Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-4467/2017
Urteil v o m 2 7 . Februar 2018 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien X._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum zu geschäftlichen Zwecken.
F-4467/2017 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller/Eingeladener), geboren am 19. September 1986, ist Staatsangehöriger von Sierra Leona mit Wohnsitz in Sierra Leone. Am 22. Mai 2017 beantragte er bei der Schweizerischen Botschaft in Abidjan, der Hauptstadt der Elfenbeinküste, ein Visum für einen fünftägigen Aufenthalt zu geschäftlichen Zwecken bei der Firma X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin) in Z._______ im Fürstentum Liechtenstein, vertreten durch B.______. Unter der Rubrik „Arbeitgeber“ vermerkte er auf dem Antragsformular die Firma Y._______ in Freetown, Sierra Leone (SEM-pag. 43 und 52 - 55). B. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 wies die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag ab, da nicht genügend finanzielle Mittel vorhanden seien, der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts nicht genügend belegt seien sowie begründete Zweifel an der vom Gesuchsteller bekundeten Absicht, mit Ablauf des Visums wieder fristgerecht abzureisen, bestünden (SEM-pag. 56 - 57). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2017 beim SEM Einsprache (SEM-pag. 1 - 25). In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen bei der Gastgeberin dem Ausländer- und Passamt (APA) in Vaduz übermittelt (SEM-pag. 61). C. Am 20. Juli 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Eingeladene stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck (recte: Auswanderungsdruck) stark anhalte. Gemäss den Erkenntnissen der Schweizer Auslandvertretung habe der Gesuchsteller, welcher in der IT-Branche tätig sei, mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen und um ein Treffen für geschäftliche Besprechungen gebeten. Die Kontakte zum Gesuchsteller hätten sich somit bis heute auf das Versenden von elektronischen Nachrichten und/oder auf Telefongespräche beschränkt. Es seien auch noch keine konkreten Geschäftsaktivitäten, welche die Einreise des Gesuchstellers in wirtschaftlicher Hinsicht für die Beschwerdeführerin zwingend erforderlich machen würden, genannt oder aufgenommen worden. Somit seien der Aufenthaltszweck sowie die Umstände des geplanten Aufenthalts nicht genügend
F-4467/2017 nachgewiesen. Der Gesuchsteller biete folglich keine Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr in sein Herkunftsland. Letztendlich sei die Beschwerdeführerin als zukünftige Geschäftspartnerin im Fürstentum Liechtenstein nicht bereit, finanzielle Garantien zu übernehmen. Das Ausländer- und Passamt Vaduz spreche sich daher aus Inlandsicht ebenfalls gegen die Visumerteilung aus. (SEM-pag. 65 - 67). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. August 2017 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, den Einspracheentscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Gesuchsteller das gewünschte Besuchervisum auszustellen. Die Beschwerdeführerin liess im Wesentlichen vorbringen, die Behauptung der Vorinstanz, der Aufenthaltszweck und die Umstände des geplanten Aufenthalts seien nicht genügend nachgewiesen, werde durch ihr Schreiben vom 27. Mai 2017 an die Vertretung in Abidjan widerlegt. In diesem würden unter Abschnitt 1 bis 5 die Umstände detailliert dargelegt, die sie zur Einladung des Gesuchstellers veranlasst hätten. Im erwähnten Schreiben liess die Beschwerdeführerin ausführen, die Einladung des Gesuchstellers sei auf ihre Initiative hin erfolgt. Die Y._______ sei ihr von einem anderen Geschäftspartner empfohlen worden. Sie hätten diesem Geschäftspartner mitgeteilt, Y._______ solle sich, unter Beweis ihrer fachlichen Qualifikationen, an sie wenden. Seit 1979 sei die Beschwerdeführerin nun in Afrika unternehmerisch tätig. Sie sei sich bewusst, dass die vom Gesuchsteller vertretene Gesellschaft, welche auf dem Gebiet der Elektronik und Informatik tätig sei, keinerlei Erfahrung auf den Gebieten der von ihr beabsichtigten Projekte habe. Es handle sich dabei aber um neue Technologien, auf denen weltweit nur eine Hand voll Partner mit Erfahrung zur Verfügung stehen würden. Dies erfordere, dass sie selbst ihre Geschäftspartner in Entwicklungsländern auf den betreffenden Fachgebieten ausbilden müsste. Sie beabsichtige deshalb sowohl in den Ländern selbst, als auch in Europa entsprechende Ausbildungskurse durchzuführen. Die mit der Y._______ geführte Korrespondenz vermittle diesbezüglich einen positiven Eindruck. Zur Vermeidung von finanziellen Risiken würde sie von ihren Geschäftspartnern eine materielle Beteiligung in Form von Lieferungen von im Land verfügbaren Rohstoffen, wie seltenen Erden und Edelmetallen oder aus Sperrholz gefertigten Bauelementen, fordern, deren Vertrieb sie dann übernähmen. Mit dem geschilderten Vorgehen glaube sie, eine Entwicklungshilfe zu leisten, die derjenigen entspreche, wie sie
