Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-4813/2026
Urteil v o m 3 0 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.
Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Emma Conti, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 1. Juli 2026 / N (…).
F-4813/2026 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 15. September 2025 gemeinsam mit ihrem Bruder und dessen Familie in der Schweiz um Asyl. Die Vorinstanz behandelte die Asylgesuche separat. A.b Die Beschwerdeführerin reichte ihre griechische Aufenthaltsbewilligung vom 24. Juli 2025 und ihr griechisches Reisedokument für Flüchtlinge vom 28. August 2025 zu den Akten. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 26. Februar 2025 in Griechenland Asyl beantragt hatte. A.c In der Folge ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin (gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt [SR 0.142.113.729]). Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 29. September 2025 zu und teilten mit, dass die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt sei und über eine bis zum 23. Juli 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. A.d Am 15. Oktober 2025 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin ein Gespräch zu einer möglichen Rückführung in einen sicheren Drittstaat. Dabei erhielt sie Gelegenheit, sich unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zu ihrem Aufenthalt in Griechenland, einer allfälligen Wegweisung dorthin und ihrem Gesundheitszustand zu äussern. A.e Die Beschwerdeführerin reichte am 13. Januar 2026 weitere Beweismittel ein und wurde am 28. Januar 2026 dem Kanton B._______ zugewiesen. Die Vorinstanz klärte den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2026 vertieft ab. A.f Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nahm am 30. Juni 2026 Stellung zum Entscheidentwurf. A.g Mit Verfügung vom 1. Juli 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete
F-4813/2026 ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. Über das Asylgesuch des Bruders der Beschwerdeführerin und dessen Familie entschied sie gleichentags gleichlautend. B. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, das Beschwerdeverfahren sei mit jenem der weiteren Familienmitglieder koordiniert zu behandeln, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege (recte: unentgeltliche Prozessführung) zu gewähren und von einem Kostenvorschuss abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (vgl. Art. 111a AsylG). 1.3 Es wird nicht substantiiert dargetan und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass zwischen der volljährigen Beschwerdeführerin und der Familie ihres Bruders ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung zum Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) bestünde (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1; Urteil des BGer 2C_323/2024 vom 14. April 2025 E. 4.1). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie lebe als unverheiratete Frau mit der Familie ihres Bruders zusammen, verstehe sich als Teil davon, sei es nicht gewohnt, auf sich allein zu schauen, und sei durch die Situation der suizidalen (Familienmitglied) sehr belastet, können kein rechtserhebliches Abhängigkeitsverhältnis begründen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zwar
F-4813/2026 bemüht, die Urteile im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin (F-4813/2026) und dem Beschwerdeverfahren der Familie ihres Bruders (F-4819/2026) gleichentags oder in engem zeitlichem Zusammenhang zu fällen. Eine (weitergehende) Koordination der Beschwerdeverfahren ist folglich jedoch nicht erforderlich und das entsprechende Begehren abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass es sich bei Griechenland, einem EU-Mitgliedstaat, um einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführerin dort als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt haben. Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) und hat die Wegweisung angeordnet (vgl. Art. 44 erster Satz AsylG). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland seinen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30), der EMRK und dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) fliessenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Weiter hat sie zu Recht festgestellt, dass Schutzberechtigte in Griechenland grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteile des BVGer F-347/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2, bestätigt in D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Sie hat darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin als Schutzberechtigte auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (seit 12. Juni 2026: Verordnung [EU] 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 [Qualifikationsverordnung]) berufen kann und zutreffend erwogen, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Beschwerde-
F-4813/2026 führerin im Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 3.2.2 Folglich ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu qualifizieren. Dies stellt die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nicht infrage. 3.3 3.3.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs korrekt festgehalten, dass eine Wegweisung in einen EU-Mitgliedstaat in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG) und diese gesetzliche Vermutung hinsichtlich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt. Sie hat die Beschwerdeführerin zu Recht weder als Familie mit Kindern noch als äussert vulnerable Person erachtet. Sodann hat sie zutreffend erwogen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, vorgenannte Vermutung umzustossen, da sie keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass sie in Griechenland aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde, die sie nicht aus eigener Kraft überwinden könnte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe nach der Schutzgewährung das Camp verlassen müssen und weder Informationen noch Unterstützung erhalten, berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Überdies hat sie auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten hinsichtlich Sicherheit, Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, und dargelegt, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, sich hierfür an die zuständigen Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern, und bei Untätigkeit der Behörden den Rechtsweg zu bestreiten. Des Weiteren hat die Vorinstanz den durch mehrere Arztberichte hinreichend dokumentierten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (posttraumatische Belastungsstörung, Anpassungsstörung mit depressiver Episode und Lebensüberdruss- und Suizidgedanken, Schlafprobleme) rechtsprechungskonform gewürdigt. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht die gesundheitlichen Probleme nicht. Dennoch sind diese nicht derart gravierend und hinsichtlich der benötigten Behandlungen (Psychopharmaka und entlastende Gespräche) nicht derart spezifisch, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland, wo die notwendige medizinische und psychiatrisch-psychotherapeutische Versorgung Schutzberechtigter grundsätzlich gewährleistet ist, völkerrechtlich unzulässig oder unzumutbar wäre. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass allfällige Suizidgedanken der Beschwerdeführerin den
F-4813/2026 Wegweisungsvollzug nicht aussetzen können und ihrer Gesundheitssituation im Rahmen der Rückführungsmodalitäten Rechnung zu tragen sein wird. 3.3.2 Der Beschwerdeführerin gelingt es auf Beschwerdeebene nicht, aus ihrem Gesundheitszustand und ihrem Verhältnis zur Familie ihres Bruders eine besondere Vulnerabilität abzuleiten (vgl. E. 1.3). Ferner kann sie nicht hinreichend dartun, dass sie sich in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung – hierunter eine Unterkunft und Arbeitsstelle – bemüht hat. Ernsthafte Integrationsbemühungen sind nicht aktenkundig. Dies kann sie nicht dadurch rechtfertigen, dass sie – wie in der Familie üblich – abgewartet habe, bis ihr Bruder Schutz erhalten und über die weiteren Schritte der gesamten Familie entschieden habe. Schliesslich ist nicht anzunehmen, dass sie sich während der rund sieben Wochen, die sie sich nach ihrer Schutzgewährung noch in Griechenland aufgehalten hat, alle verfügbaren Möglichkeiten zur Beantragung staatlicher und karitativer Unterstützung ausgeschöpft hat. Folglich kann sie nicht belegen, dass ihr die erforderliche Unterstützung verwehrt worden wäre oder sie bei einer Rückkehr nicht mit einer solchen rechnen könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 3.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie über eine bis zum 23. Juli 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 3.4 Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt (vgl. Art. 83 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 3.5 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihr Verhältnis zur Familie ihres Bruders als hinreichend erstellt erachten (vgl. E. 1.3 und 3.3.1 f.). Daher besteht kein Anlass, die Sache zu weiteren Sachverhaltserstellung und neuen Entscheidung zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist ‒ soweit diesbezüglich überprüfbar ‒ angemessen (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
F-4813/2026 5. 5.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren ‒ wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt ‒ als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.‒ festzusetzen (vgl. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). 6. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.).
F-4813/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Koordination dieses Beschwerdeverfahrens F-4813/2026 mit dem Beschwerdeverfahren F-4819/2026 wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.‒ werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Meike Pauletzki