Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-5436/2020
Urteil v o m 1 0 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien A._______, geboren am (…), Algerien, vertreten durch Tamara Mathis, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2020 / (…).
F-5436/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (gemäss Angaben vor den Schweizer Behörden algerischer Staatsangehöriger, geboren 1993; gemäss Angaben in Kroatien libyscher Staatsangehöriger mit Jahrgang 2000) ersuchte am 17. September 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 1. Oktober 2019 in Kroatien daktyloskopiert worden war und am 7. Februar in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 8). Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer gestützt auf diese Abklärungen am 8. Oktober 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich oder Kroatien, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe in Frankreich einen Landesverweis erhalten und dürfe das Territorium nicht betreten. Frankreich würde ihn nach Kroatien zurückschicken, jedoch würden Asylsuchende durch die kroatischen Behörden nach Bosnien geschickt. Er habe ausserdem Rücken- und Gelenkschmerzen (SEM-act. 16). B. Am 22. Oktober 2020 stimmten die kroatischen Behörden dem Gesuch des SEM vom 9. Oktober 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu (SEM-act. 18; 23). C. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 (eröffnet am 28. Oktober 2020) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 4. November 2020 gelangte der Beschwerdeführer
F-5436/2020 an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die superprovisorische Anweisung der Vorinstanz, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien abzusehen, bis über die aufschiebende Wirkung entschieden worden sei. E. Am 5. November 2020 ordnete die Instruktionsrichterin antragsgemäss einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht selbentags in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung des Nichteintretensentscheids und der Wegweisung beantragt wird. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
F-5436/2020 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Nachdem die kroatischen Behörden innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, steht die Zuständigkeit Kroatiens fest. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Kroatiens nicht grundsätzlich. Er macht jedoch geltend, dass die Schweiz das Selbsteintrittsrecht auszuüben und das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen habe. 4. Der Beschwerdeführer argumentiert, in Kroatien kein Asylgesuch gestellt zu haben. Er sei nach seinem Grenzübertritt angehalten und einige Stunden auf einer Polizeistation festgehalten worden. Dort habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen und anschliessend mit einem Polizei-Van wieder zurück an die Grenze zu Bosnien-Herzegowina gefahren. Diese Push-backs würden nicht nur Personen betreffen, die gerade die Grenze überschritten hätten; auch in Zagreb seien Migranten festgenommen und nach Bosnien-Herzegowina gebracht worden. Es sei deshalb denkbar, dass auch am Flughafen Zagreb ankommende Dublin-Rückkehrer von Push-backs betroffen sein könnten. Er verweist im Zusammenhang mit Push-backs an der kroatisch-bosnischen Grenze auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6299/2019 vom 4. Dezember 2019. Da das SEM ihn nicht näher zu den Umständen seines ersten Grenzübertritts nach Kroatien und dem geltend gemachten Push-Back befragt habe, sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuwei-
F-5436/2020 sen. Ungeachtet der Frage nach dem tatsächlichen Zugang zum Asylverfahren merkt er an, dass Asylsuchende aufgrund der Covid-19-Pandemie ihre Unterkunft nicht mehr verlassen dürften. Zudem liege die Erfolgsquote algerischer Asylsuchender bei 0%, und es gebe Probleme bei der Verdolmetschung. Die Mindestaufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrende seien nicht erfüllt, und es sei nicht garantiert, dass er bei einer Überstellung Zugang zu einem fairen Asylverfahren erhalte. Überdies sei er wegen seiner psychischen Probleme und der Verhaltensstörungen aufgrund der Abhängigkeit von Sedativa und Hypnotika sowie den Gelenkschmerzen auf Gesundheitsversorgung angewiesen. In Kroatien seien jedoch nur die medizinische Nothilfe und die notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen gewährleistet. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung liege im Ermessen des Arztes. Aufgrund dessen sei es möglich, dass ein behandelnder Arzt entscheiden könnte, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden keine medizinische Notlage darstellen. Es sei entsprechend nicht auszuschliessen, dass er nach einer Überstellung nach Kroatien in eine medizinische Notlage geraten würde. 5. 5.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2 Diese Vermutung kann umgestossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine reale Gefahr besteht, die kroatischen Behörden würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht respektieren. Der Beschwerdeführer äussert in seiner Beschwerde – unter Berufung auf verschiedene Quellen, ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie zwei vor dem
F-5436/2020 EGMR hängige Verfahren – Kritik am kroatischen Asylsystem. Er befürchtet bei einer Überstellung in dieses Land eine Verletzung seiner Grundrechte. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen jedoch aktuell, auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung bezüglich Kroatien, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. Urteile des BVGer F-4456/2020 vom 15. September 2020 E. 6.2 m.H. auf die Urteile E-829/2020 vom 11. März 2020 E. 5.1.2; F-5933/2019 vom 23. Januar 2020 E. 6.4; D-405/2020 vom 28. Januar 2020 E. 6.1). 5.3 An dieser Schlussfolgerung vermögen die Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. So kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe sich nicht mit der aktuellen Situation von Asylsuchenden in Kroatien auseinandergesetzt, zumal sie in ihrem Entscheid vom 26. Oktober 2020 ausdrücklich zu der von zahlreichen Organisationen aktuell geäusserten Kritik an der Lage und insbesondere zur Situation betreffend die illegalen Push-Backs Stellung bezogen hat. Das SEM ist nach eigenen Abklärungen zum Schluss gekommen, dass Dublin-Rückkehrer, die alle ausnahmslos über die Hauptstadt Zagreb überstellt würden, nicht von Pushbacks betroffen seien. Es hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer in einem Dublin-Verfahren zurückgeführt werden soll und hierbei auf die von den kroatischen Behörden bei Dublin-Rückkehrern gehandhabte Praxis verwiesen. