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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2022 F-4966/2022

9. November 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,935 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4966/2022

Urteil v o m 9 . November 2022 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Mathias Lanz.

Parteien

1. A._______, geb. (…), sowie der Ehemann 2. B._______, geb. (…), und die Kinder 3. C._______, geb. (…), 4. D._______, geb. (…), alle China (Volksrepublik), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2022 / N (…).

F-4966/2022 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1-4 reisten ihren eigenen Angaben zufolge im Februar 2021 mit von Deutschland ausgestellten Visa in Deutschland ein. In der Folge erhielten sie von den deutschen Behörden Aufenthaltsbewilligungen. Am 5. August 2022 suchten sie in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1 ff.). B. Am 11. August 2022 nahm die Vorinstanz die Personalien der Beschwerdeführenden 1-4 auf (SEM-act. 24 ff.). Der Vorladung zum sogenannten Dublin-Gespräch am 18. August 2022 leisteten sie keine Folge. Vertreten durch ihren Rechtsbeistand nahmen die Beschwerdeführenden 1-4 daraufhin am 24. August 2022 schriftlich zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand Stellung. Unter anderem führten sie an, der Beschwerdeführer 2 habe seine Anstellung in Deutschland verloren, weshalb sie befürchteten, dass die ihnen erteilten Aufenthaltsbewilligungen nicht mehr gültig sein könnten (SEM-act. 43). C. Den Gesuchen der Vorinstanz vom 19. August 2022 um Aufnahme der Beschwerdeführenden 1-4 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) stimmten die deutschen Behörden am 24. August 2022 zu (SEM-act. 36 ff.). D. Am 29. August 2022 erklärte die Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis mit den Beschwerdeführenden 1-4 für beendet (SEM-act. 54). E. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 – eröffnet am 25. Oktober 2022 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Deutschland an und forderte die Beschwerdeführenden 1-4 auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende

F-4966/2022 aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 59). F. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden 1 und 2 für sich und die Beschwerdeführenden 3 und 4 am 28. Oktober 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragten sie, die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Oktober 2022 sei aufzuheben, auf ihre Asylgesuche sei einzutreten und es sei ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Zudem sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGeract.] 1). G. Am 2. November 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor, und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden 1-4 sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist vorliegend auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl beziehungsweise der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bildeten nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids, weshalb sie auch nicht Gegenstand

F-4966/2022 des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde jedoch einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Aus den Akten ergibt sich, dass die deutschen Behörden dem Beschwerdeführer 2 vom 7. Januar 2020 bis zum 28. Januar 2020 und vom 13. März 2020 bis zum 6. April 2020 gültige Schengen-Visa für touristische und berufliche Zwecke erteilten, wobei die Gültigkeit des letzteren bis zum 20. Juni 2020 verlängert wurde. Die Beschwerdeführenden 1 sowie 3 und 4 erhielten von Deutschland vom 4. Februar 2021 bis zum 4. Mai 2021 gültige nationale Visa zum Zwecke des Familiennachzugs. Nach ihrer Einreise in Deutschland im Februar 2021 stellte Deutschland den Beschwerdeführenden 1-4 Aufenthaltsbewilligungen aus, welche bis zum 16. November 2024, respektive bis zum 26. April 2023 gültig sind ( SEM-act. 13). Ob die Aufenthaltsbewilligungen allenfalls infolge eines Arbeitsplatzverlustes des Beschwerdeführers 2 nicht verlängert werden könnten, ist für die vorliegend vorzunehmende Zuständigkeitsbestimmung gestützt auf die Dublin-III-VO irrelevant. Die Beschwerdeführenden 1-4 behaupten nicht, seit ihrer Einreise den Dublin-Raum zwischenzeitlich verlassen zu haben. Die deutschen Behörden stimmten dem Aufnahmeersuchen am 24. August 2022 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Aufnahmezuständigkeit Deutschlands ist daher gegeben (vgl. auch Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

