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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2026 F-4603/2026

10. Juli 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,786 Wörter·~14 min·6

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4603/2026

Urteil v o m 1 0 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Megen Inceleme.

Parteien A._______, (...), Kongo (Kinshasa) alias B._______, (...), alias C._______, (...), vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Swiss Immigration Law Office (SILO), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2026 / N (…).

F-4603/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 10. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Visadatenbank CS-VIS ergab, dass sie am (…) 2023 ein Schengen-Visum der Kategorie C (kurzfristiger Aufenthalt) durch Belgien in Vertretung der Niederlande erhalten hatte (gültig vom (…) 2023 bis am (…) 2025). B. Die niederländischen Behörden hiessen das Ersuchen der Vorinstanz vom 24. Februar 2025 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 24. März 2025 gut. C. Am 4. April 2025 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nach der Durchführung einer entsprechenden Anhörung am 18. Februar 2025 nicht als Opfer von Menschenhandel anerkannt und wies das Gesuch um Gewährung einer Erholungs- und Bedenkzeit ab. D. Mit Verfügung vom 4. April 2025 (eröffnet am 7. April 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung in die Niederlande an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Mit Beschwerde vom 11. April 2025 (Poststempel) machte die Beschwerdeführerin erstmals eine Minderjährigkeit geltend und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Am 15. April 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

F-4603/2026 G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um aufschiebende Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und ersuchte die Vorinstanz, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Die Vorinstanz zog im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2025 die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. I. Am 2. September 2025 fand eine zweite Anhörung im Zusammenhang mit Menschenhandel und der Identitätsabklärung statt. In der Folge anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 als Opfer von Menschenhandel und räumte ihr eine 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit ein. Am 18. Februar 2026 gewährte sie ihr ferner das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Beibehaltung des ZEMIS-Eintrags des zuerst angegebenen Geburtsdatums (…) 2004. Die Beschwerdeführerin nahm auch innert der von der Vorinstanz angesetzten Nachfrist keine Stellung. J. Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 (eröffnet am 22. Juni 2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung in die Niederlande an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1–3). Zudem stellte sie fest, dass ihr Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) 2004 laute (Dispositivziffer 7) und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. K. Mit Beschwerde vom 29. Juni 2026 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Asylgesuch zu prüfen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar zu qualifizieren, dies unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

F-4603/2026 In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses zu gewähren sowie den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nicht eingetreten werden kann auf die Rechtsbegehren betreffend die Feststellung eines unzulässigen bzw. unzumutbaren Vollzugs der Wegweisung und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Diese liegen ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und erweisen sich daher als unzulässig (BVGE 2015/18 E. 5.2 und BVGE 2010/45 E. 10.2). 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung (Dispositivziffern 1–3). Der ZEMIS-Eintrag betreffend das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 7) wird in der Beschwerdeschrift nicht angefochten, dies wird jedoch in Aussicht gestellt. Sofern innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben wird, wird ein neues Dossier eröffnet und das Verfahren unter jener Nummer separat geführt. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am 10. Januar 2025 gestellt und damit vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und

F-4603/2026 Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO; in Kraft seit 12.06.2026). Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats richtet sich damit übergangsrechtlich weiterhin nach den Kriterien der Dublin-III-VO (vgl. Art. 84 Abs. 2 AMM-VO). 2.2 Auf Asylgesuche wird grundsätzlich nicht eingetreten, wenn asylsuchende Personen in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesfalls verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 2.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in dem sie ihren Antrag gestellt hat. 2.4 Die Minderjährigkeit ist von der betroffenen Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2023 VI/4 E. 6.3, 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind sämtliche Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der Altersangaben sprechen, abzuwägen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätsdokumente oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). 3. 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre behauptete Minderjährigkeit nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermochte. Das Visum für die Niederlande wurde auf Basis eines kongolesischen Passes mit Geburtsdatum (…) 2004 ausgestellt. Davon liegen weder das Original noch eine Kopie vor. Demgegenüber hat sie einen Schülerausweis im Original mit Geburtsdatum vom (…) 2008 eingereicht. Diesem kommt mangels amtlicher, fälschungssicherer Ausstellung praxisgemäss keine Beweiskraft zu.

