Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.10.2017 F-4847/2017

10. Oktober 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,675 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. August 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4847/2017

Urteil v o m 1 0 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), alias C._______, geboren am (…), dessen Ehefrau D._______, geboren am (…), alias E._______, geboren am (…), und deren Kinder F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Werner Rechsteiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. August 2017 / N (…).

F-4847/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 24. Juli 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ um Asyl nachsuchten, dass das SEM den Beschwerdeführenden am 2. August 2017 im Anschluss an die Befragung zur Person gestützt auf seine Abklärungen und die Tatsache, dass sie im Besitz eines Schengen-Visums waren, welches durch das Deutsche Konsulat in I._______ ausgestellt wurde, das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens, zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland gewährte, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich erklärte, seine Ehefrau sei schwanger, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits auf die bevorstehende Geburt hinwies, dass das SEM die deutschen Behörden am 3. August 2017 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen am 15. August 2017 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmten, das SEM mit Verfügung vom 15. August 2017 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 24. Juli 2017 nicht eintrat, die Wegweisung nach Deutschland verfügte, die Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,

F-4847/2017 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. August 2017 gegen die Verfügung des SEM vom 15. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, der Nichteintretensentscheid des SEM vom 15. August 2017 sei aufzuheben, eventualiter sei die Ziff. 3 des Nichteintretensentscheides des SEM vom 15. August 2017 aufzuheben, und es sei ihnen zur Ausreise aus der Schweiz eine Frist von mindestens 30 Tagen ab der Geburt des zweiten Kindes anzusetzen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liessen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen, dass als Beilagen die angefochtene Verfügung vom 15. August 2017, das Schreiben des Amts für Migration des Kantons J._______ vom 22. August 2017 („Zustellung Asylentscheid / rechtliches Gehör zu Einreiseverbot / Vorladung“), drei Vollmachten vom 25. August 2017 und die editionspflichtigen Akten inkl. einer Kopie des Aktenverzeichnisses eingereicht wurden, dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 31. August 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,

dass Sohn G._______ gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde am (…) das Licht der Welt erblickte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 8. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. September 2017 das Akteneinsichtsgesuch beziehungsweise den Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung guthiess und den Beschwerdeführenden Gelegenheit gab, sich bis zum 21. September 2017 zur Akte A8/1 (Eurodac Hit betreffend Beschwerdeführer), zu den S. 7 und 8 der Akte A13/13 (Protokoll der Befragung zur Person vom 2. August 2017 hinsichtlich der Beschwerdeführerin) sowie zur S. 2 der Akte A23/7 (Übernahmeersuchen hinsichtlich der Beschwerdeführerin) zu äussern,

F-4847/2017 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. September 2017 eine entsprechende Stellungnahme einreichen und in Anpassung des in der Beschwerde gestellten Eventualantrags geltend machen liessen, die Ziff. 3 des Nichteintretensentscheides des SEM vom 15. August 2017 sei aufzuheben und ihnen zur Ausreise aus der Schweiz eine Frist von mindestens 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts anzusetzen, dass auf die Begründung der Stellungnahme – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen einzugehen ist,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass Sohn G._______ ins Beschwerdeverfahren einbezogen wird, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

F-4847/2017 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass das Deutsche Konsulat in I._______ den Beschwerdeführenden am 29. Juni 2017 ein vom 20. Juli 2017 bis am 18. August 2017 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat, dass die deutschen Behörden am 15. August 2017 das Übernahmeersuchen des SEM vom 3. August 2017 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III- VO guthiessen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

F-4847/2017 dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei hochschwanger, der errechnete Geburtstermin sei (…), dass es den Beschwerdeführenden aufgrund des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei, aus der Schweiz weggewiesen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder in die Schweiz zurückgewiesen zu werden, weil letztlich doch die Schweiz für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei, dass es den Beschwerdeführenden wegen der Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin und der nahenden Geburt zu ermöglichen sei, sich weiterhin in der Schweiz aufzuhalten, bis die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs abschliessend geklärt sei, dass des Weiteren das Dispositiv des angefochtenen Nichteintretensentscheides, welches bestimme, dass die Beschwerdeführenden am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist die Schweiz verlassen müssten, den entsprechenden Erwägungen im Entscheid widerspreche, dass in den Erwägungen nämlich festgehalten werde, die Überstellung habe in Anwendung von Art. 29 Dublin-III-VO bis spätestens am 15. Februar 2018 zu erfolgen, dass diese Umstände klar zu begründen vermöchten, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass die Beschwerdeführerin hochschwanger sei und kurz vor der Geburt ihres zweiten Kindes stehe, dass die Beschwerdeführenden zudem in der Schweiz Verwandte hätten, welche ihnen bereits jetzt beistünden und auch nach der Geburt beistehen würden, dass die junge Familie auf diese Hilfe fraglos angewiesen sei, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe, dass selbst bei ausreichender medizinischer Infrastruktur in Deutschland dies nicht bedeute, dass durch eine Wegweisung aufgrund der bevorstehenden Geburt keine stressbedingten Komplikationen auftreten könnten,

