Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-5083/2020
Urteil v o m 2 2 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), Israel, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2020 / N (…).
F-5083/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 (israelische Staatsangehörige, geb. 1973) ersuchte am 9. August 2020 zusammen mit ihrer – mittlerweile volljährigen – Tochter, Beschwerdeführerin 2 (israelische Staatsangehörige, geb. 2002), und ihrem (volljährigen) Sohn (Beschwerdeverfahren F-5058/2020) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerinnen mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 26. Oktober 2016 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatten. B. Im Rahmen des Dublin Gesprächs am 20. August 2020 führten die Beschwerdeführerinnen aus, während fünf Jahren in Italien gelebt zu haben. Sie seien nicht als Flüchtlinge anerkannt worden, sondern hätten eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche seit dem 10. Januar 2020 abgelaufen sei. Das SEM gewährte ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, in Italien keine Zukunft zu haben. Sie hätten kein Vertrauen in das italienische Gesundheits- und das Justizsystem. In Italien gebe es die Mafia und die Staatsstrukturen selbst seien wie die Mafia. Auch gebe es in Italien keine Arbeit. Sie seien wie Menschen zweiter Klasse behandelt worden. Die Beschwerdeführerin 2 fügte an, sich in Italien diskriminiert gefühlt zu haben. Während des letzten Jahres in Italien hätten sie ohne Strom und Heizung leben müssen und die Behörden hätten ihnen nicht geholfen. Sie habe während zwei Jahren die Schule besucht und sich fast jeden Morgen übergeben müssen. Auch sei sie stark kurzsichtig. Kein Arzt habe sie behandeln wollen. Ferner habe sie Karies, was zu Schmerzen führe. C. Die italienischen Behörden nahmen zum Gesuch des SEM vom 20. August 2020 um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) innerhalb der geltenden Frist keine Stellung. Am 2. Oktober
F-5083/2020 2020 stimmte Italien der Übernahme der Beschwerdeführerinnen schliesslich zu und hielt fest, die Beschwerdeführerinnen würden in einem Aufnahmezentrum für Familien untergebracht werden. D. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 (eröffnet am nachfolgenden Tag) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, verfügte deren Überstellung nach Italien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2020 (Postaufgabe) gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf die eingereichten Beweismittel, darunter mehrere Arztberichte und Strafanzeigen, wird – soweit erheblich – in den Erwägungen eingegangen. F. Am 13. Oktober 2020 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Am folgenden Tag lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
F-5083/2020 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 -25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. 3.4. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten nicht, in Italien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Nachdem die italienischen Behörden sich innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Italiens gemäss dieser Bestimmung grundsätzlich fest.
F-5083/2020 4. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstellen – keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin- III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), auszuüben ist. 5.1. Die Beschwerdeführerinnen führen an, die Verlängerung ihrer humanitären Aufenthaltsbewilligungen in Italien sei ihnen verweigert worden, weshalb sie keine staatliche Unterstützung mehr erhalten würden. Sie hätten während eines Jahres ohne Licht, Gas, Heizung oder warmes Wasser gelebt. Obwohl die Beschwerdeführerin 1 während über drei Jahren beim Arbeitsamt registriert gewesen sei, habe ihr der italienische Staat keine Arbeitsstelle angeboten. Die Beschwerdeführerin 2 habe psychisch und physisch aufgrund des Drucks in der italienischen Schule gelitten und keine Unterstützung vom Gesundheitswesen erhalten. Als sie (…) 2016 die Hilfe eines kostenlosen Arztes in Anspruch genommen habe, habe dieser sie sexuell belästigt. Der Beschwerdeführerin 1 habe ein Zahnarzt Schaden zugefügt. Am (…) 2019 habe eine Krankenschwester ihr ferner eine unbekannte Flüssigkeit injiziert, worauf das Blut nicht mehr aus der Vene geflossen sei. Seither lebe sie in Angst, da sie ihren Gesundheitszustand nicht überprüfen könne. Alle italienischen Ärzte seien Mörder. Deshalb seien sie und ihre Familie in Italien in Lebensgefahr. Als Ausländerin habe sie keine Gerechtigkeit von den italienischen Gerichten erhalten und Anwälte hätten sich geweigert, sie zu vertreten. 5.2. Nachdem die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen in Italien abgewiesen worden und ihre Aufenthaltsbewilligungen abgelaufen sind, bleibt einzig zu prüfen, ob die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten (vgl. Urteil des BVGer E-1370/2016 vom 9. März 2016 m.w.H.). Dies ist nicht der Fall. Sie machen zwar geltend, während des letzten Jahres in Italien ohne Strom und warmes Wasser gelebt zu haben und reichten ferner ein Foto eines Raumes mit Schimmelspuren ein, substantiieren ihre Vorbringen jedoch nicht weiter. Sie zeigen auch nicht auf, dass sie sich an
F-5083/2020 die zuständigen Behörden gewendet hätten und ob und in welcher Form diese reagiert hätten. Das Schreiben der Beschwerdeführerin 1 an die Gemeinde von C._______ vom 18. Juli 2018, mit welchem sie eine Bestätigung verlangt, keine wirtschaftliche Unterstützung erhalten zu haben, genügt dabei nicht. Sollten die Beschwerdeführerinnen dennoch der Ansicht sein, die italienischen Behörden würden die genannten Grundrechte nicht respektieren, steht es ihnen frei, deren Einhaltung auf dem Rechtsweg einzufordern. In Bezug auf die geltend gemachte sexuelle Belästigung kann sich die Beschwerdeführerin 2 an die zuständige Polizeibehörde wenden. Italien ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Bezüglich des geltend gemachten Fehlverhaltens seitens des medizinischen Personals hat die Beschwerdeführerin 1 sich gemäss den eingereichten Unterlagen bereits an die Polizei gewendet. Ihre Anzeige ist von dieser entgegengenommen und an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden. Aus dem Umstand, dass das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 4. Februar 2020 vom Gericht in C._______ ad acta gelegt beziehungsweise eingestellt worden ist, da die Verantwortlichen nicht hätten ausfindig gemacht werden können, lässt sich nicht schliessen, die italienische Justiz sei nicht willens oder nicht fähig, ihre Aufgaben wahrzunehmen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zum Zugang zur medizinischen Grundversorgung erscheinen widersprüchlich, führen sie doch zum einen an, keine Unterstützung vom Gesundheitswesen erhalten zu haben, legen aber gleichzeitig dar, mehrmals (auch kostenlose) ärztliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben, was auch aus den eingereichten Unterlagen – insbesondere aus mehreren Arztberichten – hervorgeht. Gleiches gilt im Übrigen für das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, Anwälte hätten sich geweigert, sie zu vertreten, hat sie doch zwei von ihrem damaligen Rechtsanwalt verfasste Beschwerdeschriften (vom 29. März 2018 und vom 11. Juni 2018) eingereicht. 5.3. Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, an Karies zu leiden, was zu schmerzen führe, und stark kurzsichtig zu sein. Hierbei handelt es sich nicht um gravierende Erkrankungen, welche einer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnten. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte, dass ihr in Italien der Zugang zur medizinischen Grundversorgung verweigert werden könnte, hat sie diese doch bereits in der Vergangenheit in Anspruch genommen. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen somit korrekt ausgeübt. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt.
F-5083/2020 5.4. Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Italien ist als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO verpflichtet, die Beschwerdeführerinnen wiederaufzunehmen. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.1. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 14. Oktober 2020 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden. 6.2. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)
F-5083/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Maria Wende