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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2026 F-537/2026

16. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,530 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-537/2026

Urteil v o m 1 6 . März 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien 1. A._______, geb. am (…) 2. B._______, geb. am (…) 3. C._______, geb. am (…) 4. D._______, geb. am (…) 5. E._______, geb. am (…) 6. F._______, geb. am (…) Afghanistan alle vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat – Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2026 / N 891 864 (vormals N […]).

F-537/2026 Sachverhalt: A. Die afghanischen Beschwerdeführenden – ein Ehepaar mit drei minderjährigen Kindern und dem minderjährigen Bruder (Beschwerdeführer 3) des Beschwerdeführers 1 (dieser ist Vormund seines minderjährigen Bruders) – ersuchten am (…) August 2025 in der Schweiz um Asyl. Dabei reichten sie ihre Aufenthaltsbewilligungen von Griechenland und ihre dort ausgestellten Reisepässe für Flüchtlinge (alles im Original) ein. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am (...) März 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatten und ihnen am nachfolgenden Tag in Griechenland Schutz gewährt worden ist. Dem Beschwerdeführer 3 ist am (…) Mai 2025 Schutz gewährt worden. C. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 15. August 2025 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 25. November 2025 zu und teilten mit, die Beschwerdeführenden seien in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden und würden über vom (…) März 2025 bis zum (...) März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 3 sei gültig vom (...) Mai 2025 bis zum (...) Mai 2028. D. Mit Eingabe vom 25. September 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin 2 um die Möglichkeit, bestimmte Sachverhaltsdarstellungen aus geschlechtsspezifischen Gründen nicht anlässlich des Rückübernahmegesprächs im Beisein eines männlichen Rechtsvertreters vortragen zu müssen, sondern in schriftlicher Form einreichen zu dürfen.

F-537/2026 E. Am 29. September 2025 führte die Vorinstanz mit den Beschwerdeführenden 1–3 ein Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch. F. Mit Eingabe vom 29. September 2025 machte die Beschwerdeführerin 2 ergänzende Angaben. G. Mit Schreiben vom 14. Januar 2026 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. H. Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 – eröffnet tags darauf – trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, wobei sie ansonsten in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnten. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. I. Am 22. Januar 2026 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. J. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2026 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. K. In ihrer Replik vom 5. März 2026 halten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen und deren Begründung fest.

F-537/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland – als Mitglied der Europäischen Union (EU) – um einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet. 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 3.2.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Griechenland ist sodann durch die folgenden internationalen Verträge gebunden: das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und das Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), die EMRK sowie das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind.

F-537/2026 Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten. Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und allgemeinen Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern. In Bezug auf den geltend gemachten sexuellen Übergriff gegenüber der Beschwerdeführerin 2 durch einen griechischen Polizisten ist auf die zutreffenden ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach Gewaltopfern in Griechenland zahlreiche staatliche und zivilgesellschaftliche Anlaufstellen zur Verfügung stehen. Ferner handelt es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizapparat, weshalb die Beschwerdeführenden sich – wenn sie Übergriffe durch staatliche Funktionsträger befürchten oder erlitten haben – an die zuständigen Stellen wenden können, allenfalls auch mithilfe einer NGO vor Ort. Dies haben sie ihren Angaben zufolge bislang unterlassen. Eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Griechenland ist folglich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht erkennbar. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 12 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Die Normen dieses Übereinkommens sind zwar für die völkerrechtskonforme Auslegeng des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), richten sich jedoch in erster Linie an die Legislative, die Politik und gesellschaftliche Institutionen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-4202/2024 vom 18. Juli 2024 E. 8.2.4).

