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Bundesverwaltungsgericht 08.03.2023 F-5065/2022

8. März 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,819 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Nationales Visum | Nationales Visum aus humanitären Gründen

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5065/2022

Urteil v o m 8 . März 2023 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Youlo Wujohktsang.

Parteien 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, 4. D._______, 5. E._______, 6. F._______, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen.

F-5065/2022 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden A._______ (geb. […]; nachfolgend: Beschwerdeführer 1), B._______ (geb. […]; nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), C._______ (geb. […]; nachfolgend: Beschwerdeführer 3), D._______ (geb. […]; nachfolgend: Beschwerdeführerin 4), E._______ (geb. […]), F._______ (geb. […]), sri-lankische Staatsangehörige, wandten sich mit Schreiben vom 7. Februar 2022 (SEM-act. 1) an das SEM und ersuchten um Hilfe. Am 24. Februar 2022 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass sie ihre Einreisegesuche aus humanitären Gründen bei der zuständigen schweizerischen Auslandsvertretung in Colombo einzureichen hätten (SEM-act. 2). Mit Schreiben vom 25. April 2022 wies die Botschaft die Beschwerdeführenden darauf hin, dass Asylanträge aus dem Ausland nicht mehr möglich seien und ihnen daher einzig die Beantragung humanitärer Visa offen stünde (SEM-act. 4, pag. 71). B. Am 26. Mai 2022 beantragten die Beschwerdeführenden bei der Botschaft die Ausstellung humanitärer Visa. Mit Formularverfügungen vom 5. Juli 2022 verweigerte die Botschaft die Erteilung der Visa (SEM-act. 6). Am 20. September 2022 wies das SEM die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden ab (SEM-act. 9). C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Oktober 2022 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung humanitärer Visa. D. In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Als Beschwerdeergänzung und Replik reichten die Beschwerdeführenden die – mit der Beschwerdeschrift identischen – Eingaben vom 19. Dezember 2022 (Eingang Bundesverwaltungsgericht, BVGer-act. 8) und vom 23. Januar 2023 (idem, BVGer-act. 10) ein.

F-5065/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Als sri-lankische Staatsangehörige unterliegen die Beschwerdeführenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und

F-5065/2022 Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die ursprünglich aus G._______ im Norden Sri Lankas stammenden Beschwerdeführenden keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben nachweisen könnten. Die von ihnen eingereichten Beweismittel – sri-lankische Identitätsdokumente, Zivilstandsurkunden, Informationsschreiben und (Tsunami-)Schadensmeldungen an die Polizei sowie eine Beschwerde an die «Human Rights Commission of Sri Lanka» – bezögen sich nicht auf eine Gefährdungssituation i.S.v. Art. 4 Abs. 2 VEV, seien überdies z.T. über 20 Jahre alt und somit nicht relevant für die Beurteilung. Sie hätten keinerlei Dokumente wie etwa Spital- oder Polizeiakten eingereicht, welche etwa die von ihnen geltend gemachte Entführung des Beschwerdeführers 3 durch die sri-lankische Armee und seinen anschliessenden Spitalaufenthalt belegten. Auch erschliesse sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer 3 nach einer LTTE-Mitgliedschaft gefragt worden sei. Ihre Ausführungen seien zu vage und widersprächen sich teilweise. Es bestünden sodann auch keine Verbindungen zur Schweiz. Abschliessend hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden

