Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-4699/2017
Urteil v o m 6 . März 2018 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für Y._______.
F-4699/2017 Sachverhalt: A. Am 11. Dezember 2016 beantragte die aus Kambodscha stammende Y._______ (geb. […], nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihren im Kanton Aargau ansässigen Bekannten X._______ (geb. […], im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) besuchen zu wollen (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3, pag. 27 - 30). B. Mittels Formular-Verfügung vom 20. Dezember 2016 lehnte die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag ab. Sie begründete ihre Haltung damit, dass die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, als nicht hinreichend gesichert erachtet werden könne (SEM act. 3, pag. 11 - 14). Dagegen erhob der Gastgeber am 3. Januar 2017 Einsprache (SEM act. 1, pag. 1 - 5). In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen an das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau übermittelt (SEM act. 5 und 6). C. Am 27. April 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Eingeladene stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein starker Migrationsdruck feststellbar sei. Von dieser generellen Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn der betroffenen Person im Aufenthaltsstaat über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen oblägen. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine 42-jährige, geschiedene Frau mit zwei Kindern (15 bzw. 21 Jahre alt). Somit bestünden zwar auf den ersten Blick gewisse Verpflichtungen, die es angesichts der geplanten langen Auslandabwesenheit allerdings zu relativieren gelte. Entsprechend grosse Bedeutung komme den wirtschaftlichen Verhältnissen zu. Gemäss den Gesuchsunterlagen sei die Gesuchstellerin als Selbständigerwerbende im Heiratsgeschäft tätig. Aufgrund der Akten (dreimonatige Landesabwesenheit trotz eigenem Geschäft, fehlende Angaben über erzielte Einkünfte, Geschäftskontostand per 28. November 2016 von USD 12.-, Überweisung eines grösseren Barbetrages unbekannter Herkunft von USD 21‘700.- auf dieses Konto kurz vor Einreichung des
F-4699/2017 Visumsgesuches) lasse sich die tatsächliche finanzielle Situation nicht abschliessend beurteilen. Mangels anderer Belege und Umstände könne insgesamt nicht von gefestigten beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten. Ausserdem verfüge die eingeladene Person bereits über ein persönliches Beziehungsnetz in der Schweiz. Die Voraussetzungen für die Erteilung des gewünschten Visums seien somit nicht erfüllt (SEM act. 7, pag. 46 - 49). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und das Besuchervisum zu erteilen. Hierzu bringt er zur Hauptsache vor, bei der Eingeladenen handle es sich um eine selbständigerwerbstätige Frau, die ihr eigenes Unternehmen erfolgreich führe. Aktuelle Unterlagen verdeutlichten, dass ihre diesbezüglichen Einkünfte ausreichten, um den Lebensunterhalt für sich und die minderjährige Tochter zu bestreiten, sie auf dieses Einkommen aber auch angewiesen sei. Das Geschäftskonto weise per 11. Mai 2017 einen Positivsaldo von USD 22‘303.34 aus. Aus Belegen gehe hervor, dass für Februar und März 2017 Dienstleistungen von USD 2‘200.- bzw. USD 2‘700.- verrechnet worden seien; dies sei in Kambodscha ein ansehnlicher Umsatz. Abgesehen davon besitze die Gesuchstellerin zwei Häuser; eines nutze sie als Geschäfts- und Wohnsitz, das andere vermiete sie gewinnbringend an Touristen. Sie stamme aus einer für kambodschanische Verhältnisse wohlhabenden Familie und sei dort wirtschaftlich wie sozial gut verankert. Ungeachtet der allgemeinen Lage in Kambodscha sei hier die persönliche Situation ausschlaggebend. Die eingeladene Person sei 42-jährig, habe zwei Kinder und sei verlobt. Sie beabsichtige, als Touristin in die Schweiz zu kommen, wo sie lediglich über Bekannte aber kein Beziehungsnetz verfüge. Für die anfallenden Kosten komme sie selber auf. Aufgrund dessen erscheine die Rückkehr in ihr Heimatland vollumfänglich gewährleistet. Der Beschwerdeschrift beigelegt waren u.a. ein aktueller Auszug aus dem Geschäftskonto, Belege der Geschäfteinnahmen der Monate Februar und März 2017 sowie Kopien von Fotos, welche die Gesuchstellerin mit ihren Töchtern und bei der Geschäftstätigkeit zeigen. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer zur
F-4699/2017 Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 6. Juli 2017 aufgefordert, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Da der Vorschuss nicht innert der gesetzten Frist einging, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-2979/2017 vom 21. Juli 2017 auf die am 24. Mai 2017 eingereichte Beschwerde nicht ein. F. Mit Eingaben vom 27. Juli 2017 und 19. August 2017 gelangte der Beschwerdeführer in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht und machte unter Vorlage entsprechender Unterlagen geltend, von der Post für die Zwischenverfügung vom 6. Juni 2017 keine Abholungseinladung erhalten zu haben. Da sich aus den fraglichen Nachträgen auf ein Versäumnis der Post bzw. ein Unverschulden der Partei schliessen liess und auch die sonstigen Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllt waren, nahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren am 