F-4467/2017 auch von Liechtenstein und der Schweiz verfolgt werde, nämlich durch Förderung einer Wertschöpfung in den Ursprungsländern der Rohstoffe Arbeitsplätze und Einkommen zu schaffen, die insbesondere einer illegalen Migration entgegenwirke. Der Gesuchsteller besitze Land zum Anbau schnellwachsender Bäume (BVGer-act. 1 Beilage 6). Dass der Kontakt mit der Firma Y._______ bislang zwangsweise nur „elektronisch“, das heisse schriftlich und telefonisch erfolgt sei, liege auf der Hand. Der Zweck des Besuchs bestehe ja gerade darin, die Geschäftsbeziehungen zu konkretisieren. Des Weiteren sei zu keiner Zeit die Erstellung einer Bürgschaft für aus dem Besuch erwachsene Kosten verweigert worden. Die unterschriebene Verpflichtungserklärung sei dem APA als Beilage des Schreibens vom 5. Juli 2017 zugesandt worden. Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 habe sie das APA um Berichtigung seiner Mitteilung an das SEM, die Beschwerdeführerin verweigere die Erstellung einer finanziellen Garantie, ersucht. Das APA habe in seinem Schreiben vom 28. Juli 2017 auf der Feststellung beharrt, die angeforderte Verpflichtungserklärung nicht erhalten zu haben. Die Beschwerdeführerin liess weiter vorbringen, sie möchte die Y._______ als Partnerin für zwei Projekte gewinnen. Die Beschreibung der Projekte lasse erkennen, dass sie der wirtschaftlichen Entwicklung von Sierra Leone und anderen afrikanischen Ländern dienten. Der Zweck des Besuchs des Gesuchstellers, nämlich die Abklärung der Zusammenarbeit und der notwendigen Massnahmen zur fachlichen Ausbildung von afrikanischem Personal, sei ausreichend begründet. Es entspreche international üblichen Gepflogenheiten, dass der Aufnahme von Geschäftsaktivitäten persönliche Kontakte zwischen den Vertretern der Parteien vorausgingen (BVGer-act. 1). E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2017 teilte die Vorinstanz mit, dass sie die Behörden des Fürstentums Liechtenstein um eine Stellungnahme gebeten und aufgrund der umfassenden Abklärungen des APA Vaduz keinen Anlass sähe, ihren Entscheid zu ändern. Das APA hatte am 4. September 2017 wie folgt Stellung genommen. Mit Posteingangsstempel vom 27. Juli 2017 sei die unterzeichnete Verpflichtungserklärung der Beschwerdeführerin eingegangen. Deshalb seien Abklärungen bei der Landespolizei Liechtenstein, der Financial Unit Intellegence (FIU) sowie der Steuerverwaltung vorgenommen worden. Gemäss
F-4467/2017 der Landespolizei sei die Firma X._______ seit dem Jahr 2000 Gegenstand von zahlreichen Interpol-Anfragen aus verschiedensten Ländern gewesen. Grund für die Anfragen sei jeweils der Verdacht des Betruges gewesen. B._______, geb. […] 1926, sei an gleicher Adresse wohnhaft wie die Firmenanschrift. Er sei im Mai 2017 Gegenstand einer Anfrage von Interpol gewesen, wiederum wegen des Verdachts auf Betrug. Ansonsten erscheine er in ihren Systemen nur als Geschädigter. Der Gesuchsteller sei in den polizeilichen Informationssystemen nicht ersichtlich. Die FIU habe angegeben, dass über den Gesuchsteller keine Erkenntnisse vorliegen würden. Es würden aber in öffentlichen Quellen Berichte existieren, die darauf hindeuten würden, dass die X._______ in Rohstoffgeschäfte (Gold) involviert sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass das Geschäft den Ausgangspunkt für eine zum Nachteil der X._______ bzw. dessen Geschäftsführer B._______ angelegte Betrugshandlung darstelle. Dazu wurde auf einen Hinweis der australischen Einwanderungsbehörde verwiesen. Das Ergebnis der Steuerverwaltung sei noch ausstehend. Aufgrund der Informationen der liechtensteinischen Landespolizei sowie der FIU sei die öffentliche Ordnung gefährdet (BVGer-act. 4). F. Mit Replik vom 18. Oktober 2017 liess die Beschwerdeführerin ausführen, dass B._______ im Mai 2017 Gegenstand einer Anfrage von Interpol Bern gewesen sein solle, sei ihr nicht bekannt. Es sei ihr aber bekannt, dass