Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-5339/2026
Urteil v o m 1 2 . August 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien A._______, geb.(…), Russland, vertreten durch Matthias Karakus, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) - Mehrfachgesuch; Verfügung des SEM vom 24. Juli 2026.
F-5339/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 26. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Da er zuvor bereits in Kroatien um Asyl ersucht hatte, trat die Vorinstanz auf sein Asylgesuch nicht ein und wies ihn nach Kroatien weg – bestätigt mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1466/2026 vom 4. März 2026. Am 5. Mai 2026 wurde er nach Kroatien überführt. B. B.a Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Mai 2026 ersuchte er um Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz. Mit Schreiben vom 28. Mai 2026 teilte die Vorinstanz mit, die Eingabe werde als Mehrfachgesuch entgegengenommen, sofern sich der Beschwerdeführer innert Frist beim Migrationsamt Zürich melde und sich in der zugewiesenen Unterkunft aufhalte. B.b Nachdem der Beschwerdeführer sich am 5. Juni 2026 bei der zugewiesenen Unterkunft angemeldet hatte, stellte die Vorinstanz am 11. Juni 2026 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Die kroatischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 15. Juni 2026 zu. B.c Am 12. Juni 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Kroatien. Mit Eingaben vom 22. Juni 2026 und 2. Juli 2026 nahm er Stellung und reichte weitere Arztberichte zu seinem Gesundheitszustand zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 24. Juli 2026 – eröffnet am 28. Juli 2026 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug.
F-5339/2026 D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Juli 2026 beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. Eventualtiter habe die Vorinstanz sicherzustellen, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verschlechtere, was durch entsprechende Garantien zur Unterbringung und hinsichtlich eines psychiatrisch-psychotherapeutischen Settings zu erreichen sei. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm mitzuteilen, wie er die Restituierung seiner Effekten veranlassen könne und in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. E. Mit Verfügung vom 3. August 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG, SR 142.31; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Antrag bezüglich Restituierung der Effekten des Beschwerdeführers bildet nicht Verfahrensgegenstand, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. Die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur
F-5339/2026 Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in der Fassung der Berichtigung vom 22. November 2025 (nachfolgend: AMM-VO, ABl. L 2024/1351 vom 22. Mai 2024 und ABl. L 2025/90929 vom 25. November 2025) ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (vgl. Art. 85 erster Satz AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni 2026. Nach Art. 84 Abs. 2 AMM-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde, nach den Kriterien der Dublin-III-VO. Ob sich dieser Verweis ausschliesslich auf die in Kapitel III der Dublin-III-VO normierten Kriterien (Art. 7-15 Dublin-III-VO) oder darüber hinaus auch auf weitere Bestimmungen der Dublin-III-VO erstreckt, wird das Bundesverwaltungsgericht noch zu entscheiden haben. In casu kann diese Frage jedoch offenbleiben, da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers sowohl nach der Dublin-III-VO als auch nach der AMM-VO demselben Staat zukommt. 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass grundsätzlich Kroatien für die Weiterführung des Zuständigkeitsverfahrens und gegebenenfalls für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5, sowie statt vieler jüngst Urteile des BVGer F-4350/2026 vom 1. Juli 2026 E. 2.1, F-3816/2026 vom 16. Juni 2026 E. 8 m.H.), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.2 Was den Gesundheitszustand betrifft, wurden die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bereits im ersten Verfahren berücksichtigt (vgl. dazu das Urteil F-1466/2026 E. 4.2). In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, die Reisefähigkeit sei kurz vor der Überstellung beurteilt und eine Begleitung durch medizinisches Fachpersonal als nicht notwendig erachtet worden. In den Akten ist an unterschiedlichen Stellen vermerkt, dass dem Beschwerdeführer (rezeptpflichtige) Medikamente mitgegeben würden. Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass er diese nicht erhielt oder ihm gar die Einnahme von Schmerzmitteln verweigert worden sein soll.
F-5339/2026 Was die aktuelle gesundheitliche Situation betrifft, hielt die Vorinstanz zutreffend fest, es ergebe sich auch durch die neu eingereichten Unterlagen und den gestellten Diagnosen (Exazerbation einer bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung mit schwergradiger depressiver Symptomatik, reaktiv ausgelöst durch die Bedrohung der Ausschaffung) kein derart gravierendes Krankheitsbild, welches zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde. Da er im aktuellen Verfahren die Einwilligung bezüglich der Einsicht in medizinische Akten erteilt habe, würden die kroatischen Behörden entsprechend über seinen Gesundheitszustand informiert. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend festgestellt, es lägen keine Hinweise dafür vor, wonach die kroatischen Behörden ihm die erforderliche medizinischen Behandlung vorenthalten würden, die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zusteht (vollständige Referenz: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Neufassung]). Der Beschwerdeführer hat ferner Kroatien kurz nach seiner Überstellung erneut verlassen und gar nicht erst versucht, eine medizinische Behandlung zu erlangen. Bei einer erneuten Rückkehr ist es ihm indes zumutbar, sich an die dortigen Stellen zu wenden und um Unterstützung zu ersuchen. Aus den weiteren allgemeinen Ausführungen und Hinweisen auf Berichte über die Situation in Kroatien vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diese vermögen auch nichts an der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern (vgl. dazu Referenzurteil E-1488/2020 sowie bereits oben E. 3.1). 3.3 Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Demnach ist sie zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. 3.4 Damit ist auch der Antrag auf Einholung individueller Garantien bei den kroatischen Behörden betreffend die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie die Unterbringung abzuweisen. 3.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass kein anderes Ergebnis resultiert, wenn anstelle der genannten Bestimmungen der Dublin-III-VO die entsprechenden Vorschriften der AMM-VO zugrunde gelegt werden (Art. 16 AMM-
F-5339/2026 VO anstelle von Art. 3 Dublin-III-VO, Art. 35 AMM-VO anstelle von Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 36 AMM-VO anstelle von Art. 18 Dublin-III-VO). 4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos und der am 3. August 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 6. 6.1 Da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-5339/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger
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