Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-4363/2017
Urteil v o m 1 4 . August 2017 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
F-4363/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein (…) geborener iranischer Staatsangehöriger, gemäss eigenen Angaben am 25. Juni 2017 zusammen mit seiner Partnerin B._______ in die Schweiz einreiste, wo er am 11. Juli 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. August 2017 den Wunsch äusserte, im Kanton D._______ bei seiner Schwester und seinem Schwager leben zu können, dass er im Rahmen des ihm im Anschluss an die BzP gewährten rechtlichen Gehörs betreffend Kantonszuweisung zusätzlich vorbrachte, sobald er eine Arbeitsbewilligung bekomme, habe er die Möglichkeit, beim Schwager zu arbeiten, dass es für ihn vielleicht auch einfacher sei, im Kanton D._______ eine Wohnmöglichkeit zu finden, dass der Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 4. August 2017 dem Kanton E._______ zugewiesen wurde, wobei das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass ferner im Zuweisungsentscheid festgehalten wurde, dieser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, dass er dem Kanton D._______ zuzuweisen sei, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen sei, dass die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei,
F-4363/2017 dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Schwager des Beschwerdeführers könne den Beschwerdeführer und seine Partnerin aufnehmen beziehungsweise sie in einer Einliegerwohnung bei sich wohnen lassen, dass er dem Paar aber insbesondere in allen täglichen Belangen wie ein Beistand beistehe, wobei seit der Einreise bereits eine grosse Nähe entstanden sei, welche zu einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis führe, dass der von der Flucht belastete Beschwerdeführer und seine Partnerin durch den Zuweisungsentscheid unsinnigerweise von dieser Bezugsperson getrennt würden, dass wegen besonderer Abhängigkeit eine von Art. 8 EMRK geschützte Beziehung vorliege, dass die Familie dank der Unterstützung durch Angehörige der Allgemeinheit kaum zur Last fallen dürfte, zumal der Beschwerdeführer gemäss der als Beschwerdebeilage eingereichten Bestätigung später auch eine Arbeit im Betrieb des Schwagers erhalten könne, dass die Vorinstanz mit keinem Wort auf diese Argumente eingegangen sei, welche ihr mit der Mandatsanzeige vom 25. Juli 2017 bereits sinngemäss vorgelegen hätten und von der Familie auch mündlich vorgetragen worden seien, dass der Entscheid letztlich keine Begründung enthalte und den Grundsatz der Einheit der Familie verletze, dass sich die Abhängigkeit der sehr nahen Verwandten, obwohl keine Mitglieder einer klassischen Kernfamilie, nicht zuletzt vor dem kulturellen Hintergrund und aus der Notlage des eben erst aus der Heimat geflohenen Beschwerdeführers und seiner Partnerin ergebe, dass der Eingriff in diese de facto sehr enge familiale Beziehung nicht verhältnismässig, nicht notwendig zum Schutz einer demokratischen Gesellschaft und mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar sei,
F-4363/2017 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat beschwerdelegitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich bei Entscheiden des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton um beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügungen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG) handelt und die Frist zur Einreichung einer Beschwerde zehn Tage beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass die Einreichung der Beschwerde in casu rechtzeitig erfolgte, weshalb auf das ansonsten formgerecht eingereichte Rechtsmittel einzutreten ist, dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des SEM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG, der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass sich die Beschwerde – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht, und es gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen ist, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
F-4363/2017 Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande – wie vorliegend die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz lebenden Schwester und deren Ehemann – demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 m.H. und E. 4.1.4), dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten z.B. angenommen hat, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind, dass hinsichtlich der Schwester und des Schwagers des Beschwerdeführers festzuhalten ist, dass sich diese bereits seit dem Jahr (…) in der Schweiz aufhalten und über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, dass der Beschwerdeführer selbst jedoch erst im Juni 2017 in die Schweiz gelangte, dass vor diesem Hintergrund – unbesehen der angeblich bereits entstandenen grossen Nähe – von einem Abhängigkeitsverhältnis keine Rede sein kann, dass die in der Beschwerde erwähnte Unterstützung des Beschwerdeführers durch seinen Schwager bei allen täglichen Belangen nicht geeignet ist, ein Abhängigkeitsverhältnis ausreichender Schwere darzulegen, zumal den sich in dieser Hinsicht ergebenden Betreuungsbedürfnissen des Beschwerdeführers mit den dem zugewiesenen Kanton zur Verfügung stehenden Strukturen Rechnung getragen werden können, dass dabei nicht entscheidend sein kann, dass diese Betreuungsbedürfnisse durch Verwandte besser oder in persönlicherer Weise abgedeckt werden könnten, dass es den Betroffenen auch ohne Kantonswechsel möglich ist, die Kontakte mittels gegenseitiger Besuche (die Distanz zwischen den Kantonen E._______ und D._______ ist nicht gross) und via Kommunikationsmittel (Telefon, WhatsApp, E-Mail-Verkehr etc.) zu pflegen,
F-4363/2017 dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, gegebenenfalls über die Migrationsämter der zuständigen Kantone einen Wechsel zu beantragen, dass bei dieser Sachlage festgestellt wird, dass ein im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Schwester und deren Ehemann nicht besteht, dass die angefochtene Verfügung – entgegen anderslautender Einschätzung – den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt, dass auch die Rüge, der Entscheid enthalte keine Begründung, nicht zu hören ist, zumal sich dem Entscheid sehr wohl entnehmen lässt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nicht dem Kanton D._______, sondern dem Kanton E._______ zugewiesen wurde (vgl. Zuweisungsentscheid, S. 2 Ziff. II [Akte A15]), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerde in Anbetracht der Umstände als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒ festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4363/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] zurück) – (…)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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