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Bundesverwaltungsgericht 15.08.2018 F-4491/2018

15. August 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,658 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4491/2018

Urteil v o m 1 5 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Della Batliner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2018 / N (…).

F-4491/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1), dass er – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) – am 26. Juni 2014 bereits in Frankreich, am 22. Juli 2016 in Deutschland und am 31. Dezember 2016 in Österreich Asylgesuche gestellt hatte (SEMact. A5 f.), dass er im Rahmen der Befragung zur Person am 28. Juni 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen – zum Reiseweg befragt – angab, er habe sein Heimatland im Jahre 2014 verlassen und sich nach Frankreich begeben, wo ein erstes Asylgesuch abgelehnt worden sei (SEM-act. A9/6), dass er nach circa neun Monaten nach Italien weitergezogen sei, wo er sich etwa drei Jahre und drei Monate aufgehalten, aber kein Asylgesuch gestellt habe, dass er im Jahre 2016 von Italien aus nach Deutschland gelangt sei und dort ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe, den Entscheid aber nicht abgewartet habe und nach sechs Monaten wieder nach Italien zurückgekehrt sei, dass er von Italien aus auch einmal für etwa 15 Tage nach Österreich gelangt sei (SEM-act. A9/6 f.), dass dem Beschwerdeführer seitens der Vorinstanz rechtliches Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Frankreichs, Deutschlands, Österreichs oder Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde (SEM-act. A9/8 f.), dass er gegen eine Überstellung nach Österreich einwendete, er habe dort nichts zu tun, dass er gegen eine Überstellung nach Deutschland keine Einwände habe, die Schweiz aber vorziehe, dass er nach Frankreich nicht zurückkehren wolle, weil sein Asylgesuch dort abgewiesen worden sei und ihm eine Wegweisung nach Algerien drohe, wo er keine Zukunft habe,

F-4491/2018 dass er einer möglichen Überstellung nach Italien entgegensetzte, er habe dort eine Liebschaft unterhalten zu einer Frau, deren Vater damit nicht einverstanden gewesen sei und ihn deshalb – gemeinsam mit Freunden aus einem mafiösen Umfeld – bedroht habe, dass er zur Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen angab, physich gehe es ihm gut, nicht hingegen psychisch, habe er doch viele Probleme mit der Familie und mit seiner Geliebten in Italien, dass er – auf Nachfragen hin – ergänzte, er leide unter Allergien und nehme aktuell ein Antibiotikum gegen Zahnschmerzen (SEM-act. A9/9), dass Österreich ein Rückübernahmeersuchen des SEM vom 4. Juli 2018 ablehnte mit der Begründung, man erachte Frankreich als zuständig, wohin der Beschwerdeführer aus Österreich am 10. Februar 2017 auch erfolgreich überstellt worden sei (SEM-act. A17 ff.), dass das SEM am 9. Juli 2018 ein Rückübernahmeersuchen an die französischen Behörden richtete, dem am 20. Juli 2018 entsprochen wurde (SEM-act. A22 f. und A25), dass das SEM mit Verfügung vom 24. Juli 2018 – eröffnet am 3. August 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEMact. A29), dass es gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer veranlasste und den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, dass ein Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar und unmöglich zu erklären und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,

F-4491/2018 dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Aussetzung des Überstellungsvollzugs), um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 AsylG ersuchte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1], dass er zur Begründung sinngemäss geltend macht, eine Überstellung nach Frankreich sei nicht legitim, weil er dort von der Mafia bedroht werde und keine Angehörigen habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachfolgendem Vorbehalt (auf S. 5 des vorliegenden Urteils)– einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und

F-4491/2018 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende

F-4491/2018 erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.21 m.w.H), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU- Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III- VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer, gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank, am 26. Juni 2014 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass er diesen Sachverhalt anlässlich seiner Befragung am 28. Juni 2018 bestätigte und einwendete, die französischen Behörden hätten dieses Asylgesuch abgelehnt, dass das SEM die französischen Behörden am 9. Juli 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III- VO ersuchte, dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 20. Juli 2018 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist,

F-4491/2018 dass der Beschwerdeführer diese sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Frankreichs nicht mit dem diffusen Einwand in Frage stellen kann, er werde in Frankreich von der Mafia verfolgt, zumal er diese Befürchtungen anlässlich seiner Befragung am 28. Juni 2018 einzig im Zusammenhang mit einer möglichen Überstellung nach Italien geäussert hatte, dass Frankreich bei bereits rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer Regelung seines weiteren Aufenthalts zuständig ist, und er allfällige Einwände respektive neue Asylgründe oder Hindernisse im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug bei den zuständigen Behörden vor Ort vorzubringen hat, dass ferner keine Gründe für die Annahme ersichtlich sind, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Wunsch nach einem Asylverfahren in der Schweiz implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17

F-4491/2018 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), indessen eine Verpflichtung zum Selbsteintritt besteht, wenn die Überstellung an den zuständigen Dublin- Mitgliedstaat zu einer Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz führen würde, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme dargelegt werden, dass die betroffene Person bei einer Überstellung im Zielstaat nicht angemessen behandelt würde oder ihr der Zugang zum Gesundheitssystem verwehrt bliebe, so dass sie einem realen Risiko einer ernsthaften, raschen und ireversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili vs. Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183), dass aber im Falle der vom Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen nicht von einer solchen Gefahr ausgegangen werden muss (vgl. SEM-act. A26),

F-4491/2018 dass antragstellenden Personen in den Mitgliedstaaten die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen ist (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass die Mitgliedstaaten antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) gewähren müssen (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Frankreich über genügend medizinische Einrichtungen und Institutionen verfügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb eine adäquate Behandlung der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Leiden gesichert erscheint, dass insgesamt keine Umstände erkennbar sind, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass nach dem bereits Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht, zumal die Dublin- III-VO den Schutzsuchenden insbesondere auch nicht ein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige weitere Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des

F-4491/2018 Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu betrachten waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass dem Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG auch mangels Notwendigkeit nicht stattzugeben war, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-4491/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Della Batliner

Versand:

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