Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-5163/2026
Urteil v o m 3 1 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren (…), Südsudan, vertreten durch MLaw Katrin Henzi, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2026
F-5163/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. April 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 1. März 2026 von den italienischen Behörden aufgegriffen worden war. A.b Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 21. April 2026 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung. A.c Am 24. April 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO. Dabei erhielt er Gelegenheit, sich unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zu seinem Aufenthalt in Italien sowie einer allfälligen Wegweisung in dieses Land zu äussern. Gegen die Überstellung nach Italien führte er an, dort keine Probleme zu haben. Er sei jedoch in einen Ort transferiert worden, wo bereits ein Junge mit dessen Familie, mit welcher seine Familie eine Blutfehde führe, gewohnt habe. Er glaube nicht, dass die Behörden ihm helfen könnten, ihn vor diesen Leuten zu schützen. Er wolle nicht in der Nähe dieser Familie sein und deswegen Probleme bekommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, er habe mit seinen Augen Probleme und leide an Blähungen. Auch die Narbe in seinem Gesicht jucke und schmerze. Er habe sich deswegen bereits an die medizinische Betreuung gewendet und entsprechende Medikation erhalten. Ausserdem leide er unter Gedankenkreisen; er denke jedoch, dass das Leben nun so sei und er es nicht ändern könne. A.d Am 25. Mai 2026, 4. und 22. Juni 2026 und am 13. Juli 2026 gingen dem SEM medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zu durchgeführten Untersuchen und Behandlungen zu (vgl. SEM act. 21-24). B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2026 – eröffnet am 16. Juli 2026 – trat die Vor-
F-5163/2026 instanz auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien an und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. Juli 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 24. Juli 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
F-5163/2026 2. Da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-III-VO (vgl. Art. 84 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen [EU] 2021/1147 und [EU] 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 [nachfolgend: AMM-VO]). Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung teilweise auch auf die Bestimmungen der AMM-VO gestützt. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist vorliegend jedoch nicht abschliessend zu beurteilen, da die Beschwerde sowohl auf Grundlage der Dublin-III-VO als auch auf Grundlage der durch das SEM angeführten Bestimmungen der AMM-VO abzuweisen ist beziehungsweise wäre. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist damit abzuweisen. 3. 3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass Italien aufgrund der illegalen Einreise des Beschwerdeführers aus einem Drittstaat verpflichtet ist, diesen aufzunehmen (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 33 AMM-VO) und dass die italienischen Behörden auf das Übernahmeersuchen vom 21. April 2026 nicht fristgerecht reagiert haben, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannt haben (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO bzw. Art. 40 Abs. 8 AMM-VO). 3.2 Ferner hat sie korrekt erwogen, dass das italienische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge und dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden. Hinsichtlich der geltend gemachten Befürchtungen, wieder in den Ort transferiert zu werden, wo sich ein Angehöriger einer mit seiner Familie verfeindeten Familie aufhalte, ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Behörden nicht in der Lage wären, ihm den allenfalls benötigten Schutz zukommen zulassen. Italien, ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem, verfügt über Polizeibehörden, die schutzwillig und schutzfähig sind und deren Hilfe er im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen kann. 3.3 Sodann hielt die Vorinstanz mit zutreffender Begründung fest, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und auch verpflichtet ist, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, welche zu-
F-5163/2026 mindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. Dabei hat sie insbesondere den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berücksichtigt und dessen Beschwerden hinreichend gewürdigt (vgl. SEM act. 25 S. 5). Die aktenkundigen Leiden ([…]; vgl. SEM act. 22-24) sind in ihrer Gesamtheit denn auch nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Italien mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Der Beschwerdeführer kann sich nach seiner Ankunft in Italien im Bedarfsfall an die dortigen medizinischen Institutionen wenden. 4. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 24. Juli 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 6. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren gemäss vorangehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-5163/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Preisig Stefan Weber
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