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Bundesverwaltungsgericht 21.10.2020 F-5101/2020

21. Oktober 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,538 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5101/2020

Urteil v o m 2 1 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien A._______, geboren am (…), Tunesien vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2020 / (…).

F-5101/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Juli 2020 im Bundesasylzentrum in Zürich ein Asylgesuch ein. Ihre Mutter und die minderjährigen Halbgeschwister ersuchten gleichentags ebenfalls um Asyl (Ref-Nr. […]). Die Verfahren wurden in der Folge getrennt geführt. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 24. Juli 2020 gab sie nebst drei tunesischen Reisepapieren auch eine am 30. September 2017 abgelaufene französische Aufenthaltsbewilligung zu den Akten (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 10). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 3. August 2020 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. In Bezug auf den abgelaufenen französischen Aufenthaltstitel gab sie an, dort ein Verlängerungsgesuch gestellt zu haben. Hierbei sei ihr eine Bescheinigung ausgestellt worden, mit welcher sie sich habe ausweisen können. Diese sei mittlerweile abgelaufen. Wegen anderer Papiere, die sie hätte vorlegen müssen und der Corona-Pandemie sei der neue Aufenthaltstitel noch nicht ausgestellt worden, sie habe jedoch ein Recht darauf. Sie werde eine «Carte de séjour» erhalten, welche nicht nur für sie, sondern die ganze Familie gelte. Sodann führte die Beschwerdeführerin aus, in Frankreich habe der Stiefvater oft ihre Mutter betrogen, geschlagen und sie später sogar mit dem Tod bedroht. Ferner habe er die minderjährigen Geschwister nach Tunesien entführen und sie selber wegen der Beziehung der Mutter zu einer anderen Frau entweder mit ihrem Cousin verheiraten oder umbringen wollen. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, ergänzte sie, an Asthma zu leiden und manchmal einen Asthmaspray zu benötigen. Zudem würden ihre Finger bei grosser Hitze anschwellen (SEM act. 12). C. Am 7. August 2020 richtete die Vorinstanz an die französischen Behörden ein Informationsersuchen im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).

F-5101/2020 D. Die französischen Behörden bestätigten am 14. August 2020, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 im Besitze einer temporären Aufenthaltsbewilligung gewesen sei. Ihr Gesuch um Verlängerung sei am 15. Mai 2020 abgewiesen worden und für den 16. Oktober 2020 sei ein Interview vorgesehen gewesen (SEM act. 18). E. Am 17. August 2020 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (SEM act. 20). F. Mit Verfügung vom 24. August 2020 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Mutter der Beschwerdeführerin und ihrer Halbgeschwister nicht ein und wies sie nach Frankreich weg. Die Betroffenen haben die ihnen zugewiesene Unterkunft danach verlassen und gelten seit dem 1. September 2020 als unbekannten Aufenthalts. G. Vom 21. August 2020 bis 31. August 2020 befand sich die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Krisenintervention in der Integrierten Psychiatrie X._______ in stationärer Behandlung. Im Anschluss daran erschien sie am 8. September 2020 beim Stadtärztlichen Dienst der Stadt Zürich zu einem psychiatrischen Konsilium (SEM act. 23 und 24). Am 11. September 2020 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung einen ärztlichen Bericht vom 9. September 2020 nach (SEM act. 25). H. Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen vom 17. August 2020 am 5. Oktober 2020 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-IIl- VO zu (SEM act. 26). I. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 (eröffnet am 7. Oktober 2020) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Frankreich und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und

F-5101/2020 stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 29). J. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Oktober 2020 beantragt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1). K. Am 15. Oktober 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vorinstanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

F-5101/2020 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. In formeller Hinsicht rügt der Parteivertreter, die angefochtene Verfügung sei unzureichend begründet, weil sich die Vorinstanz nur sehr knapp zur Thematik der drohenden Zwangsheirat geäussert habe. Was die Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG anbelangt, so soll sie den Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2). Das SEM hat die diesbezüglichen Befürchtungen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben (S. 4 oben) und dazu inhaltlich – wenn auch kurz – Stellung genommen (S. 6 oben), womit es seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht daher kein Anlass. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des