F-5065/2022 könnten sich bei Unterstützungsbedarf an das UNHCR, Caritas International und weitere Hilfswerke wenden. An das UNHCR in Colombo hätten sie sich denn auch gemäss eigenen Angaben bereits gewandt. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, sie befänden sich weiterhin in einer bedrohlichen und angespannten Situation, weshalb sie oft ihren Wohnort wechselten. Die kleinen Kinder der Beschwerdeführerin 4 könnten aufgrund der häufigen Ortswechsel und der Störungen durch unbekannte Personen («unknown persons disturbances») keine Schule besuchen. Die Beschwerdeführer 1 und 3 seien beide arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer 1 sei geschlagen und gefoltert worden und habe sein Hörvermögen verloren. Der Beschwerdeführer 3 sei ebenfalls geschlagen worden und könne seinen Arm nicht mehr benutzen. Als Beleg wird ein Arztzeugnis eingereicht, welches ihm einen Unterarmbruch attestiert. Im Unterstützungsschreiben der «H._______» bescheinigt der Pastor der Kirche, die Familie gut zu kennen und dass sie Kirchenmitglieder seien. Ausserdem hätten die Beschwerdeführer 1 und 3 für ein paar Tage in der Kirche Schutz und Unterschlupf erhalten, da sie Folter und vielen Schwierigkeiten durch unbekannte Personen («…were facing lot of troubles and tortures by unknown persons») ausgesetzt gewesen seien. Im Unterstützungsschreiben eines langjährigen Bekannten der Familie vom 27. Oktober 2022 wird abermals bezeugt, die Beschwerdeführenden hätten sehr viele schreckliche Dinge, u.a. Folter und sexuelle Übergriffe, erleben müssen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführenden unterstünden bei der Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen einer erhöhten Mitwirkungspflicht, zumal eine blosse Glaubhaftmachung wie im Asylverfahren nicht genügen würde. Ihre Ausführungen seien nicht näher belegt und widersprächen sich. 4.4 In ihren – mit der Beschwerdeschrift identischen – Eingaben vom 19. Dezember 2022 (SEM-act. 8) und vom 23. Januar 2023 (SEM-act. 10) machen die Beschwerdeführenden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend. 5. 5.1 Die Vorbringen und Schilderungen der Beschwerdeführenden bleiben unsubstantiiert und erscheinen nicht glaubhaft. Es wird insbesondere nicht erläutert, weshalb und von wem sie verfolgt würden. Mehrfach wird lediglich auf «unbekannte Personen», die sie gefoltert und geschlagen hätten,

F-5065/2022 verwiesen. Es bleibt alsdann auch unklar, mit welcher Absicht und aus welchen Gründen die sri-lankische Armee den Beschwerdeführer 3 entführt und gefoltert haben sollte. So wird nicht ausgeführt, ob und inwiefern ihm Verbindungen zu den LTTE angelastet würden bzw. weshalb er zur LTTE- Mitgliedschaft und nach versteckten Waffen gefragt worden wäre. Auch ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführenden teilweise widersprechen. So etwa gaben die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Beratungsgespräch mit der Botschaft (SEM-act. 6, pag. 130-133) an, sie seien mittags – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin 4 und den Ausführungen im Schreiben vom 7. Februar 2022 (SEM-act. 1) – von der Polizei befragt worden und nicht um Mitternacht. Auch gab der Beschwerdeführer 3 im Beratungsgespräch an, die Beschwerdeführerin 4 habe seine Entführung und Festnahme durch die sri-lankische Armee beim UNHCR gemeldet – im Widerspruch zur Eingabe vom 7. Februar 2022, wonach die Beschwerdeführenden aus Angst vor Folter von einer solchen Meldung abgesehen hätten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das eingereichte Arztzeugnis vom 22. Oktober 2022 datiert ist und somit über ein halbes Jahr nach dem geltend gemachten Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers 3 ausgestellt wurde. Ein direkter Zusammenhang mit der angeblichen Entführung und Folter des Beschwerdeführers 3 lässt sich nicht herstellen. 5.2 Auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Bedrohung bzw. eine besondere Notlage i.S.v. Art. 4 Abs. 2 VEV kann aufgrund der Aktenlage nicht geschlossen werden. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen den Beschwerdeführenden ein nationales Visum aus humanitären Gründen ausgestellt werden könnte, zu Recht verneint. 6. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-

F-5065/2022 ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

F-5065/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Youlo Wujohktsang

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