ihr Name und der ihres Repräsentanten B._______ in den Akten der Landespolizei erschienen sei, nachdem sie seit 1993 in einer Reihe von Fällen Strafanzeige wegen Betrugs erstattet hätten, sowohl in der Schweiz wie in Deutschland, England, Österreich, Polen und Ghana. Daraufhin hätten ausländische Behörden in Liechtenstein Auskunft über sie eingeholt und in einigen Fällen im Rahmen von Rechtshilfeersuchen Akten zu den Strafanzeigen angefordert, deren Beschaffung Anlass zu Verfügungen bezüglich Hausdurchsuchungen gegeben habe. Diese hätten jedoch nie stattgefunden, da sie alle Beweismittel für ihre Strafanzeigen selbstverständlich bereitwillig herausgegeben hätten. Dessen ungeachtet erschienen sie und B._______ in der Datei der Landespolizei immer noch als in Betrugsdelikte „involviert“, eine total irreführende Bezeichnung, welche laut Landespolizei wertneutral sei. Zur endgültigen Klarstellung und um zukünftigen Verleumdungen durch Behördenvertreter ein Ende zu bereiten, habe B.________ bei der Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, dass gegen ihn selbst wegen des Verdachts auf Betrug ermittelt werde.
F-4467/2017 Des Weiteren werde von der APA vorgetäuscht, die von der FIU eingeholte Auskunft sei ein weiterer Beweis für fragwürdige Geschäfte der Beschwerdeführerin. Dass zu ihrer Tätigkeit die Entwicklung von umweltfreundlichen Verfahren zur Raffinierung von Edelmetallen gehöre, sei aus dem Firmenprofil ersichtlich. Und dass sie dabei auch Edelmetalle und seltene Erden zur Raffination in einer österreichischen Partnerfirma mit anschliessendem Kauf übernehme, sei bekannt. Diese Transaktionen seien amtlich bewilligt und legal. Die FIU habe sie gar nicht belastet, sondern lediglich darauf verwiesen, dass sie und B._______ Opfer von Betrugshandlungen Dritter werden könnten und nicht dass sie in solche verwickelt seien (BVGer-act. 6). G. Am 24. Oktober 2017 stellte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft die Vorerhebungen gegen B._______ wegen des Verdachtes des Vergehens des Betruges (Selbstanzeige vom 18. Oktober 2017) ein (Beilage zu BVGer-act. 8). H. Am 2. November 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass das Verfahren betreffend ihrer Selbstanzeige wegen Verdachts auf Betrug eingestellt worden sei. Damit dürfe der Behauptung des APA, sie würde eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen, der Boden entzogen sein (BVGeract. 8). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
F-4467/2017 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2). 3. Die Beschwerdeführerin, mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein, ist befugt, nach schweizerischem Rechtsmittelverfahren Einsprache zu erheben (vgl. Art. 3 Abs. 4 des Rahmenvertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum [SR 0.360.514.2] iV.m. Art. 6 Abs. 2bis Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt
F-4467/2017 sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch eines Staatsangehörigen aus Sierra Leone. Da dieser sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AuG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle des aus Sierra Leone stammenden Gesuchstellers – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen- Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK]. 5.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser
F-4467/2017 Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 6. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers als nicht gewährleistet betrachtet und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in seinem Heimatland als auch mit dem nicht genügend belegten Aufenthaltszweck begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 7. 7.1 Sierra Leone ist mit einem Bruttoinlandprodukt von ca. 4,5 Milliarden US-Dollar und einem Pro-Kopf-Einkommen von ca. 700 US-Dollar im Jahr 2015 eines der ärmsten Länder der Welt. Seit Beendigung des Bürgerkrieges im Jahr 2002 gab es bis 2013 jedoch ein kräftiges, teilweise zweistelliges Wirtschaftswachstum. Danach schrumpfte die Wirtschaft aufgrund des Einbruchs der Rohstoffpreise und der Ebola-Epidemie. Im Jahr 2016 ist die Wirtschaft dank anziehender Rohstoffpreise wieder um knapp 5 % gewachsen. Trotzdem ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor prekär. Im Jahr 2014 belegte Sierra Leone den 181. Platz von 188 Ländern im Index für menschliche Entwicklung der Vereinten Nationen. Somit liegt das Land weiterhin unter dem Durchschnittswert der Region Subsahara. Ein grosser Teil der Bevölkerung findet im formellen Wirtschaftssektor keine Arbeit und schlägt sich mit Dienstleistungen und Kleinhandwerk durch. Die schwierige soziale Lage sowie die große Armut der Bevölkerung bleiben eine Gefahr für die politische Stabilität. Die Löhne reichen für ein geregeltes Leben in vielen Fällen nicht aus (vgl. im Internet: www.eda.admin.ch > Vertretungen und Reisehinweise > Sierra Leone> Reisehinweise, Stand: 28. August 2017; www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicher-