F-4603/2026 3.2 Vor diesem Hintergrund kommt der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin entscheidende Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang ist vorliegend vor allem bedeutsam, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Umständen der Ausstellung ihres Reisepasses als nicht nachvollziehbar erscheinen. Gemäss CS-VIS-Abgleich wurde das Reisedokument am (…) 2021 mit dem Geburtsdatum (…) 2004 ausgestellt (SEM-act. 7/1). Demgemäss wäre sie zum Ausstellungszeitpunkt 17 Jahre alt und damit nach wie vor minderjährig gewesen. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, ein der Familie nahestehender, in (Berufsbranche) tätiger Freund habe ihr zwecks Ermöglichung einer eigenständigen Ausreise bewusst den Reisepass mit einem älteren Jahrgang verschafft, überzeugt nicht (SEM-act. 75, F. 72). Mit demselben Reisedokument reiste sie bereits im (Monat) 2023 gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern in die Niederlande (SEM-act. 7 und 75, F. 72, F. 75, F. 94), während die behauptete geplante Schleusung erst im (Monat) 2024 erfolgte. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin bei Annahme der Richtigkeit des behaupteten Jahrgangs 2008 im Ausreisezeitpunkt erst 16 Jahre alt gewesen wäre. Indes erschliesst sich nicht, weshalb bereits im Jahr 2021 eine gezielte Altersanpassung im Reisepass vorgenommen worden sein sollte, um eine erst drei Jahre später erfolgende Ausreise ohne ihre Eltern zu ermöglichen. Auch der Hinweis auf die Organisation von Reisepässen für ihre Familienmitglieder nach der Verhaftung ihres (Familienangehöriger) im Jahr 2020 und der damit verbundenen zunehmenden Unsicherheit vermag die konkrete Abweichung des Geburtsjahres nicht zu erklären (SEM-act. 75, F. 69). Diese von der Vorinstanz festgestellte zeitliche Diskrepanz wurde auf Beschwerdeebene nicht entkräftet. 3.3 Des Weiteren stehen die Angaben zur Gesamtdauer des Schulbesuchs und zum Einschulungsalter in Widerspruch mit dem behaupteten Geburtsjahr 2008. Die Beschwerdeführerin gab an, die Schule im Alter von fünf oder sechs Jahren – möglicherweise im Jahr 2014 – begonnen und insgesamt neun Jahre besucht zu haben; dies mit einer Unterbrechung im Jahr 2020 im Alter von zwölf Jahren und einer Wiederaufnahme im Jahr 2022 (SEM-act. 75, F. 34–F. 38 und F. 116). Ihre Angaben, insbesondere zur Schuldauer von neun Jahren, lassen sich nicht konsistent mit dem jeweils geltend gemachten Alter beim Schulein- und -austritt vereinbaren, da sie nach neun Schuljahren demnach 14 oder 15 und nicht zwölf Jahre alt gewesen sein müsste. Auf die Widersprüche angesprochen, erklärt sie diese wenig überzeugend mit Gedächtnislücken (SEM-act. 75, F. 116). Angesichts der im Übrigen relativ präzisen Schilderungen, namentlich zu familiären Ereignissen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb zentrale Daten ihres

