Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-5454/2019
Urteil v o m 1 . November 2019 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
1. A._______, geb. am (…), Afghanistan, 2. B._______, geb. am (…), Iran, 3. C._______, geb. am (…), Iran, 4. D._______, geb. am (…), Iran, 5. E._______, geb. am (…), Afghanistan, Beschwerdeführende, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2019 / N _______.
F-5454/2019 Sachverhalt: A. Die miteinander verheirateten Beschwerdeführenden 1 und 2 ersuchten am 31. August 2019 für sich und ihre drei Kinder im Bundesasylzentrum Zürich um Asyl. Dabei edierten sie unter anderem sie und ihren ältesten Sohn (Beschwerdeführer 3) betreffende, in der Zeit zwischen 2016 und 2019 in Deutschland angelegte Patientenakten (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 15, 17 und 18). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 4. Februar 2016 und am 12. März 2018 in Deutschland als Asylgesuchstellende erfasst worden waren, der Beschwerdeführer 3 einzig an letzterem Datum (SEM-act. 19-24). C. Am 6. September 2019 reichte der damalige Rechtsvertreter bei der Vorinstanz amtliche Formulare mit medizinischen Informationen ein, die Beschwerdeführenden 1-3 betreffend. D. Im Rahmen des sog. Dublin-Gesprächs gewährte das SEM den Beschwerdeführenden 1-3 im Beisein ihres damaligen Rechtsvertreters am 9. September 2019 rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zur allfälligen Überstellung dorthin. Dabei bestätigten die Beschwerdeführenden 1-3 im Wesentlichen übereinstimmend, sich ab Anfang 2016 bis im August 2019 in Deutschland aufgehalten zu haben und von dort direkt in die Schweiz gekommen zu sein. Auf ihre in Deutschland eingereichten Asylgesuche hätten sie zweimal einen ablehnenden Entscheid erhalten. Danach sei ihnen die Versicherungskarte nicht mehr ausgehändigt und seien sie zur Ausreise angehalten worden. Gegen eine Überstellung nach Deutschland erhoben die Beschwerdeführenden 1-3 einhellig Einwände, wonach sie dort schon in der Vergangenheit keine adäquate medizinische Betreuung erfahren hätten. Der Beschwerdeführer 1 erwähnte ansatzweise, Probleme mit den Zähnen, dem Magen und den Nerven zu haben. Die Beschwerdeführerin 2 gab im gleichen Zusammenhang an, sie leide unter rheumatischen Beschwerden, die sich vor allem während ihrer letzten Schwangerschaft ausgewirkt hätten. Der Beschwerdeführer 3 schliesslich erwähnte psychische Probleme, die im Zusammenhang mit Schikanen stünden, die er in Deutschland durch
F-5454/2019 Mitschüler erlitten habe. Daneben habe er als Folge eines Unfalls beziehungsweise eines Bruchs des Nasenbeins Probleme mit dem Rücken und der Atmung. Er müsse täglich Medikamente einnehmen, darunter auch Ritalin (SEM-act. 42, 44 und 46). E. Am 16. September 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen gestützt auf die erwähnte Verordnungsbestimmung am 24. September 2019 zu. F. Am 20., 25. und 30. September 2019 reichte der damalige Rechtsvertreter bei der Vorinstanz erneut Formulare F2 und sonstige medizinische Atteste, die Beschwerdeführenden 1-3 betreffend, zu den Akten. Dazu wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin 2 zur Behandlung in das Ambulatorium (…) begeben habe und dort bei ihr eine chronische Gelenksentzündung (Polyarthritis), eine Schilddrüsenunterfunktion (Hypothyreose) und ein Fersensporn (Kalkaneussporn; Knochenauswuchs im Bereich der Ferse) diagnostiziert worden sei. Sie sei auf zahlreiche Medikamente eingestellt worden und habe im Ambulatorium am 9. Oktober einen neuen Termin. In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 ergebe sich aus einem aktuellen Arztbericht, dass er – nebst anderem – an einer depressiven Erkrankung leide und eine psychiatrische Abklärung geplant sei. Der medizinische Sachverhalt sei daher in seinem Fall noch nicht vollständig erstellt. Aus einem beigelegten Arztbericht des Ambulatoriums (…) vom 3. September 2019 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer 1 durch Stress ausgelöste Kopfschmerzen, eine depressive Episode sowie Vitamin B12-Mangel und eine mögliche Kurzsichtigkeit diagnostiziert wurde. Infolgedessen wurden ihm verschiedene Medikamente verschrieben und eine Zuweisung an einen Ophtalmologen, an eine Augenklinik sowie zu psychiatrischen Abklärungen in Auftrag gegeben (SEM-act. 61). In einem weiteren eingereichten Arztbericht des Ambulatoriums (…) vom 19. September 2019 wird bestätigt, dass bei der Beschwerdeführerin 2