29. August 2017 wieder auf und führte es unter der Verfahrensnummer F-4699/2017 fort. G. In seiner Vernehmlassung vom 22. September 2017 spricht sich das SEM, unter Erläuterung der bisher genannten Gründe, für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, der Besitz zweier Häuser werde nicht belegt und auch die vorgelegten Fotos stellten keinen rechtsgenüglichen Beweis dar. Abgesehen davon biete selbst Vermögen im behaupteten Umfang keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin, gingen solche Vermögenswerte im Falle einer Migration doch nicht verloren. H. Replikweise hält der neu mandatierte Parteivertreter am 2. November 2017 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest. Die eingeladene Person erfülle die Einreisevoraussetzungen eines Durchschnittstouristen längstens. Das SEM stelle Anforderungen, welche in keinem Verhältnis zum geplanten Besuchsaufenthalt stünden. Der vorinstanzliche Standpunkt stelle reine Willkür dar, finde im Gesetz keine Grundlage und erweise sich als vollkommen abwegig. Der Replik lag ein Auszug aus dem Geschäftskonto bei. Dieses wies per 31. Oktober 2017 einen Saldo von rund USD 21‘529.- aus.
F-4699/2017 I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Mit der Replik beantragte der Rechtsvertreter, im Nachhinein und ohne nähere Erläuterungen, eine Parteibefragung seines Mandanten. Über diesen
F-4699/2017 Beweisantrag wurde bislang nicht befunden. Bei nicht anfechtbaren Entscheiden bzw. Verfügungen kann der Entscheid über die Beweisanträge aber ohnehin im Endurteil erfolgen (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N. 38). 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien – hierbei für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist vor allem darin frei, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.). 3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 3.3 Im vorliegenden Fall erschliesst sich der entscheidswesentliche Sachverhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Was die Befragung des Beschwerdeführers anbelangt, so erhielt dieser vor Erlass der angefochtenen Verfügung (siehe Einsprache vom 3. Januar 2017 [SEM act.1, pag. 1 - 5]) und auch während des Rechtsmittelverfahrens (BVGer act. 1 bzw. act. 9) Gelegenheit, sich zur Angelegenheit schriftlich zu äussern. Wesentlich Neues wäre bei einem Parteiverhör nicht zu erwarten. Von Belang erscheint im konkreten Fall nämlich vielmehr, inwieweit die Einkommens- und Vermögenssituation der eingeladenen Person nachgewiesen ist (siehe dazu E. 7.3 - 7.6 hiernach). Es ist daher nicht anzunehmen, dass diesbezügliche mündliche Äusserungen des Gastebers zu Erkenntnissen führten,
F-4699/2017 die über das aus den Akten Bekannte hinausgehen. Von der beantragten Beweisvorkehr kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 4. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kambodschanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 5. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
F-4699/2017 5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV). 5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Ausserdem dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
F-4699/2017 recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 6. 6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I der oben in E. 5.2 erstzitierten Verordnung). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
F-4699/2017 litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.3 Obwohl Kambodscha die Armutsquote aufgrund hoher Wachstumszahlen von rund 53 % im Jahr 2004 auf inzwischen geschätzte 13 % zu reduzieren vermochte, gehört das Land nach wie vor zur Gruppe der Least Developed Countries (LDC). Bestimmend für den Status als LDC sind Entwicklungsdefizite bei der Gesundheitsversorgung, der Ernährung und Bildung sowie die geringe Diversifizierung der auf einzelne Exportprodukte beschränkten Volkswirtschaft. Mehr als die Hälfte der kambodschanischen Bevölkerung ist weniger als 25 Jahre alt. Negative Auswirkungen auf die Wirtschaft haben insbesondere Korruption, mangelhafte Infrastruktur, hohe Energiekosten, niedriges Ausbildungsniveau, Rechtsunsicherheit und ungeklärte Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden. Landminen und Blindgänger aus den Jahren des Bürgerkrieges stellen, vor allem in ländlichen Gebieten, ein weiteres Hindernis für die wirtschaftliche Entwicklung dar. Hinzu kommen die Verletzung von Menschen- und Sozialrechten bei der Landnutzung, Beeinträchtigungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie Willkür der Justiz und mangelnde Rechtsstaatlichkeit. Seit Ende 2015 gehen die Regierung und die von ihr abhängige Gerichtsbarkeit wieder verstärkt gegen Vertreter der unabhängigen Presse, Opposition und Zivilgesellschaft vor (vgl. zum Ganzen www.auswaertiges-amt.de, Reiseund Sicherheit; Kambodscha, Reise- und Sicherheitshinweise, Wirtschaft, Stand: April 2017 bzw. Innenpolitik, Stand: Oktober 2017, besucht im Februar 2018). 6.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Kambodscha hoch einschätzt. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände zu würdigen. Namentlich familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Verpflichtungen können die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise in dem Sinne begünstigen.