F-537/2026 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass schutzberechtigte Kinder in Griechenland der Schulpflicht unterstehen und der Grundschulbesuch – ebenso wie für griechische Kinder – für sie obligatorisch ist (vgl. Urteil des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025 E. 9.6; Asylum Information Database [AIDA], Country Report Greece, Update September 2025, S. 262, < https://asylumineurope.org/reports/country/greece/ >, abgerufen am 13.03.2026). Eine Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist vorliegend nicht auszumachen, sodass eine Rückführung der Familie nach Griechenland, das sich völkerrechtlich auch zur Einhaltung der KRK verpflichtet hat, mit dem Kindeswohl vereinbar ist. 3.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180– 193). Gemäss Schreiben der G._______ vom (...) Januar 2026 befindet sich die Beschwerdeführerin 2 in psychotherapeutischer Behandlung aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), welche im Zusammenhang mit Erlebnissen stehe, die sie auf der Flucht, insbesondere in Griechenland, erfahren habe. Diese und die in Bezug auf die Kinder geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (psychische Belastung, Atemprobleme, Erkrankung am Auge und Zahnprobleme) vermögen die einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK begründende Schwelle nicht zu erreichen, zumal keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass ihnen der Zugang zu medizinischer oder psychologischer Versorgung in Griechenland dauerhaft verwehrt wäre. 3.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. https://asylumineurope.org/reports/country/greece/

F-537/2026 Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1; bestätigt mit Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Person in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt mit Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.2 f.). 3.3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei für die Beschwerdeführenden zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus der FK ergeben. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführenden nicht in hinreichendem Mass und mit der nötigen Eigeninitiative um staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung bemüht haben. Anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 29. September 2025 gaben sie zu Protokoll, sich nie an ein «Migrant Information Center» gewandt zu haben und das «Helios+-Porgramm» («Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection») nicht zu kennen (vgl. Befragungsprotokoll Beschwerdeführer 1, S. 5). Auch führten sie aus, keine Kenntnis davon zu haben, dass sie über eine AMKA-Nummer verfügen würden (vgl. Befragungsprotokoll Beschwerdeführer 1, S. 4) oder als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland krankenversichert sind und Anspruch auf Sozialhilfe haben (vgl. Befragungsprotokoll Beschwerdeführer 1, S. 5 f.). Damit vermögen sie nicht zu belegen, dass ihnen in der Vergangenheit die erforderliche Unterstützung verwehrt worden wäre oder sie bei einer Rückkehr nicht mit einer solchen rechnen könnten. Sie waren jedoch in der Lage, für sich griechische Reisedokumente für Flüchtlinge ausstellen zu lassen, die Weitereise in die Schweiz zu organisieren und die

F-537/2026 finanziellen Mittel für die Reisekosten aufzubringen. Zudem ist es ihnen gelungen – wenn auch nur temporär – in Griechenland eine Unterkunft zu finden (Befragungsprotokoll Beschwerdeführer 1, S. 3 ff.). Es darf folglich angenommen werden, dass sie bei zumutbarer Eigeninitiative in der Lage sein werden, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen, Schulbildung und allfällig benötigte medizinische Behandlungen zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Dabei können sie sich auf die ihnen als anerkannte Flüchtlinge zustehenden Rechte gemäss der Qualifikationsrichtlinie berufen. Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen (s. E. 3.2.2) sind nicht als äusserst schwerwiegend einzustufen, weshalb sie nicht als besonders verletzliche Personen im Sinn der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3) zu betrachten sind. Zwar wird die Schwere der psychischen Folgen erlittener sexueller Gewalt nicht verkannt, jedoch bestehen – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2.2) – keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin 2 (oder ihren Kindern) der Zugang zu medizinischer oder psychologischer Versorgung in Griechenland dauerhaft verwehrt wäre. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannte Flüchtlinge mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen ihre Vorbringen zu Schwierigkeiten bei der Einschulung der Kinder, der Suche nach einer Unterkunft sowie nach Arbeit und beim Zugang zu medizinischer Versorgung nicht eine existenzielle Notlage bei einer Rückkehr nach Griechenland zu belegen, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. 3.3.2 Auf Beschwerdeebene wiederholen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen, weshalb auf das Vorgesagte verwiesen werden kann. 3.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und sie über bis zum (...) März 2028 beziehungsweise (...) Mai 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. 4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht

F-537/2026 als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die in der Rechtsmitteleingabe formulierten Begehren waren allerdings nicht als aussichtslos zu betrachten und von der prozessualen Bedürftigkeit ist aufgrund der Akten auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen. Die Beschwerdeführenden sind somit von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. (Dispositiv nachfolgende Seite)

F-537/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Maria Wende

Versand:

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