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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2020 F-428/2020

28. Januar 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,087 Wörter·~10 min·7

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-428/2020

Urteil v o m 2 8 . Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, BAZ (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2020 / N (…).

F-428/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein algerischer Staatsangehöriger – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 19. September 2019 verliess und am 2. Januar 2020 via B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, Slowenien und H._______ illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2019 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hat, dass die Vorinstanz gestützt darauf am 3. Januar 2020 die slowenischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die slowenischen Behörden dem Ersuchen am 13. Januar 2020 zustimmten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des von Art. 5 Dublin-III-VO vorgesehenen persönlichen Gesprächs (Dublin-Gespräch) vom 14. Januar 2020 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1059316-15/1) angab, in Slowenien seien ihm zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen worden, dass er anlässlich des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) geltend machte, er habe keine Gründe, welche gegen eine Rückkehr nach Slowenien sprechen würden, dass er jedoch schon von Anfang an beabsichtigt habe, in die Schweiz zu kommen und hier zu leben, dass er hinsichtlich seines Gesundheitszustands erklärte, es gehe ihm schlecht, er leide an einer Allergie,

F-428/2020 dass er im Bundesasylzentrum bei der Pflege gewesen sei und man ihn ins Spital geschickt habe, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Januar 2020 – eröffnet am 21. Januar 2020 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2020 nicht eintrat, die Wegweisung nach Slowenien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2020 gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darum ersuchte, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl (evtl. die vorläufige Aufnahme) zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird, dass der zuständige Instruktionsrichter am 23. Januar 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Januar 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG),

F-428/2020 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung nach Slowenien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als gegeben erachtet hat, dass daher auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und vorläufige Aufnahme nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2019 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hat, dass die slowenischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 3. Januar 2020 am 13. Januar 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten, dass somit die Zuständigkeit Sloweniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist,

F-428/2020 dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, er habe sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, dass dort die Rechte und die Freiheit mit Füssen getreten würden und das Leben eines jungen Menschen durch Korruption zerstört werde, dass er ausgereist sei, um studieren zu können und sein Leben zu verbessern, dass er wegen der Situation und Armut nicht nach Algerien zurückkehren könne, dass er darum bitte, ihm eine Chance zu geben, dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass nichts darauf hindeutet, dass Slowenien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass angesichts der von Slowenien eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft, dass aus dem provisorischen Bericht des (…) vom 8. Januar 2020 (SEMact. 1059316-18/5) hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer eine allergische Reaktion Grad I nach dem Verzehr von Crevetten diagnostiziert wurde, dass er entsprechende Medikamente erhielt, wobei nach der Applikation sowohl der Hautausschlag als auch die Schwellung deutlich rückläufig war, dass ihm ausserdem ein Allergie-Notfallset abgegeben wurde,

F-428/2020 dass der Beschwerdeführer gemäss der medizinischen Dokumentation der Pflege des Bundesasylzentrums vom 16. Januar 2020 (SEM-act. 1059316- 18/5) an muskulären Schmerzen am Rücken leidet, dass ihm deswegen Dehnübungen gezeigt und Medikamente abgegeben wurden, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere dann der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass eine weitere vom EGMR definierte Konstellation Schwerkranke betrifft, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass eine solche Situation vorliegend aufgrund der geschilderten und aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden nicht gegeben ist, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde, dass sein Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag, dass die gesundheitlichen Probleme auch nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste, dass Slowenien, jedenfalls in der Gesundheitsversorgung Asylsuchender mit physischen Beschwerden, über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-4514/2019 vom 11. September

F-428/2020 2019 E. 7.6), weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige Fachpersonal wenden kann, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]), dass den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmittelbegründung insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel – die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz – erreichen kann, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass ebenfalls keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) hätten verpflichten können, dass auch unter diesem Aspekt die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug nicht in Frage zu stellen vermögen, dass, falls erforderlich, die mit der Überstellung beauftragten Behörden seine besonderen Bedürfnisse – einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung – berücksichtigen würden (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf sein Asylgesuch nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

F-428/2020 dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass der am 23. Januar 2020 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-428/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

F-428/2020 — Bundesverwaltungsgericht 28.01.2020 F-428/2020 — Swissrulings