F-4467/2017 heitshinweise > Sierra Leone > Länderinfos zu ihrem Reiseland > Wirtschaft und Innenpolitik Stand: März 2017; beide Webseiten besucht im Januar 2018). 7.2 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte und nicht geringe Erwartungen an den Nachweis des behaupteten Aufenthaltszwecks stellte. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem – einmal eingereist – versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen. 8. 8.1 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden; angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und der angespannten Sicherheitslage muss den sozialen Bindungen und Verpflichtungen dort lebender Gesuchsteller aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit deren Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann. 8.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 31-jährigen Mann. Er soll laut Visumsantrag verheiratet sein. In diesen Verhältnissen ist sicherlich eine soziale Einbindung in ein familiäres Gefüge zu erblicken. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter politischer bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld des Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Des Weiteren gab auch der Vertreter der Beschwerdeführerin an, den Gesuchsteller nicht persönlich zu kennen.
8.3 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich der Eingeladene befindet, lassen auch nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer gesi-
F-4467/2017 cherten Wiederausreise schliessen. Es wurde angegeben, der Gesuchsteller sei CEO der Firma Y._______ in Freetown. Dabei wurde weder dargelegt, wie es um die finanziellen Verhältnisse der Firma steht, noch wie hoch das Einkommen des Gesuchstellers ist. Laut einem Bankauszug der „E._______“ in Freetown, Sierra Leone, besass der Gesuchsteller am 10. Mai 2017 ein Guthaben von Leone 21‘559‘648.58, was rund US-Dollar 2‘812.- entspricht (SEM-pag. 40). Einem weiteren Kontoauszug der „F._______“ kann entnommen werden, dass der Gesuchsteller am 12. Mai 2017 ein Guthaben von Leone 212‘772‘000.- besass, was rund US-Dollar 27‘751.- entspricht (SEM-pag. 37 - 38). Der Gesuchsteller verfügt somit über US-Dollar 30‘563.-. Bei einem jährlichen Durchschnittseinkommen in Sierra Leone von US-Dollar 700.- (siehe Ziff. 6.1) handelt es sich dabei um ein gewisses Vermögen. Entscheidend ist jedoch die Höhe eines regelmässigen Einkommens. Zudem gehen Vermögenswerte in Form von Grundeigentum und Ersparnissen durch eine Emigration nicht verloren. Überdies gab auch der Vertreter der Beschwerdeführerin gegenüber der Schweizerischen Botschaft in Abidjan an, er kenne die finanzielle Situation der Y._______ nicht (SEM-pag. 58). 8.4 Zum Aufenthaltszweck ist Folgendes festzuhalten: 8.4.1 Gemäss Handelsregister-Auszug des Amts für Justiz Fürstentum Liechtenstein vom 18. Februar 2015 wurde die X.________ am 28. September 1982 eingetragen. Der Zweck der Firma besteht in der Entwicklung von technischen Produkten und Anlagen sowie im Halten von Beteiligungen und Rechten an Patenten und Lizenzen und in der Finanzierung von Vorhaben, die der wirtschaftlichen Entwicklung dienen. Mitglieder des Verwaltungsrats sind B._______ und C._______ (SEM-pag. 20). 8.4.2 Die Beschwerdeführerin stellt das Profil ihrer Gesellschaft folgendermassen dar: Die Tätigkeit der X._______ umfasse technische Entwicklungen auf folgenden Gebieten: Bergung und Rettungstechnik, mechanisierte Räumung von Landminen, neuartige Verfahren zur Herstellung von Sperrholz, neuartige Verfahren zur drucklosen Verölung von Biomasse und Abfällen, metallurgische Verfahren zur umweltfreundlichen Raffination von Edelmetallen und der Wiederaufbereitung von Elektroschrott, sowie Raffination von Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Palladium) und deren Kauf für industrielle Anwendung. Die Firma sei in Afrika (Ghana und Elfenbeinküste) bereits unternehmerisch tätig.