F-5454/2019 eine chronische Polyarthritis, Hypothyreose und Verdacht auf einen Lakaneussporn diagnostiziert worden sei und sie medikamentös behandelt werde (SEM-act. 52). In Bezug auf den Beschwerdeführer 3 konnte dem kommentarlos eingereichten Formular betr. medizinische Abklärungen entnommen werden, dass er am 21. September 2019 wegen Ohren-, Hals- und Rückenschmerzen im Ambulatorium (…) untersucht wurde und dabei Schmerzen im Oberbauch, eine nicht näher bezeichnete Harninkontinenz, hyperkinetische Störungen, Skabies und eine juvenile Osteochondrose der Wirbelsäule diagnostiziert wurden. Dem Beschwerdeführer 3 wurden verschiedene Medikamente verschrieben (darunter ein Schmerzmittel und Ritalin) und es wurden weitere Abklärungen (Laboruntersuchung und Abdomen-Sonographie) angeordnet. Letztere Untersuchung wurde am 25. September 2019 durchgeführt; sie ergab keine Hinweise auf mögliche Krankheitsbilder (SEM-act. 66 und 67). G. Beim Beschwerdeführer 1 fand – aus einem weiteren amtlichen Formular betr. medizinische Abklärung vom 11. September 2019 zu schliessen – am 4. Oktober 2019 im Ambulatorium (…) ein psychiatrisches Konsilium statt. Dabei wurde Verdacht auf eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit depressiver Reaktion diagnostiziert. Gemäss dem Bericht habe ein motivierendes Beratungsgespräch stattgefunden und dem Patienten sei empfohlen worden, ein Antidepressivum mit Schlafkomponente einzunehmen und ein anderes, früher verschriebenes Medikament (Neuroleptikum) abzusetzen (SEM-act. 65). H. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 (eröffnet am 10. Oktober 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Deutschland. Gleichzeitig forderte es die Familie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-act. 62). I. Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren «zur Entscheidung des Asylgesuchs» an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie,
F-5454/2019 der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden sei zu sistieren. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung zu gewähren. Eventualiter seien den Beschwerdeführenden die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). J. Am 21. Oktober 2019 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus (BVGer-act. 2). K. Ebenfalls am 21. Oktober 2019 lagen die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
F-5454/2019 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1. In ihrer Rechtsmitteleingabe weisen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass der medizinische Sachverhalt noch nicht abschliessend erstellt sei. Sie würden sich in der Schweiz aktuell in fachärztlicher Behandlung befinden; bereits seien weitere Termine für psychiatrische Abklärungen angesetzt worden (BVGer-act. 1 S. 3). 3.2. Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien – von Amtes wegen für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 ff. VwVG). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (vgl. MOSER, BEUSCH, KNEUBÜHL, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 3.86). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). 3.3. Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 3.4. In Bezug auf die Beschwerdeführenden 1-3 erschliesst sich der entscheidserhebliche Sachverhalt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. In antizipierter Beweiswürdigung konnte die Vorinstanz daher ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör davon absehen, die Ergebnisse weiterer psychiatrischer Abklärungen abzuwarten.
