Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-5206/2026
Urteil v o m 3 1 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren (…), Südsudan, vertreten durch Stefan Frost, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2026
F-5206/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Juni 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 11. Dezember 2025 in Italien um Asyl ersucht hatte. A.b Am 15. Juni 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch gemäss Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asylund Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO); Amtsblatt der Europäischen Union [EU] L 2024/1351 vom 22.5.2024). Dabei erhielt er Gelegenheit, sich unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zu seinem Aufenthalt in Italien sowie einer allfälligen Wegweisung in dieses Land und zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. Gegen die Überstellung nach Italien führte er an, die dortigen Behörden hätten sich nicht gut um ihn respektive um seinen Gesundheitszustand gekümmert. Zudem sei die ihn betreuende Person rassistisch gewesen und habe versucht, ihn zum Islam zu bekehren, obwohl er Christ sei. Eine Rückkehr dorthin stelle ein Risiko für sein Leben dar. A.c Am 12. und 30. Juni 2026 sowie am 15. Juli 2026 gingen dem SEM medizinische Unterlagen (aus Italien und der Schweiz) zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zu durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen (inkl. Operationen) zu (vgl. SEM act. 14, 25-29 und 32). A.d Die italienischen Behörden bestätigten die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 13. Juli 2026. B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2026 – gleichentags eröffnet – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein (Dispositivziffer 1), ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien an (Dispositivziffer 2), forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffer 3) und beauftragte den zuständigen Kanton Zürich mit dem Vollzug seiner Wegweisung (Dispositivziffer 4). Weiter hielt es fest, seine Personalien würden im ZEMIS wie folgt lauten: A._______, geboren (…) (mit Bestreitungsvermerk) in (…), Südsudan (Dispositivziffer 5). Ferner händigte es die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 6) und hielt
F-5206/2026 fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 7). C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. Juli 2026 (Poststempel) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den italienischen Behörden Zusicherungen über die angemessene medizinische Versorgung und die angemessene Unterbringung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen und es sei – unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 27. Juli 2026 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer lediglich das vom SEM verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung (Dispositivziffern 1-4) angefochten, weshalb der ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e
F-5206/2026 AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-III-VO (vollständige Bezeichnung: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist; vgl. art. 84 Abs. 2 AMM-VO). Allerdings hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung – wie in der Beschwerdeschrift auch gerügt wird – ausschliesslich auf die Bestimmungen der AMM-VO gestützt. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist vorliegend jedoch nicht abschliessend zu beurteilen, da die Beschwerde sowohl auf Grundlage der Dublin-III-VO als auch auf Grundlage der durch das SEM angeführten Bestimmungen der AMM-VO abzuweisen ist beziehungsweise wäre. 3. 3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass Italien aufgrund des Asylantrags des Beschwerdeführers verpflichtet ist, diesen wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO bzw. Art. 36 und 41 AMM-VO) und dass die italienischen Behörden die Wiederaufnahmemitteilung vom 29. Juni 2026 fristgerecht am 13. Juli 2026 bestätigt haben (Art. 41 Abs. 3 AMM-VO), womit die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens bestehen bleibt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zuständigkeit erloschen sein könnte. 3.2 Ferner hat sie korrekt erwogen, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstellen – keine systemischen Mängel aufweist, die eine Zuständigkeit der Schweiz begründen würden (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-741/2025 vom 11. Februar 2025 E. 3.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2024 in den verbundenen Rechtssachen C-185/24 und C-189/24 [Tudmur]), und dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berücksichtigt und dessen Beschwerden (posttraumatische Belastungsstörung; Schlafstörungen; Status nach Masquelet-Procedure Unterschenkel links bei offener Unterschenkelfraktur nach Schussverletzung in Libyen im Februar 2025; Wundinfekt
F-5206/2026 Unterschenkel links; Spalthauttransplantation und Fixatur in Italien im Januar 2026; vgl. SEM-Akten 25-29, 32 und 33) hinreichend gewürdigt. Damit hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Italien angeordnet. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt, ist auf die ambulanten Arztberichte des (…) vom (…). und (…). Juni 2026, die ärztlichen Kurzberichte des (…) vom (…) und (…) Juni 2026 sowie auf die Abklärungen beim zuständigen Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums (BAZ) vom 15. Juli 2026 zu verweisen. Die medizinischen Unterlagen vermitteln dabei ein umfassendes Bild zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Wohl hat das SEM sodann in seinen Ausführungen auf noch ausstehende weitere Abklärungen in der (…) verwiesen, jedoch mit zutreffender Begründung festgehalten, dass diese im Zusammenhang mit einer (Nach-)Kontrolle und der Eruierung des weiteren Behandlungsplans des in Italien operierten (…) stünden. Etwas anderes ist dem auf Beschwerdeebene eingereichten ambulanten Bericht der (…) vom (…) Juli 2026 denn auch nicht zu entnehmen, weshalb kein Anlass zu weiteren Abklärungen bestand. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erkannt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kein Leiden von solcher Schwere begründet, um gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Italien absehen zu müssen (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 141 I 60 E. 3.3). Des Weiteren hat sie zutreffend festgehalten, dass die italienischen Behörden verpflichtet sind, gestützt auf die Aufnahmerichtlinie sowie die Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) die erforderliche medizinische Behandlung sowie gegebenenfalls psychologische Betreuung zu gewährleisten, und hat dabei überdies auf die dem Beschwerdeführer zustehenden Unterstützungsmöglichkeiten gemäss der nationalen italienischen Gesetzgebung hingewiesen. Das SEM hat sodann den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden (vgl. sowohl
F-5206/2026 Art. 31 f. Dublin-III-VO als auch Art. 48 AMM-VO). Sie hat denn auch die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers im Informationsblatt "Überstellungsmodalitäten" gegenüber Italien ausgewiesen (vgl. SEM act. 39) und dabei eine Auflistung der gesundheitlichen Probleme vorgenommen. Ausserdem machte der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs nicht geltend, er sei in Italien unter schlechten hygienischen Bedingungen untergebracht gewesen (vgl. SEM act. 20 S. 2). Es stellt daher – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – kein Versäumnis des SEM dar, wenn es auf die Einholung einer ärztlichen Einschätzung über die Gefahren einer Verlegung des Beschwerdeführers oder der Unterbringung unter schlechteren hygienischen Bedingungen als in der Schweiz verzichtet hat (vgl. Beschwerde S. 9). Es sind im Übrigen angesichts der bisherigen Behandlungen in Italien offensichtlich keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer dort bislang der Zugang zu geeigneter medizinischer Versorgung verwehrt worden wäre, weshalb vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass er sich dort weiterbehandeln lassen kann. Die auf Beschwerdeebene geäusserte Sorge, bei einer Überstellung nach Italien infolge eines Behandlungsunterbruchs eine gesundheitliche Verschlechterung zu erleiden, vermag die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nicht in Frage zu stellen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht ist damit nicht ersichtlich (zum Untersuchungsgrundsatz: Urteil des BVGer F-4274/2023 vom 13. März 2024 E. 3; BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen. Ausserdem erübrigt es sich bei dieser Sachlage, die Vorinstanz anzuweisen, bei den Behörden Zusicherungen über die angemessene medizinische Versorgung und die angemessene Unterbringung einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 4) ist ebenfalls abzuweisen.
Im Übrigen gilt, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selbst frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3), was auch bezüglich der AMM-VO gilt. 4. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
F-5206/2026 5. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren gemäss vorangehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-5206/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Gregor Chatton Stefan Weber
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