F-4467/2017 8.4.3 Die Y._______, ist auf dem Gebiet der Elektronik und Informatik tätig (vgl. http://www.[...]). Diese Firma soll der X._______ bei der Umsetzung von vier Projekten behilflich sein. Die Projekte seien folgende: 1. Electric Power Plants using locally available organic matter, 2. Novel Technology for Refining of Previous Metals, 3. Plywood Production from fast growing Timber, 4. Delivery of Precious Metals for Refining by our refinery (vgl. SEM-pag. 49 und 8 - 11). Der Zweck des Besuchs des Gesuchstellers bestehe darin, die Geschäftsbeziehungen zu konkretisieren und die Zusammenarbeit sowie die notwendigen Massnahmen zur fachlichen Ausbildung von afrikanischem Personal abzuklären. 8.5 Die Vorinstanz ist der Auffassung der Aufenthaltszweck sowie die Umstände des geplanten Aufenthalts des Gesuchstellers seien nicht genügend nachgewiesen, da zwischen den Geschäftspartnern noch keine konkreten Geschäftsaktivitäten, welche die Einreise des Gesuchstellers aus wirtschaftlicher Hinsicht für die Beschwerdeführerin zwingend erforderlich machen würden, genannt oder aufgenommen worden seien. 8.6 Die Y._______, welche im Elektronik und Informatikbereich tätig ist, hat keinerlei Erfahrung auf den Gebieten der von der Beschwerdeführerin beabsichtigen Projekte. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Sie bringt jedoch dagegen vor, es handle sich bei den Projekten um neue Technologien, welche weltweit nur einer Hand voll Partner mit Erfahrung zur Verfügung stehen würden. Dies erfordere, dass sie selbst ihre Geschäftspartner in Entwicklungsländern auf den betreffenden Fachgebieten ausbilde. Sie beabsichtige deshalb, sowohl in den Ländern selbst, als auch in Europa, entsprechende Ausbildungskurse durchzuführen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar, jedoch hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, wie die Firma Y._______ ihr bei der Umsetzung der Projekte behilflich sein soll und welches ihre Aufgaben wären. Bevor Geschäftsbeziehungen konkretisiert werden können, muss bereits eine Vorstellung von einer geschäftlichen Zusammenarbeit bestehen. Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, eine solche darzulegen. Des Weiteren ergeben sich aus den Akten Ungereimtheiten. So gab der Vertreter der Beschwerdeführerin gegenüber der Schweizerischen Botschaft an, es sei nicht vorgesehen, in Sierra Leona zu investieren (SEMpag. 58). Dies widerspricht jedoch seiner Aussage, dort Entwicklungshilfe leisten zu wollen (siehe Bst. D). Zudem führte er auf Beschwerdeebene aus, der Gesuchsteller besitze Land zum Anbau schnellwachsender
F-4467/2017 Bäume. Diese Aussage wirft die Frage auf, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich an einer Zusammenarbeit mit der Firma Y._______ interessiert ist oder vielmehr das Land des Gesuchstellers nutzen möchte. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zusammen mit der Vorinstanz der Auffassung, dass der Aufenthaltszweck sowie die Umstände des geplanten Aufenthalts des Gesuchstellers im Fürstentum Liechtenstein nicht genügend nachgewiesen sind. 8.7 Vor diesem Hintergrund sind Vorbehalte am Platz, wenn die Beschwerdeführerin für sich in Anspruch nimmt, für eine fristgerechte Wiederausreise ihres Gastes Gewähr bieten zu können. Es ist unter diesen Umständen nicht auszuschliessen, dass der Gesuchsteller den Aufenthalt im Schengen-Raum dazu benutzen könnte, eine Emigration auf andere Weise zu realisieren. 8.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller angesichts der schwierigen sozio-ökonomischen Verhältnisse in Sierra Leone, mangels dargelegter Einkommensverhältnisse und besonderer Verpflichtungen oder Abhängigkeiten gegenüber Familienmitgliedern sowie eines nicht nachgewiesenen Aufenthaltszwecks, keine Gewähr für eine Rückkehr nach seinem Aufenthalt in der Schweiz hat glaubhaft machen können. 8.9 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht annehmen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei nicht gesichert. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten einheitlichen Visums – gültig für den gesamten Schengen-Raum – sind somit nicht erfüllt. Angesichts der nach wie vor bestehenden Unklarheiten bezüglich der Lebenssituation des Gesuchstellers sowie des Fehlens besonderer humanitärer Umstände, erscheint auch die Ausstellung eines Einreisevisums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.2) nicht opportun. 9. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
F-4467/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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