F-4699/2017 7. 7.1 Die angefochtene Verfügung betrifft nicht die Kernfamilie. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine mittlerweile 43-jährige Frau. Laut den Akten ist sie selbständigerwerbend, geschieden und Mutter zweier Kinder (15- bzw. 21-jährig). Der Darstellung des Gastgebers zufolge ist sie inzwischen wieder verlobt (siehe den am 3. März 2017 zu Handen der kantonalen Migrationsbehörde ausgefüllten Auskunftsbogen [SEM act. 6, pag. 41 - 43] oder BVGer act. 1). Die eingeladene Person erwähnte dies anlässlich einer Vorsprache bei der Schweizer Auslandvertretung am 7. Dezember 2016 seltsamerweise mit keinem Wort (SEM act. 3, pag. 25 bzw. 32/33). Auch der Parteivertreter äusserte sich hierzu in der Replik nicht. Insoweit bestehen Unklarheiten. Der (verheiratete) Beschwerdeführer seinerseits soll ein guter Freund der Eingeladenen sein. Übereinstimmend gaben sie an, sich 2014 in Thailand kennengelernt und im Dezember 2016 in Kambodscha ein zweites Mal persönlich getroffen zu haben. Seit 2014 stünden sie in regelmässigem Kontakt, ausserdem hätten sie in der Schweiz noch gemeinsame Bekannte. 7.2 Aus diesen Angaben werden zwar gewisse familiäre Bindungen der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland ersichtlich; die auf Beschwerdeebene daraus abgeleiteten Verantwortlichkeiten gilt es im Hinblick auf die hier zu beurteilende Frage nach der anstandslosen Wiederausreise im Anschluss an eine Auslandabwesenheit indes zu relativieren. So gestattet ihr die familiäre und gesellschaftliche Einbindung in Kambodscha offenbar einen Auslandaufenthalt von immerhin drei Monaten, was trotz familiären Bezuges zum Herkunftsland von einiger Ungebundenheit zeugt. Kommt hinzu, dass einerseits die ältere Tochter bereits volljährig und verheiratet (SEM act. 6, pag. 43), andererseits die Betreuung der jüngeren Tochter während dieser Zeit durch die Schwester anscheinend gewährleistet ist. Die Rolle ihres Verlobten wiederum bleibt wie angetönt im Dunkeln. Von daher deutet nichts auf das Bestehen besonderer Verpflichtungen hin. Entgegen der in der Replik geäusserten Auffassung hat die Vorinstanz die Existenz engerer familiärer Bande im Übrigen keineswegs verkannt. Zu Recht gibt sie in der angefochtenen Verfügung jedoch zu bedenken, dass zurückbleibende Kinder einen Elternteil aus einem solchen Land häufig nicht daran hindert, den Entschluss zur Emigration zu fassen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls nachziehen zu können.