F-5454/2019 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.4. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 5. 5.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 4. Februar 2016 und am 12. März 2018 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatten, der Beschwerdeführer 3 einzig an letzterem Datum. Am 16. September 2019 ersuchte die Vorinstanz deshalb die deutschen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Dieses Ersuchen hiessen die deutschen Behörden am 24. September 2019 gestützt auf Art.
F-5454/2019 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben. 5.2. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.1. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Darüber hinaus hat Deutschland die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ratifiziert. Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie sind alle Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen; den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es kann ganz grundsätzlich davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus diesen Konventionen und Richtlinien ergeben (zur generellen Vermutung vgl. auch Urteile des BVGer F-4511/2019 vom 12. September 2019 sowie F-2934/2019 vom 19. Juni 2019). 5.2.2. Aus den edierten Patientenakten kann entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden nicht geschlossen werden, es sei ihnen in Deutschland in der Vergangenheit eine adäquate medizinische Behandlung verweigert worden. Im Gegenteil: Die Akten lassen auf teilweise umfangreiche medizinische Abklärungen und Behandlungen schliessen, die schon kurz nach Einreichung der ersten Asylgesuche begannen und sich über lange Zeit hinzogen (SEM-act. 15, 17 und 18).
F-5454/2019 5.2.3. Die Beschwerdeführenden behaupten des Weiteren, dass sie im Falle einer Rücküberstellung nach Deutschland dort von weiterer medizinischer Versorgung ausgeschlossen wären und auch keine Ansprüche mehr auf eine adäquate Unterbringung hätten. Sie schliessen dies daraus, dass ihre Asylgesuche abgelehnt und ihre Versicherungsausweise eingezogen bzw. nicht erneuert worden seien. Davon gehe im Übrigen auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, wenn sie schreibe, dass die Familie «keinen Anspruch mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte». Die zitierte Erwägung in der angefochtenen Verfügung bleibt unverständlich. So ist vor allem nicht ersichtlich, worauf die Vorinstanz diese Annahme stützt. Auch die Beschwerdeführenden selbst bleiben jeden Nachweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung schuldig. Mit dem blossen Hinweis darauf, dass es in zahlreichen Dublin-Mitgliedstaaten (so beispielsweise in Norwegen und Italien) Hürden für den unmittelbaren Zugang zu medizinischer Versorgung gebe, ist eine solche Behauptung jedenfalls nicht zu belegen. 5.3. Aufgrund der konkreten Umstände ist nicht zu befürchten, die deutschen Behörden könnten sich weigern, die Beschwerdeführenden wiederaufzunehmen. Ebenso wenig besteht Grund zur Annahme, dass Deutschland im Falle der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen könnte, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Unter den gegebenen Umständen ist nicht von systemischen Mängeln auszugehen, welche eine weitere Zuständigkeitsprüfung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO rechtfertigen könnte. 6. 6.1. Die Beschwerdeführenden fordern mit Verweis auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Selbsteintritt der Schweiz auf der Basis der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO. Sie behaupten, dass sie im Falle einer Rücküberstellung nach Deutschland dort einer ernsthaften Gefahr für ihre Gesundheit ausgesetzt wären. 6.2. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch eine Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen
F-5454/2019 würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 6.3. Von einer solchen Konstellation kann bei keinem der Beschwerdeführenden 1-3 ausgegangen werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sie unter vielfältigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden. In Beachtung der vorliegenden ärztlichen Atteste erweist sich aber keine dieser Beeinträchtigungen als derart gravierend, dass damit die hohe Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten würde. Daran vermag auch der Einwand nichts zu ändern, wonach insbesondere beim Beschwerdeführer 1 noch weitere Untersuchungen anstünden. Die wichtigsten Diagnosen wurden bereits in Deutschland gestellt, in der Schweiz weitestgehend bestätigt und entsprechende Behandlungen in beiden Staaten durchgeführt. 6.4. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. 6.5. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Deutschland bleibt der für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden wiederaufzunehmen. 7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
F-5454/2019 9. Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 10. Der am 21. Oktober 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt ebenfalls mit dem vorliegenden Urteil dahin. 11. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-5454/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Ulrike Raemy
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