F-4603/2026 schulischen Werdegangs derart unklar bleiben. Der pauschale Hinweis auf ihre psychische Belastung und Erinnerungslücken vermag die festgestellten Inkonsistenzen selbst unter Berücksichtigung ihrer Anerkennung als potenzielles Opfer von Menschenhandel und der geltend gemachten Furcht vor Repressalien gegenüber ihrer in der Heimat verbliebenen Familie nicht substantiiert zu erklären. 3.4 Die aufgezeigten Unstimmigkeiten betreffen wesentliche Elemente ihres geschilderten Lebenslaufs und fallen mangels objektiver Überprüfbarkeit und des hier besonders relevanten Aussageverhaltens ins Gewicht. In einer Gesamtwürdigung gelingt es der Beschwerdeführerin daher nicht, die behauptete Minderjährigkeit mit der erforderlichen Glaubhaftigkeit darzutun. Dabei spricht bei objektiver Betrachtung die Indizienlage im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung derart klar gegen die behauptete Minderjährigkeit, dass diese aufgrund der gegebenen Aktenlage als unglaubhaft zu qualifizieren ist und ein medizinisches Altersgutachten ungeachtet seines Ergebnisses von Vornherein nichts mehr an dieser Beurteilung zu ändern vermöchte. Die Vorinstanz durfte demnach – entgegen der Beschwerderüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes – vorliegend auf die Einholung eines medizinischen Altersgutachten verzichten. Ohnehin kommt einem Altersgutachten nur beschränkte Beweiskraft zu und stellt lediglich ein ergänzendes Element im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2; BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff). Dessen Anordnung steht im vorinstanzlichen Ermessen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) und erweist sich als entbehrlich, wenn – wie vorliegend – die vorhandenen Indizien bereits eine schlüssige Gesamtwürdigung erlauben. Damit besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subventualantrag ist abzuweisen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-3245/2025 vom 14. Mai 2025 E. 5.1 m.w.H.). Damit gilt die Beschwerdeführerin als volljährig und ist somit nicht vom Aufnahmeverfahren ausgenommen. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat dabei korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich die Niederlande für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sind, dass das dortige Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, die eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen würden, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat insbesondere die gesundheit-

F-4603/2026 liche Situation der Beschwerdeführerin (psychische Beschwerden: [Aufzählung]; physische Beschwerden: [Aufzählung]) berücksichtigt und zutreffend festgehalten, dass die Niederlande zur Gewährleistung einer erforderlichen medizinischen Behandlung und psychologischer Betreuung verpflichtet sind (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine allfällige Suizidalität – die auf Beschwerdeebene im Übrigen nicht geltend gemacht wird – gemäss Rechtsprechung nicht per se ein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteil des BVGer F-7224/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 8.4; Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht die aktenkundigen gesundheitlichen, insbesondere psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht. Allerdings vermögen die auf Beschwerdeebene nicht weiter substantiierten Vorbringen zu ihrem Gesundheitszustand – in antizipierter Beweiswürdigung ohne die Einreichung der mit der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel abzuwarten – kein gravierendes Leiden zu begründen, um gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung in die Niederlande absehen zu müssen (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 141 I 60 E. 3.3). Gleichermassen hat die Vorinstanz zudem korrekt erkannt, dass die Niederlande völkerrechtlich verpflichtet sind, potenzielle Opfer von Menschenhandel zu schützen und entsprechende Straftaten zu verfolgen. Damit hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Folglich ist sie zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung in die Niederlande angeordnet. Im Übrigen wird auf die zutreffenden ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 4.2 Schliesslich erweist sich auch die Rüge, es sei kein Aufnahmeersuchen an die Niederlande gestellt worden, in welchem die zuständigen Behörden über die Opfereigenschaft und die geltend gemachte Minderjährigkeit in-

F-4603/2026 formiert worden seien, als unbegründet. Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen, bleibt die am 24. März 2025 erteilte Zustimmung der Niederlande unverändert gültig. Zudem wurden die niederländischen Behörden am 31. März 2026 darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin trotz Schülerausweis als volljährige Person geführt wird und als potenzielles Opfer von Menschenhandel anerkannt wurde. Damit ist die Vorinstanz ihren Informationspflichten nach Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO nachgekommen, was den niederländischen Behörden erlaubt hat, ihre Zuständigkeit prüfen zu können. 4.3 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 5. 5.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-4603/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Megen Inceleme

Versand:

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