis und sonstige Kontakte hätten, dass die Beschwerdeführenden mit diesen Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,

F-5686/2018 dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheid Mohammed Hussein und andere vs. Niederlade und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2014, §78), dass gemäss BVGE 2015/4 E. 4.3 die von den italienischen Behörden einzuholenden Garantien für eine kindgerechte und die Einheit der Familie respektierende Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität, sondern gemäss dem Urteil Tarakhel (Entscheid Nr. 29217/12 vom 4. November 2014) eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien darstellen, dass das SEM in seinem Übernahmeersuchen vom 11. Juli 2018 die italienischen Behörden darauf hingewiesen hat, dass es sich um eine Familie handle (vgl. SEM-act. A9, S. 5 sowie A11, S. 5), dass die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden in der Übernahmeerklärung vom 21. September 2018 unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) anerkannten und ihre familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ausdrücklich garantierten (SEM-act. A29), dass in besagtem Schreiben ausserdem darauf hingewiesen wurde, die Familie habe sich unmittelbar nach ihrer Ankunft bei der Grenzpolizei am Flughafen Lamezia Terme zu melden, dass im Übrigen das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie in Italien untergebracht wird, erst bei der Ankunft festgelegt wird, dass Italien nach dem Gesagten vorliegend die kindergerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleistet und die von den italienischen Behörden vorgelegten Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Familie – wie durch die Vorinstanz zu Recht festgestellt – konkret, überprüfbar und somit justiziabel sind,

F-5686/2018 dass demnach mit dem Zustimmungsschreiben vom 21. September 2018 eine ausdrückliche aktuelle Übernahmeerklärung vorliegt, womit insgesamt eine hinreichende individuelle Zusicherung gegeben ist (vgl. BVGE 2016/2 E. 5.2), dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko für eine Weigerung der italienischen Behörden dargetan haben, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführenden aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzuleiten vermögen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,

F-5686/2018 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, dass der am 5. Oktober 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

F-5686/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Jacqueline Moore

Versand:

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