F-5101/2020 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 5.3 Besitzt ein Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat. Falls der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahren abgelaufen ist, gelangt Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO ebenfalls zur Anwendung, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. 6.1 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 im Besitze einer befristeten Aufenthaltsbewilligung war. Ihr Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde am 15. Mai 2020 abgewiesen. Ein Gespräch hierzu wäre für den 16. Oktober 2020 vorgesehen gewesen (SEM act. 15 und 18). Aktenkundig ist ferner, dass die Beschwerdeführerin nach Einreichung des Verlängerungsgesuches eine Bescheinigung erhielt,

F-5101/2020 mit welcher sie sich jeweils ausweisen konnte. Die französischen Behörden haben ihr die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet während der Hängigkeit des Verlängerungsverfahrens bis zum 15. Mai 2020 mithin ausdrücklich erlaubt und dies in der Antwort auf das Informationsersuchen bestätigt (SEM act. 18), was als «gültiger Aufenthaltstitel» im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO ausreicht. Anders verhielte es sich, wenn die Betroffene sich nach Ablauf der erteilten Aufenthaltsbewilligung illegal im betreffenden Mitgliedstaat aufgehalten hätte, was hier nicht der Fall ist (zum Ganzen vgl. ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 16 – 18 zu Art. 12 Dublin-III-VO). Aufgrund der korrekt übermittelten Angaben haben sich die französischen Behörden am 5. Oktober 2020, gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO, denn auch mit der Übernahme der Beschwerdeführerin einverstanden erklärt (SEM act. 26). Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreich ist somit gegeben, weshalb dem Eventualbegehren um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Klärung des Aufenthaltsrechts nicht stattzugeben ist. 6.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 7. 7.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

F-5101/2020 7.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2020 führt die Beschwerdeführerin hierzu aus, eine Wegweisung nach Frankreich erweise sich aufgrund der ihr dort drohenden Zwangsheirat mit ihrem Cousin als unzulässig und verstosse gegen Art. 3 EMRK. Ebenso fürchte sie sich vor Gewalt seitens des Stiefvaters und ihres leiblichen Vaters sowie vor einer möglichen Verschleppung. Die Fachstelle für Zwangsheirat komme zum Schluss, dass für eine junge Frau aus Tunesien in Frankreich diesbezüglich ein ungenügender Schutz bestehe. Damit einher gehe eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Die Angst vor der drohenden Zwangsheirat sei ursächlich für den zehntägigen stationären Aufenthalt in der Integrierten Psychiatrie X._______ gewesen. Aufgrund ihrer Erlebnisse würde eine Überstellung nach Frankreich zu einer Re-Traumatisierung und einer massiven psychischen Destabilisierung führen, weshalb eine Wegweisung auch deshalb unzulässig sei und einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellte. 8.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, steht es der Beschwerdeführerin nach erfolgter Überstellung nach Frankreich offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten bzw. den bisherigen Aufenthaltsstatus zu regeln oder zu klären. Die Betroffene hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 8.3 Des Weiteren gibt es auch keine Hinweise für die Annahme, Frankreich würde der Beschwerdeführerin dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer

F-5101/2020 allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz der Kritik am französischen Asylsystem davon aus, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhalten und dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten haben (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4121/2020 vom 25. August 2020 E. 5.2, E-3733/2020 vom 31. Juli 2020 E. 6.3 oder F-282/20202 vom 23. Januar 2020 E. 7.3). 8.4 Insoweit die Beschwerdeführerin Furcht vor Zwangsheirat, Verschleppung ins Heimatland und Übergriffen durch Familienangehörige geltend macht, kann sie sich diesbezüglich an die französische Polizei wenden und um Schutz ersuchen. Frankreich ist ein Rechtsstaat, welcher über ein funktionierendes Justiz- und Polizeisystem verfügt. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Sicherheitsbehörden der Beschwerdeführerin einen allenfalls notwendigen Schutz gegen Übergriffe durch Familienangehörige oder Landsleute verwehren würden. Die mündlich wiedergegebene Einschätzung der Fachstelle Zwangsheirat ändert, da die grundsätzliche Problematik betreffend und nicht auf den Einzelfall Bezug nehmend, nichts. Es werden somit keine Umstände vorgetragen, welche bei der vorliegenden Beurteilung relevant wären. 8.5 Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 8.6 Eine solche Situation liegt nicht vor. Am 7. August 2020 stellte das Ambulatorium Kanonengasse bei der Beschwerdeführerin Asthma bronchiale, Kurzsichtigkeit und Angststörungen fest, worauf ihr ein Antiasthmatikum verschrieben wurde (SEM act. 17). Vom 21. August 2020 bis 31. August

