Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-4353/2026
Urteil v o m 5 . August 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Margerita Socha.
Parteien A._______, geboren am (…), Sierra Leone, vertreten durch lic. iur. Lara Hoeft, Verein Pikett Asyl, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Juni 2026 / N (…).
F-4353/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 2. Mai 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 10. Juni 2024 bereits in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr dort am 17. September 2024 internationaler Schutz gewährt worden war. B. Am 13. Mai 2026 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin schriftlich das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Wegweisung nach Griechenland und lud sie zudem ein, sich zu ihrem Gesundheitszustand zu äussern. C. Am 15. Mai 2026 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz vom 8. Mai 2026 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin zu, gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs- Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR0.142.113.729). D. Mit Eingabe vom 20. Mai 2026 machte die Beschwerdeführerin Gebrauch vom rechtlichen Gehör. Am 4. Juni 2026 ging bei der Vorinstanz eine ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. E. Mit Verfügung vom 11. Juni 2026 – eröffnet am 12. Juni 2026 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni 2026 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die vorläufige Auf-
F-4353/2026 nahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um Schutz vor frauenspezifischer Gewalt, sowie eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu erlassen. Der zuständige Kanton sei über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, die Unterzeichnerin sei als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. G. Am 6. Juli 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein und legte als Beweismittel eine E-Mail der Oberärztin des Stadtspitals (…) vom 1. Juli 2026 vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie der Wegweisungsvollzug superprovisorisch auszusetzen, sind damit gegenstandslos. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland – als
F-4353/2026 Mitglied der Europäischen Union (EU) – um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet. 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 3.1 3.1.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). 3.1.2 Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift wiedergegebenen Urteile deutscher Gerichte (welche das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht binden), Berichte von Nichtregierungsorganisationen sowie die Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern. Sofern die Beschwerdeführerin erneut auf die schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland hinweist, bringt sie nichts Neues vor. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
F-4353/2026 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist, dass diese gesetzliche Vermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, und dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da sie keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Schwangerschaft, die geltend gemachte Vergewaltigung, die schlechten Bedingungen in Griechenland, fehlende Unterstützung, Unterbringung, Zugang zu medizinischer Versorgung (psychische Belastung, allgemeiner Stress, Kopf- und Rückenschmerzen) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat sie zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe, Erwerbstätigkeit sowie auf Unterstützungsangebote für Opfer von sexueller Gewalt hingewiesen und ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, sich diesbezüglich an die entsprechenden Stellen zu wenden und die nötige Hilfe einzufordern. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass auch das Kindeswohl ihres noch ungeborenen Kindes dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Es sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das Wohl des Kindes (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK) einer Rückführung des Kindes entgegenstehen könnte, zumal dieses gemeinsam mit der Mutter nach Griechenland reisen kann respektive wird. 3.2.2 Entgegen ihren Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass sie sich in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht hat. Aus den vorinstanzlichen Akten geht nicht klar hervor, dass sie konkret die griechischen Behörden um Unterstützung ersucht hat. Damit vermag sie nicht zu belegen, dass ihr in der Vergangenheit die erforderliche Unterstützung verwehrt worden wäre oder sie bei einer Rückkehr nicht mit einer solchen rechnen könnte. Es ist ihr jedenfalls gelungen – wenn auch nur temporär und mit Unterstützung von Freunden und des Kindsvaters – Arbeit und eine Unterkunft zu finden. Zudem war sie in der Lage, die Weiterreise zu Fuss in die Schweiz zu organisieren. Unter Berücksichtigung ihrer Situation als bald junge Mutter mit einem Kleinkind und zu gegebener Zeit ist davon
F-4353/2026 auszugehen, dass sie bei zumutbarer Eigeninitiative und mit der Unterstützung des Kindsvaters in der Lage sein wird, sich um eine angemessene und kindgerechte Unterkunft, den Zugang zu Sozialleistungen sowie zu allfällig erforderlichen medizinischen Behandlungen für sich und ihr Kind zu bemühen und die ihr zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sämtlichen Personen, die sich legal in Griechenland aufhalten, das Garantierte Mindesteinkommen (griechisches Akronym: EEE) offensteht. Das EEE beinhaltet neben der Ausrichtung eines monatlichen Pauschalbetrags auch soziale Dienstleistungen wie kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Einbezug in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung, Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern sowie Unterstützung bei der beruflichen Integration (Urteil D-2590/2025 E. 9.5.1). Es obliegt der Beschwerdeführerin, bei ihrer Rückkehr die dafür nötigen administrativen Schritte zur Erlangung von staatlicher Unterstützung zu unternehmen. Darüber hinaus werden gewisse Unterstützungsleistungen auch im Rahmen staatlicher Strassensozialarbeit sowie durch NGOs erbracht (Urteil D-2590/2025 E. 9.5.1). Soweit die Beschwerdeführerin befürchtet, im Falle einer Rückkehr keinen Zugang zur medizinischen Versorgung zu erhalten, vermögen ihre Vorbringen (Schwangerschaft, Schilddrüsenunterfunktion) keine konkreten Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung aufzuzeigen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie über eine bis zum 16. September 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 3.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt. 3.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihr sei zu Unrecht keine persönliche Anhörung gewährt worden, weshalb sie ihre geschlechtsspezifischen Erfahrungen und katastrophalen Lebensverhältnisse in Griechenland nicht angemessen habe darlegen können. Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt oder den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätte. Die Beschwerdeführerin erhielt sowohl im Rahmen des rechtlichen Gehörs als auch der Stellungnahme zum Entscheidentwurf
F-4353/2026 Gelegenheit, sich zu äussern. Eine Pflicht zur Durchführung einer persönlichen Anhörung besteht landesrechtlich bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a Abs. 1 AsylG nicht (Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario); auch Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt keinen Anspruch auf mündliche Anhörung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3). 3.6 Auch die formelle Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht in Bezug auf ihre medizinische beziehungsweise psychologische Situation, sowie die konkrete Situation vor Ort verletzt habe, erweist sich als unbegründet. So wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz ausreichend abgeklärt. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 3.7 Auch der Subsubeventualantrag hinsichtlich Einholung spezifischer Garantien bei den griechischen Behörden ist entsprechend abzuweisen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.10). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
F-4353/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Margerita Socha
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