Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-5229/2026
Urteil v o m 1 0 . August 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.
Parteien A._______, vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2026 / N (…).
F-5229/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. März 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Am 1. April 2026 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die kroatischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 8. April 2026 zu. A.b Mit Verfügung vom 9. April 2026 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Kroatien weg und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Schreiben vom 22. Juni 2026 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. April 2026. B.b Mit Verfügung vom 30. Juni 2026 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. C. Am 27. Juli 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 30. Juni 2026 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass ihm aus medizinischen Gründen die Wegweisung derzeit nicht zugemutet werden könne und ihm der Verbleib in der Schweiz zu gewähren sei. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2026 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, zulässige Beschwerdebegehren zu stellen. Innert Frist reichte dieser eine Beschwerdeverbesserung ein und beantragte, die Verfügung vom 30. Juni 2026 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und das
F-5229/2026 Asylgesuch aus humanitären Gründen in der Schweiz materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 erster Satz AsylG). An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (BVGE 2007/21 E. 8.1). Wiedererwägungsgründe müssen genügend substantiiert werden (Urteil des BVGer D-5274/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.2). Der Betroffene darf sich nicht damit begnügen, das Vorliegen einer Änderung der Umstände geltend zu machen, sondern muss im Wesentlichen darlegen, inwiefern die von ihm angeführten Tatsachen eine wesentliche Änderung der Umstände seit der rechtskräftigen Entscheidung darstellen; andernfalls ist auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (BVGE 2010/7 E. 2.1.2).
F-5229/2026 2.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsverfahren die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Diese Konstellation liegt hier vor: Der Beschwerdeführer bringt vor, seine akute psychische Erkrankung, die bestehende Eigengefährdung sowie die stationäre Behandlung würden erheblich neue Tatsachen darstellen, die seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung eingetreten sind. 2.3 Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gefällten Nichteintretensentscheids (Dublin-Verfahren) kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin ergeben hat, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingetreten sind. 2.4 Die Verfügung, gegen die sich das Wiedererwägungsgesuch richtet, stammt vom 9. April 2026. Am 12. Juni 2026 ist die Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, ABl. L 2024/1351 vom 22.5.2024 (nachfolgend: AMM-VO) in Kraft getreten. Gemäss Art. 84 Abs. 2 AMM-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaat für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, nach den Kriterien der Dublin-III-VO. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung, die nach Inkrafttreten der AMM-VO erlassen wurde, weder Normen der AMM-VO noch Normen der Dublin-III-VO zitiert, weshalb unklar ist, ob und inwiefern sie sich auf neues Recht abgestützt hat. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist vorliegend jedoch nicht abschliessend zu beurteilen, da die Beschwerde sowohl auf Grundlage der Dublin-III-VO als auch in Anwendung der Bestimmungen der AMM-VO abzuweisen ist beziehungsweise abzuweisen wäre. 3. 3.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 22. Juni 2026 sowie mit Beschwerde vom 27. Juli 2026 bringt der Beschwerdeführer vor, die akute psychische Erkrankung, die bestehende Eigengefährdung sowie die stationäre
F-5229/2026 Behandlung würden erheblich neue Tatsachen darstellen. Er befinde sich seit dem 15. April 2026 in stationärer akuter psychiatrischer Behandlung. Unter den gegebenen Umständen erscheine eine Überstellung nach Kroatien derzeit unzumutbar und mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden. Bis zu einer nachhaltigen Stabilisierung des Gesundheitszustandes sei von einer Überstellung abzusehen. Mit Beschwerdeverbesserung vom 6. August 2026 wird vorgebracht, angesichts der konkreten Umstände erscheine ein Selbsteintritt zum Schutze des Beschwerdeführers geboten. 3.2 3.2.1 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK liegt vor, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko («real risk») konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193). 3.2.2 Aus dem ärztlichen Bericht vom 18. Juni 2026 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome leidet. Mehrmals täglich habe er gemäss dem Bericht intrusive Flashbacks mit intensiver Angst, Panik, Zittern und vegetativer Überregung. Es bestünden wiederkehrende Alpträume, die den Beschwerdeführer in Verfolgungssituationen zurückversetzen oder die Ermordung seiner Mutter wiedererleben liessen. Eine Unterscheidung zwischen Realität und Traum sei nicht mehr möglich, was zu immer wiederkehrender Todesangst mit psychomotorischem Kontrollverlust, Selbstverletzung und akuter Suizidalität führe. 3.2.3 Es darf davon ausgegangen werden, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, einschliesslich schwerer psychischer Störungen, umfasst, zugänglich zu machen (Art. 22 der Richtlinie [EU] 2014/1346 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. L 2024/1346 vom 22.5.2024). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische
F-5229/2026 Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren, so dass diese in der Lage sein werden, allenfalls notwendige Vorkehrungen zeitgerecht zu treffen (vgl. Art. 48 AMM-VO). Die Tatsache, dass die Situation in Kroatien weniger vorteilhaft als die Betreuung in der Schweiz ist, um die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers zu behandeln, ist aus Sicht von Art. 3 EMRK nicht massgeblich. 3.2.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt sodann der Umstand, dass aufgrund der Wegweisung ein Suizid droht, nicht dazu, dass ein Unzulässigkeitsgrund für die Wegweisung vorliegen würde (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Gemäss Praxis des EGMR ist sodann der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls die betroffenen Personen für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. Urteil des EGMR Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03). 3.2.5 Nach dem Gesagten führt der aktenkundige gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers nicht dazu, dass die Schweiz verpflichtet wäre, von ihrem Selbsteintrittsrecht (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 35 Abs. 1 AMM-VO) Gebrauch zu machen. 3.3 Weiter hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt, weshalb die erhobene formelle Rüge, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, unbegründet und das entsprechende Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
F-5229/2026 5. 5.1 Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist – ungeachtet der weiteren Voraussetzungen – abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erweisen. 5.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’500.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-5229/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Basil Cupa Jan Hoefliger
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