F-5101/2020 2020 befand sie sich in stationärer psychiatrischer Behandlung. Der entsprechende Kurzaustrittsbericht der Integrierten Psychiatrie X._______ diagnostizierte bei ihr Anpassungsstörungen mit beginnender depressiver Störung, die durch verschiedene psychosoziale Belastungssituationen (vornehmlich im familiären Umfeld) ausgelöst worden seien. Es sei eine weitere Unterstützung durch die psychiatrische Spitex indiziert, um die Entwicklung einer depressiven Störung und die Notwendigkeit einer medikamentösen antidepressiven Behandlung zu verhindern (SEM act. 23 und 24). Am 8. September 2020 fand sich die Beschwerdeführerin danach zu einem psychiatrischen Konsilium beim Stadtärztlichen Dienst der Stadt Zürich ein. Die behandelnde Ärztin bestätigte hierbei die bereits diagnostizierte Anpassungsstörung und stellte eine beginnende depressive Störung, differenzialdiagnostisch auch eine rezidivierende depressive Störung, fest. Ihr aktueller Zustand entspreche dem Bild einer mindestens leichtgradig depressiven Episode. Für das weitere Prozedere wurde der Beschwerdeführerin empfohlen, die bisherige Medikation (ein pflanzliches Arzneimittel gegen Verstimmungszustände, ein pflanzliches Sedativum) fortzuführen. Bei Bedarf falle zudem die Einnahme eines Antidepressivums in Betracht. Sodann wurde ihr geraten, angenehmen Aktivitäten nachzugehen und bei Stabilisierung und Klärung der Aufenthaltssituation eine psychotherapeutische Behandlung anzufangen (SEM act. 24). Der vom Parteivertreter nachgereichte Arztbericht vom 9. September 2020 deckt sich weitgehend mit dem Befund zum psychiatrischen Konsilium (SEM act. 25). Seither sind keine medizinischen Unterlagen hinzugekommen. Aus den in den aktenkundigen Arztberichten figurierenden Diagnosen ergibt sich mithin, dass sich die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der festgestellten Leiden in Frankreich möglich ist. Wie erwähnt, wird sie medikamentös versorgt und auch die sonstigen ärztlichen Anordnungen lassen erkennen, dass keine akute bzw. schwere Erkrankung vorliegt, welche der Überstellung entgegenstehen würde. Dementsprechend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Frankreich ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die in diesem Zusammenhang zitierten Urteile D-768/2018 und F-3457/2019 lassen sich nicht heranziehen, kann aufgrund der anlässlich des Dublin-Gesprächs geschilderten Vorgeschichte (siehe SEM act. 12) bei einer Wegweisung nach Frankreich doch nicht von einer Re-Traumatisierung ausgegangen werden.

F-5101/2020 8.7 Im Übrigen verfügt Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung (konkret Fortführung der Medikation, allenfalls psychotherapeutische Betreuung) verweigern würde. 8.8 Anzumerken gilt es darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III- VO). Dies ist vorliegend geschehen, sind die jeweiligen Diagnosen (Angststörungen, «andere Angststörungen», Vitamin-D-Mangel, Asthma, Kurzsichtigkeit) in den Überstellungsmodalitäten doch aufgelistet (SEM act. 30). 8.9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.10 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da

F-5101/2020 sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 11. Der am 15. Oktober 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 12. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 13

F-5101/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Daniel Grimm

Versand:

F-5101/2020 Zustellung erfolgt an: – den Parteivertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das SEM, Bundesasylzentrum Zürich – Duttweiler – das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)

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