F-4699/2017 7.3 Der Beschwerdeführer verweist sodann auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin. Soweit der Parteivertreter in diesem Zusammenhang kritisiert, das SEM knüpfe die Erteilung eines Visums an unverhältnismässig strenge Voraussetzungen und gehe mit Blick auf die verlangten Vermögensangaben willkürlich und gesetzeswidrig vor, gilt es vorweg nochmals klarzustellen, dass Drittstaatsangehörige den Zweck sowie die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen müssen. Ebenso haben die Behörden die Gefahr einer nicht fristgerechten Wiederausreise zu prüfen und die Gesuchstellenden – damit einhergehend – die Gewähr der gesicherten Wiederausreise darzutun (siehe E. 5.3 und 5.4 hiervor). Die eingeladene Person hat demnach allen Anlass, ihre Verhältnisse möglichst offenzulegen und nach Möglichkeit auszuweisen. Die erst replikweise vorgetragenen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. 7.4 Die Gesuchstellerin ist gemäss den Gesuchsunterlagen als Unternehmerin in der Hochzeitsbranche (Organisieren von Hochzeiten und Zeremonien, Kleider, Make-up, etc.) tätig. Aktenkundig sind für die Monate Februar und März 2017 verrechnete Dienstleistungen im Umfang von USD 2‘200.bzw. USD 2‘700.-. Bekannt ist ferner, dass das Geschäftskonto im Herbst 2016 einen knapp positiven Saldo (zwischen USD 12.- und USD 33.-) aufwies. Am 28. November 2016 ging dann eine Bareinzahlung (Cash Deposit) von USD 21‘700.- ein (SEM act. 3, pag. 18). Seither verharrte der Kontostand mehr oder weniger auf jenem Niveau (per 17.Mai 2017 beispielsweise bei rund USD 22‘303.- [Beilagen zu BVGer act. 1] oder per 31. Oktober 2017 bei zirka USD 21‘529.- [Beilage zur Replik]). Die erzielten Einkünfte erscheinen in den vorgelegten Auszügen freilich nicht, so dass das erwähnte Bankkonto, jedenfalls für die fragliche Zeitspanne von elf Monaten, weder auf einen erkennbaren Vermögenszuwachs noch eine besonders erfolgreiche Geschäftstätigkeit schliessen lässt. Fragen wirft aber vor allem die erwähnte Kontoaufstockung im Umfange von USD 21‘700.- auf, die zeitnah zur Einleitung des Visumsverfahrens erfolgte. Woher die betreffende Gutschrift stammt und was der Grund für die Zahlung war, wurde bislang nicht transparent gemacht. Dass sich die eingereichten Fotos nicht für den Nachweis gefestigter beruflicher Verhältnisse eignen, versteht sich derweil von selbst. Bei der momentanen Sachlage kann also nicht von einer massgeblichen beruflichen Verankerung im Heimatland ausgegangen werden. Wie angetönt, scheint die ausgeübte Tätigkeit überdies problemlos eine mehrmonatige Landesabwesenheit zuzulassen. Die Einkommenssituation der eingeladenen Person in Kambodscha ist mithin nicht geeignet, das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise zu mildern.
F-4699/2017 7.5 Ferner gibt der Gastgeber an, die Gesuchstellerin besitze in ihrer Heimat zwei Häuser. Zu besagten Vorbringen wurden allerdings keinerlei Belege eingereicht. Welche Art von Beweismittel das SEM für den Nachweis von Grundeigentum als grundsätzlich tauglich erachtet, hat es in der Vernehmlassung beispielhaft aufgezählt (Kaufvertrag, Auszug aus Liegenschaftsregister, siehe BVGer act. 6). Deren Beibringung wäre mit vertretbarem Aufwand möglich. Selbst in der Replik wurde aber nichts dergleichen offen gelegt oder in Aussicht gestellt. Analog verhält es sich mit dem Einwand, die eingeladene Person stamme bezogen auf Kambodscha aus einer gesellschaftlich oberen Schicht, denn auch hierzu liegen keine sonstigen Informationen oder substantiierte Angaben vor. Auf dieser Grundlage kann ihre Wiederausreise nicht als gesichert eingestuft werden. 7.6 Insgesamt ergibt sich kein umfassendes Bild der persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin in Kambodscha. Nebst den erläuterten Vorbehalten nicht ausser Acht zu lassen gilt es überdies die von der Schweizer Botschaft in Bangkok geäusserten Zweifel, denen in Verfahren wie dem vorliegenden erhebliches Gewicht zukommt, ist die Vertretung vor Ort doch am besten mit den lokalen Gegebenheiten vertraut. 7.7 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An den guten Absichten und der Integrität des Beschwerdeführers ist hierbei sicherlich nicht zu zweifeln. Zugleich gilt es zu bedenken, dass er in seiner Eigenschaft als Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten kann, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9 je m.H.). 7.8 Aufgrund des Gesagten kann ein Visum für den gesamten Schengen- Raum nicht erteilt werden. Der an sich verständliche Wunsch des Gastgebers, der mit ihm befreundeten Gesuchstellerin im Rahmen eines Ferienaufenthalts die Schweizer Kultur näher zu bringen, hat demnach – einstweilen – in den Hintergrund zu treten. Aufgrund der vorgenommenen Beurteilung bleibt es den Betroffenen unbenommen und zumutbar, sich vorderhand im Ausland zu treffen. Der Beschwerdeführer macht sodann keine
F-4699/2017 – z.B. humanitären – Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit geltend; solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. E. 5.5). 8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 15
F-4699/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 21. August 2017 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: