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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2026 F-4519/2026

2. Juli 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,631 Wörter·~8 min·19

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4519/2026

Urteil v o m 2 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien 1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Florian Gonser, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2026 / N (…).

F-4519/2026 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am 2. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 3. Dezember 2025 bereits in Griechenland um Asyl ersucht hatten. A.b Das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) ersuchte die griechischen Behörden am 4. Februar 2026 gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 10. Februar 2026 zu und teilten mit, die Beschwerdeführenden seien am 12. Dezember 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden und verfügten über gültige Aufenthaltsbewilligungen. A.c Am 18. März 2026 führte die Vorinstanz mit den Beschwerdeführenden die Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch. A.d Mit Verfügung vom 19. Juni 2026 (am selben Tag eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B. Dagegen liessen die Beschwerdeführenden am 26. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, sie aufgrund der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

F-4519/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Wegweisungsvollzug. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuche) und 2 (Wegweisung) der Verfügung vom 19. Juni 2026 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 3.1 In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105), des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Dabei hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat sie zu Recht festgestellt, dass die in der Schweiz lebenden, volljährigen Kinder der Beschwerdeführenden weder zur Kernfamilie gehören (vgl. dazu BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des BGer

F-4519/2026 2C_25/2025 vom 4. Februar 2025 E. 4.4; je m.w.H.) noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. dazu BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des BGer 2C_323/2024 vom 14. April 2025 E. 4.1; je m.w.H.) zu diesen vorliegt. 3.2 Sodann hat die Vorinstanz in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist, dass diese gesetzliche Vermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt und dass es den – entgegen eigener Ansicht – nicht äusserst vulnerablen Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da sie keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterkunft, Nahrungsmitteln, Arbeitsmöglichkeiten sowie insbesondere ihre gesundheitlichen Leiden (Diabetes, Brust-, Magenund Schulterschmerzen, Zittern, psychische Belastung) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es den Beschwerdeführenden möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und von diesen die erforderliche Hilfe einzufordern. 3.3 Entgegen ihren Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass sie sich in Griechenland während ihres lediglich drei Monate dauernden Aufenthalts erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht hätten. Daran vermögen die Ausführungen zur schwierigen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland nichts zu ändern. Auch wenn die Beschwerdeführenden in fortgeschrittenem Alter sind und beide Analphabeten sein sollten – was lediglich behauptet und nicht belegt ist – und demnach eine Integration mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, sind den Akten keine ernsthaften, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Integrationsbemühungen zu entnehmen. Ihre Aussagen zur Inanspruchnahme von Hilfeleistungen in Griechenland bleiben gänzlich unsubstantiiert. So führten sie beispielsweise aus, sie hätten sich dort «nicht ausgekannt», es

F-4519/2026 hätte «kein Büro» gegeben und sie hätten nicht gewusst, wo sie Medikamente oder sonstige Hilfe hätten erhältlich machen können. Allfällige Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführenden – welche offenbar über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und in der Reinigungsbranche verfügen –, das Erlernen der griechischen Sprache und die Inanspruchnahme staatlicher Unterstützungsleistungen blieben denn auch unbelegt. Vor dem Hintergrund, dass sie eigenen Angaben zufolge vor ihrem Aufenthalt in Griechenland während sieben Jahren in der Türkei lebten und der Beschwerdeführer dort offenbar – trotz angeblichem Analphabetismus und fehlenden Kenntnissen der türkischen Sprache – zumindest zeitweise einer Erwerbstätigkeit nachging, ist nicht ersichtlich, weshalb ihnen entsprechende Arbeitsbemühungen nicht auch in Griechenland gelingen oder gar unzumutbar sein sollten. Zu berücksichtigen ist überdies, dass sie in der Lage waren, Reisepapiere erhältlich zu machen und ihre Weiterreise auf dem Luftweg in die Schweiz zu organisieren. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben. 3.5 Wie vorgängig dargelegt, sind die Voraussetzungen für die Gewährung von vorläufigen Aufnahmen nicht erfüllt, weshalb der Antrag auf Gewährung von solchen abzuweisen ist. 3.6 Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist ebenfalls abzuweisen. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situation rechtsgenüglich abgeklärt und insbesondere deren fortgestrittenes Alter hinreichend berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein soll. Überdies hat die Vorinstanz ihren Entscheid hinreichend und nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; 142 II 49 E. 9.2; je m.w.H.). Eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG) oder der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen. 4. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung rechtmässig (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

F-4519/2026 5. Die Begehren erweisen sich als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Kosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-4519/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Nathalie Schmidlin

Versand:

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