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Bundesverwaltungsgericht 22.07.2026 F-4969/2026

22. Juli 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,603 Wörter·~8 min·9

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4969/2026

Urteil v o m 2 2 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Megen Inceleme.

Parteien A._______, geb. (...), alias B._______, geb. (...), Äthiopien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2026.

F-4969/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. März 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 18. März 2026 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. B. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 10. April 2026 gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör bezüglich der möglichen Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs, des allfälligen Nichteintretensentscheids und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien. Zudem erhielt er die Gelegenheit, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. Dabei gab der Beschwerdeführer an, sich in Italien nicht sicher zu fühlen. Er habe keine Unterkunft oder anderweitige Hilfe erhalten. Zudem leide er an Epilepsie und sei wegen Verletzungen am (Nennung Körperteile) in ärztlicher Behandlung. C. Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 13. April 2026 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung. D. Mit Verfügung vom 8. Juli 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig hielt sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 15. Juli 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hin-

F-4969/2026 sicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 16. Juli 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Am 12. Juni 2026 ist die Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO; Amtsblatt der Europäischen Union [EU] L 2024/1351 vom 22.5.2024) in Kraft getreten. Da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats vorliegend nach den Kriterien der Dublin-III-VO (vgl. Art. 84 Abs. 2 AMM-VO). 2.2 Vor dem dargelegten übergangsrechtlichen Hintergrund und mangels Vorwirkung der AMM-VO erweist sich das Vorgehen des SEM hinsichtlich des im «Remote-Verfahren» durchgeführten Dublin-Gesprächs unter Anwendung der Dublin-III-VO als fragwürdig (vgl. Urteil des BVGer

F-4969/2026 F-1994/2026 vom 23. März 2026 E. 1.3). Dem Protokoll des Dublin-Gesprächs sind indes keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer dem Gespräch nicht hätte folgen oder seine Vorbringen nicht adäquat hätte vorbringen können. Entsprechende Rügen wurden denn auch nicht erhoben. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung würde unter diesen Umständen lediglich zu einem offensichtlichen prozessökonomischen Leerlauf führen (vgl. Urteil des BVGer D-1029/2024 vom 23. Februar 2024 E. 4.2.3 m.w.H.). 3. 3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass Italien aufgrund der illegalen Einreise des Beschwerdeführers verpflichtet ist, den Beschwerdeführer aufzunehmen (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und dass die italienischen Behörden auf das Übernahmeersuchen vom 13. April 2026 nicht fristgerecht reagiert haben, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannt haben (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Ferner hat sie korrekt erwogen, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstellen – keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist, die eine Zuständigkeit der Schweiz nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen würden (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-741/2025 vom 11. Februar 2025 E. 3.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2024 in den verbundenen Rechtssachen C-185/24 und C-189/24 [Tudmur]), und dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat insbesondere den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rechtsgenüglich abgeklärt und dessen Beschwerden (Epilepsie sowie Verletzungen am [Nennung Körperteile]; vgl. SEM-Akten 32/4) angemessen gewürdigt. Zudem hat sie zu Recht festgehalten, dass Italien verpflichtet ist, erforderliche medizinische Behandlungen und psychologische Betreuung zu gewährleisten (Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Damit hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

F-4969/2026 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Italien angeordnet. 3.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In Bezug auf die geltend gemachte Furcht vor Übergriffen durch libysche Menschenhändler in Italien stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass Italien ein schutzfähiger Rechtsstaat ist und sich der Beschwerdeführer bei einer konkreten Gefährdung an die zuständigen staatlichen Stellen wenden kann. Die daraus abgeleiteten Angstzustände sowie die nicht weiter substantiierten Vorbringen zum Gesundheitszustand vermögen in antizipierter Beweiswürdigung kein gravierendes Leiden zu begründen, um gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Italien absehen zu müssen (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 141 I 60 E. 3.3). Auch der auf Beschwerdeebene erhobene Einwand, ohne Meldeadresse und Krankenversicherung bestehe kein effektiver Zugang zur medizinischen Behandlung in Italien, vermag die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nicht in Frage zu stellen. Die Versorgungspflichten eines Mitgliedstaats – mindestens hinsichtlich der Notversorgung und zwingend erforderlicher Behandlungen von körperlichen und schweren psychischen Erkrankungen – greifen erst mit der Stellung respektive Registrierung des Asylgesuchs (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie). Der Beschwerdeführer hat demnach seine Asylabsicht bei einer Provinzpolizeidirektion («Questura») oder beim Migrationsamt («Ufficio immigrazione») zu erklären und gesundheitliche Beschwerden unverzüglich geltend zu machen, um Zugang zur erforderlichen Behandlung zu erhalten (UNHCR Help Italy, The Asylum Procedure, < https://help.unhcr.org/italy/asylumitaly/asylum/ >, abgerufen am 20.07.2026). Zudem wird auf die zutreffenden ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Registrierung in kommunalen Registern und dem damit verbundenen erleichterten Zugang zu medizinischen Leistungen verwiesen (SEM-act. 32/5). 4. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete https://help.unhcr.org/italy/asylum-italy/asylum/ https://help.unhcr.org/italy/asylum-italy/asylum/

F-4969/2026 Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren gemäss vorangehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-4969/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Megen Inceleme

Versand:

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