F-4847/2017 dass dies auch nicht bedeute, dass keine Gefahr bestehe, dass das Kind auf der Reise von der Schweiz nach Deutschland geboren werde, dass die Vorinstanz auch die die Beschwerdeführenden unterstützende Verwandtschaft unberücksichtigt lasse, dass die Vorinstanz aufgrund dieser unvollständigen Sachverhaltsabklärung zu Unrecht und in Unterschreitung ihres Ermessens zur Überzeugung gelangt sei, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten, dass Gegenteiliges der Fall sei, weshalb die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in der Schweiz zu prüfen seien, dass gemäss Art. 45 Abs. 2 AsylG mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen sei, dass es den Beschwerdeführenden aus familiären und gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist die Schweiz zu verlassen, dass ihnen vielmehr aufgrund der medizinisch erstellten Umstände die Ausreisefrist eventualiter auf mindestens 30 Tage nach der Geburt des zweiten Kindes anzusetzen sei, dass die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 20. September 2017 im Wesentlichen geltend machen lassen, aus den mit Zwischenverfügung vom 11. September 2017 zugestellten Unterlagen ergebe sich nichts, was an den Beschwerdeausführungen etwas ändern würde, dass keine Ergänzungen notwendig seien, zumal in der Beschwerde bereits ausführlich dargelegt worden sei, weshalb der Nichteintretensentscheid des SEM vom 15. August 2017 aufzuheben sei, dass hinsichtlich des angepassten Eventualantrags festzuhalten sei, dass die Geburt des zweiten Kindes zwischenzeitlich erfolgt sei und sich die Familie in der Eingewöhnungsphase befinde, dass den Beschwerdeführenden, sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten zur Überzeugung gelangen, sie seien nach Deutschland wegzuweisen, genügend Zeit zu geben sei, sich auf die Reise vorzubereiten,

F-4847/2017 könnten sie doch diesfalls nicht mehr auf die Hilfe ihrer Verwandten zurückgreifen, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht zu überzeugen vermögen, dass vorab auf die formelle Rüge eines unvollständig abgeklärten Sachverhalts einzugehen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken, dass die Vorinstanz im Nichteintretensentscheid die damalige Schwangerschaft der Beschwerdeführerin dahingehend berücksichtigte, dass sie festhielt, Deutschland verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren, dass im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen sei, der zuständige Dublin-Staat könne angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen und gewährleiste den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung, dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach Deutschland den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung zukünftig verweigern würde, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde, dass das SEM zudem dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung trage, indem es die deutschen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere, dass im Übrigen den Akten zu entnehmen ist, dass die Vorinstanz die deutschen Behörden über die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt hat (vgl. A23/7, S. 5), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person angab, er habe neben der Ehefrau und der Tochter keine weiteren Bezugspersonen

F-4847/2017 in der Schweiz (vgl. Befragungsprotokoll vom 2. August 2017 [A11/14, S. 7 Ziff. 3.02]), dass die Beschwerdeführerin erklärte, neben ihrem Ehemann und ihrer Tochter sei ein Cousin ihres Vaters mit seiner Familie in der Schweiz; nähere Verwandte habe sie hierzulande keine (vgl. A13/13, S. 6 Ziff. 3.02), dass weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend machten, in der Schweiz lebende Verwandte würden einen Hinderungsgrund für eine Wegweisung nach Deutschland darstellen, dass die Vorinstanz demzufolge nicht gehalten war, zu einer angeblichen Verwandtschaft in der Schweiz nähere Abklärungen zu treffen, dass nach dem Gesagten nicht ersichtlich ist, inwiefern der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sein soll, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,

F-4847/2017 dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass sie auch nicht konkret dargelegt haben, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihnen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den deutschen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Rückkehr nach Deutschland wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass sie die Möglichkeit haben, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass sie demnach aus der in der Beschwerde geäusserten Befürchtung, ihre etwas mehr als ein Jahr alte Tochter würde bei einer Wegweisung traumatisiert werden, nichts für sich ableiten können,

F-4847/2017 dass die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit Verwandten in der Schweiz, auf deren Hilfe die Beschwerdeführenden angewiesen seien, als nachgeschoben zu erachten sind, dass es sich abgesehen davon bei dem im vorinstanzlichen Verfahren erwähnten Cousin des Vaters der Beschwerdeführerin ohnehin nicht um eine der in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO genannten unterstützenden Personen (Kind, Geschwister, Elternteil) handeln würde, weshalb die Beschwerdeführenden daraus schon allein aus diesem Grund nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht davon ausgegangen ist, es würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (Abhängigkeitsverhältnis aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen) vorliegen, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu prüfen, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Deutschland über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können, dass keine Hinweise vorliegen, wonach Deutschland seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde, dass im Übrigen die Vorinstanz – wie sie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat – dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung tragen wird, indem sie die deutschen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informieren wird,

F-4847/2017 dass insbesondere auch sicherzustellen ist, dass die deutschen Behörden vor der Überstellung über die Anwesenheit des Säuglings informiert sind, dass aus diesem Grund die eventualiter beantragte Verlängerung der Ausreisefrist weder notwendig noch geboten scheint, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführenden aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, dass der Hinweis in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei Erteilung einer Arbeitsbewilligung die Möglichkeit hätte, bei einem Verwandten im Betrieb mitzuarbeiten und damit für den familiären Unterhalt zu sorgen, zu keiner anderen Einschätzung führen kann, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),

F-4847/2017 dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde in Anbetracht der Umstände abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass es sich demzufolge erübrigt, auf die in diesem Kontext geltend gemachten Vorbringen näher einzugehen, dass der am 31. August 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG auch das Gesuch um Bestellung des unterzeichneten Anwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-4847/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das SEM wird angewiesen, die deutschen Behörden über die Anwesenheit des Säuglings rechtzeitig zu informieren. 3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Karin Schnidrig

Versand:

F-4847/2017 — Bundesverwaltungsgericht 10.10.2017 F-4847/2017 — Swissrulings