F-4966/2022 4. 4.1. Sinngemäss fordern die Beschwerdeführenden 1-4 die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher die Vorinstanz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin- III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4.2. Die Beschwerdeführenden 1-4 machen im Wesentlichen geltend, Deutschland sei für sie kein sicheres Land, weshalb sie dorthin nicht zurückkehren könnten. Sie würden in Deutschland von den chinesischen Behörden verfolgt, weil der Beschwerdeführer 2 "illegale Handlungen" des chinesischen Gouverneurs gekannt habe. Zudem mache ihm ein hoher deutscher Regierungsbeamter "Schwierigkeiten". Ihr Leben sei in Deutschland ernsthaft zerstört worden. Eine Operation der Beschwerdeführerin 1 sei erfolglos verlaufen und der Beschwerdeführer 4 sei in der Schule abgewiesen worden. Bei den Hausärzten und in der Schule seien Gerüchte über sie verbreitet worden. Eine rechtliche Unterstützung hätten sie in Deutschland nicht erhalten. 4.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1-4 betreffend ihre Verfolgung durch deutsche und chinesische Behörden in Deutschland sind unsubstantiiert, unbelegt, aus dem Zusammenhang gerissen und in Würdigung der gesamten Aktenlage als unglaubhaft einzustufen. Die deutschen Behörden nahmen die zahlreichen Anliegen, Auskunftsbegehren und Klagen der Beschwerdeführenden 1-4 stets auf und bearbeiteten sie aktenkundig. Den Beschwerdeführenden 1-4 steht es frei, in Deutschland um internationalen Schutz, mithin um Zugang sowie Integration ins deutsche Asylsystem zu ersuchen. Auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Korrespondenz mit deutschen Behörden bestehen vorliegend keinerlei Hinweise darauf, Deutschland werde sich weigern, die Beschwerdeführenden 1-4 aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Alsdann ist nicht zu erwarten, Deutschland werde ihnen dauerhaft die ihnen zustehenden minimalen Lebensbedingungen und eine medizinische Versorgung vorenthalten. 4.4. Soweit die Beschwerdeführenden 1-4 einwenden, ihre Aufenthaltsbewilligung dürfe nicht dazu benutzt werden, ihnen eine lebenslange Chance auf Schutz und Aufenthalt in der Schweiz zu vereiteln, so sind sie darauf hinzuweisen, dass ihnen die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den ihre

F-4966/2022 Anträge prüfenden Staat selber auswählen zu können (vgl. dazu auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Mangels Zuständigkeit nicht näher einzugehen ist sodann auf die nicht stichhaltigen Vorwürfe der Beschwerdeführenden 1-4, Mitarbeitende des Bundesasylzentrums sowie ihr vormaliger Rechtbeistand hätten sich unprofessionell und voreingenommen verhalten. 5. Eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung verletzt der angefochtene Entscheid nicht. Insbesondere sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden 1-4 (ausgeprägte erosive Pangastritis, verspannter Trapezmuskel, Vitamin D-Insuffizienz, Halswirbelsäulensyndrom sowie Analstenose [Beschwerdeführerin 1] [vgl. Arztberichte vom 15. und vom 29. August 2022 sowie vom 28. September 2022 und vom 26. Oktober 2022; SEM-act. 57 und BVGer-act. 1]; chronischer kompensierter Tinnitus rechts bzw. unklarer Tinnitus rechts differentialdiagnostisch bei Somatisierungsstörung, Hypotonie, Exsikkose [Dehydration], Blähbauch und Fusspilz [Beschwerdeführer 2] [vgl. Arztberichte vom 14. und vom 21. September 2022 sowie vom 3. Oktober 2022; SEMact. 57]; Status nach kleinem Abszess am Ellenbogen, Akne und verstopfte Ohren [Beschwerdeführerin 3] [vgl. Arztbericht vom 14. September 2022; SEM-act. 57]; Verdacht auf Madenwürmer, Karies und emotionale Belastung durch Fluchtgeschichte [Beschwerdeführer 4] [vgl. Arztbericht vom 22. September 2022; SEM-act. 57]) bei Weitem nicht derart gravierend, als dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Deutschland abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180- 193 m.w.H.). Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz gesetzeskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführenden 1-4 nach Deutschland verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. 6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Be-

F-4966/2022 schwerdeführenden 1-4 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-4966/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Mathias Lanz

Versand:

F-4966/2022 — Bundesverwaltungsgericht 09.11.2022 F-4966/2022 — Swissrulings