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz und eine eingehende Befragung des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen nicht angezeigt, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. 5.4 Auch aus dem in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteil D-6299/2019 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im besagten Verfahren hatte das SEM sich nicht mit den konkreten Vorbringen dieses Beschwerdeführers, wonach er rund fünf Mal von den kroatischen Behörden festgenommen und nach Bosnien zurückgebracht worden sei, auseinandergesetzt. In der vorliegenden Konstellation hat sich das SEM jedoch ausdrücklich zur Push-Back-Problematik geäussert. Zudem wurden die Fingerabdrücke in dem dem Urteil D-6299/2019 zugrundeliegenden Sachverhalt nicht in die Eurodac-Datenbank eingespeist, weshalb sich nicht mit Sicherheit sagen liess, ob diese tatsächlich abgenommen worden waren und ob bei einer Überstellungen nach Kroatien in jedem Fall die
F-5436/2020 Möglichkeit einer Asylgesuchstellung bestehe (vgl. Urteil D-6299/2019 E. 4.4). Die Sachlage ist vorliegenden jedoch anders gelagert. Die kroatischen Behörden haben den Beschwerdeführer registriert und die Daktyloskopierung im Eurodac-System erfasst. Zwar hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren erklärt, in Kroatien keinen Asylantrag gestellt zu haben. Erst in der Beschwerdeschrift macht er geltend, er habe von den kroatischen Behörden keine Gelegenheit erhalten, sich zu äussern und es sei auch nicht über die Antragstellung gesprochen worden. Die Angaben zu seinem Reiseweg – von der Türkei nach Griechenland und anschliessend via Albanien, Montenegro, Bosnien, Slowenien, Italien, Frankreich und schliesslich in die Schweiz (vgl. SEM-act. 16) – lassen jedoch vermuten, dass der Beschwerdeführer in Kroatien eigentlich kein Asylgesuch stellen, sondern auch dieses Land bloss durchqueren wollte (vgl. Urteil F-4465/2020 E. 6.5). Gerade aufgrund dessen kann nicht davon ausgegangen werden, ihm sei der Zugang zum Asylverfahren in Kroatien verweigert worden. Ob die sonstigen Aussagen (Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina, schlechte Behandlung durch kroatische Behörden) glaubhaft erscheinen, mag offenbleiben, weil vor dem beschriebenen Hintergrund aus diesem Einzelfall jedenfalls nicht geschlossen werden kann, dass Kroatien systematisch gegen die Verfahrensrichtlinie verstossen und dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Im dargelegten Rahmen hat die Vorinstanz auch eine hinreichend individualisierte Prüfung vorgenommen. An dieser Einschätzung vermag die pauschale, unbelegt gebliebene Vermutung, Dublin-Rückkehrenden könnte es verwehrt werden, bei ihrer Ankunft in Zagreb einen Asylantrag zu stellen und einem Push-back ausgesetzt zu werden, nichts zu ändern. Nicht von Relevanz ist schliesslich die Gutheissungsquote von 0% bei algerischen Staatsangehörigen. Dies vermag – erst recht nicht ohne eine Analyse der Einzelfälle – nichts über die Qualität des kroatischen Asylsystems auszusagen. Schliesslich ist in den Bewältigungsstrategien, die Kroatien offenbar zur Kontrolle der Covid-19-Pandemie in Asylunterkünften ergriffen hat, kein Umstand zu erkennen, der das Vorliegen systemischer Mängel begründen würde. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob – wie beantragt – aufgrund der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers und der Gesundheitsversorgung in
F-5436/2020 Kroatien das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III- VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), auszuüben ist. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium befindet oder bei einer Überstellung mit einem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands konfrontiert ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). 6.2 Eine solche Konstellation liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass er während des vorinstanzlichen Verfahrens medizinische Behandlung in Anspruch genommen hat. Am 15. und 19. Oktober 2020 wurden bei ihm «psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom» sowie unklare Gelenkschmerzen diagnostiziert. Die Gelenkschmerzen hätten gemäss der Zuweisung zur medizinischen Abklärung vom 20. Oktober 2020 zugenommen (SEM-act. 21; 22; 26). Der Beschwerdeführer sei vom Schmerzmittel Pregabalin abhängig. Wenn er es nicht nehme, habe er Entzugserscheinungen. Auf ärztlichen Rat hin wurde vereinbart, das Pregabalin zu substituieren. Zwar ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schmerzmittelabhängigkeit auf medizinische Hilfe angewiesen. Die dokumentierten gesundheitlichen Probleme erreichen jedoch nicht die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR erforderliche Schwere, bei der die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichtet wäre. Soweit er – insbesondere aufgrund der geltend gemachten psychischen Beschwerden im Zusammenhang mit der Abhängigkeitsproblematik – auf ärztliche Behandlung angewiesen ist, muss er diese bei den kroatischen Behörden einfordern. Das Land verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche Behandlung zukommen zu lassen. Die kroatischen Behörden werden gemäss den Überstellungsmodalitäten über den medizinischen Sachverhalt des Beschwerdeführers informiert (vgl. hierzu SEM-act. 28). Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. 6.3 Den Akten sind zusammenfassend keine Hinweise auf einen vorinstanzlichen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz zu Recht
F-5436/2020 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 5. November 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von Anfang an als aussichtslos zu betrachten waren. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
F-5436/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Christa Preisig
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