Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.07.2026 F-4864/2026

15. Juli 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,990 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4864/2026

Urteil v o m 1 5 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien A._______, geboren (...), sowie Tochter B._______, geboren (...), Aserbaidschan, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2026 / N_______.

F-4864/2026 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerinnen stellten am (...) in der Schweiz je ein Asylgesuch. A.b Gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) war ihnen von der französischen Vertretung in C._______ je ein vom (...) bis (...) gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden. A.c Am 23. April 2026 wurden die persönlichen Gespräche geführt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihnen unter anderem das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt und sie wurden zu ihrem Gesundheitszustand befragt. A.c.a Die Beschwerdeführerin 1 bestätigte dabei, über ein bis zum (...) gültiges Schengen-Visum Frankreichs zu verfügen. Sie sei am (...) nach Frankreich gereist und habe unterwegs ihren Reisepass verloren. Später sei sie mit Zug und Bus in die Schweiz gereist, wo sie um Asyl ersucht habe. Sie habe im Jahr (...) in D._______ gearbeitet und dort über einen vom (...) bis (...) gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Im Alter von (...) Jahren sei sie zwangsverheiratet worden, jedoch mittlerweile offiziell von ihrem Ehemann geschieden. Er lasse sie jedoch nicht in Ruhe, weshalb sie seit (Nennung Dauer) krank sei. Wenn sie ihre Medikamente nicht einnehme, könne sie nicht schlafen. Ihre beiden in der Heimat verbliebenen Kinder vermisse sie sehr. Der Sohn (Nennung seiner gesundheitlichen Situation). Die Verwandten ihres Ex-Ehemannes würden sich in Frankreich aufhalten, weshalb er sie dort immer wieder besuche. Sie habe deshalb Angst bekommen, dass sie dort von ihm gefunden würde. Er wolle sie verbrennen. Sie habe sich wegen der Bedrohung nicht an die Polizei gewendet.

Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie aus, seit (Nennung Dauer) (Nennung Leiden und Gründe). A.c.b Die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits bestätigte ebenfalls den Erhalt des besagten Schengen-Visums für Frankreich und führte an, sie sowie

F-4864/2026 ihre Mutter seien von ihrem Vater – und würden es immer noch – massiv bedroht worden. Ihr Bruder habe sie informiert, dass der Vater wegen ihr nach Frankreich reisen wolle.

Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie aus, (Nennung Beschwerden). A.d Am 27. April 2026 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin- III-VO. A.e Am 23. April 2026 sowie am 15. und 18. Juni 2026 erhielt das SEM Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen und Informationen über durchgeführte Kontrollen/Behandlungen. A.f Am 25. Juni 2026 stimmten die französischen Behörden dem Aufnahmeersuchen des SEM zu. B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2026 – eröffnet am 8. Juli 2026 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Frankreich an und stellte fest einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die Beschwerdeführerin 1 focht mit Beschwerde vom 10. Juli 2026 (Poststempel) die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragt deren Aufhebung und – in Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO – die Durchführung ihres Asylverfahrens sowie desjenigen ihrer Tochter (Beschwerdeführerin 2) in der Schweiz. D. Mit Verfügung vom 13. Juli 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die

F-4864/2026 Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 12. Juni 2026 ist die Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO; Amtsblatt der Europäischen Union [EU] L 2024/1351 vom 22.5.2024) in Kraft getreten. Da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-III-VO (vgl. Art. 84 Abs. 2 AMM-VO). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). 2.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügten in Frankreich über bis am (...) gültige Visa (vgl. SEM act. 3 und 5). Die Visa waren damit zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung in der Schweiz noch gültig im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. 2.3 Nachdem die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO fristgerecht zugestimmt

F-4864/2026 haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Prüfung der Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz fest. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zuständigkeit erloschen sein könnte. 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das Asylverfahren in Frankreich keine systemischen Schwachstellen aufweist (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO) und Hinweise dafür fehlen, wonach das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Beschwerdeführerinnen nicht nachgekommen wäre oder die Asylverfahren nicht regelkonform durchführen würde. Sie vermögen keine individuellen Umstände geltend zu machen, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Weder sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihnen die Behörden nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, noch staatlichen Schutz verweigern würden. Frankreich ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollten sie sich durch Dritte (Ex-Ehemann/Vater/Schwiegerfamilie) belästigt oder – wie vorliegend geltend gemacht – bedroht fühlen, sind sie gehalten, bei der Polizei um Schutz nachzusuchen. Es sind keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen liessen, Frankreich habe im Falle der Beschwerdeführerinnen den Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK nicht beachtet oder beabsichtige, sie rechtswidrig nach Aserbaidschan zurückzuschaffen, ohne geprüft zu haben, ob ihnen dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde (einlässlich dazu Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). 3.2 3.2.1 Was den Gesundheitszustand betrifft, ist den vorliegenden ärztlichen Berichten zur Beschwerdeführerin 1 zu entnehmen, dass sie in den letzten (Nennung Dauer) bereits in ihrem Heimatland wiederholt in (Nennung Behandlungen) war; als Diagnosen wurden (Nennung Diagnosen) gestellt. Für die Dauer vom (...) bis (...) wurde sie (Nennung Behandlung) und (Nennung Diagnose) diagnostiziert. Es wurden ihr in diesem Zusammenhang mehrere Medikamente verordnet. Eine Untersuchung der seit (Nennung

F-4864/2026 Dauer) bestehenden, (Nennung Beschwerden) ergab keine Hinweise auf eine akute infektiöse oder anderweitig notfallmässig behandlungsbedürftige Ursache. (...). (Nennung Leiden und Behandlung). Eine akute Selbstoder Fremdgefährdung wurde ausgeschlossen, jedoch eine Behandlungsprognose ihrer psychiatrischen Situation ohne Therapie als ungünstig beurteilt. Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 2 wurde (Nennung festgestellte Leiden). 3.2.2 Diese Leiden sind selbst in ihrer Gesamtheit nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Frankreich mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Frankreich verfügt zudem über eine fortschrittliche medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme zukommen zu lassen. Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich ein stabiles Umfeld positiv auf die psychische Gesundheit einer Person auswirkt. Insofern ist das Ansinnen der Beschwerdeführerinnen, ihr Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen zu können, verständlich. Die Dublin-III-VO räumt schutzsuchenden Personen jedoch kein Recht ein, den ihren Asylantrag prüfenden Mitgliedstaat und ihren Aufenthaltsort innerhalb desselben selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Nach ihrer Ankunft in Frankreich können sich die Beschwerdeführerinnen an die dortigen medizinischen Institutionen – die einen mit der Schweiz vergleichbaren Standard aufweisen – wenden. Die Vorinstanz hat den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

F-4864/2026 3.3 Die Vorinstanz hat sodann in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens und gestützt auf einen korrekt erstellten Sachverhalt von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. 4. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. Die Überstellung nach Frankreich wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 6. Der am 13. Juli 2026 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 750.– den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-4864/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

Versand:

F-4864/2026 — Bundesverwaltungsgericht 15.07.2026 F-4864/2026 — Swissrulings